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Natur und Landschaft
Reiten in Münster
Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald erfreut sich in den letzten Jahren einer zunehmenden Beliebtheit. Das Reitwege- und Reitroutenangebot im Stadtgebiet Münster wurde daher kontinuierlich erweitert. Durch das neue Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) sind zum 1.1.2018 die Reitmöglichkeiten nochmals erweitert worden.
Damit das geländeorientierte Freizeitreiten in der Stadt Münster zu einem ungetrübten Erlebnis wird, informiert die Stadt Münster hier über die neue Reitregelung, ausgewiesene Reitrouten, Wegkennzeichnungen und notwendige Reitkennzeichen.
Reitwege in Münster
In folgenden Gebieten in Münster sind zurzeit Reitwege/Reitrouten ausgewiesen, die Links der einzelnen Routen führen auf die Beschreibung der Route im Tourenplaner Münsterland.
Bitte beachten:
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Reitwege entlang von Bäumen und durch den Wald nach Sturmereignissen kurzfristig gemieden werden.
Es kommt immer wieder vor, dass Reitroutenschilder in der Örtlichkeit beschädigt, verdreht und überklebt werden oder Richtungspfeile auf den Reitroutenschildern entfernt werden. Da wir dies nicht immer zeitnah korrigieren können, empfehlen wir den Reitroutenverlauf vorab bzw. während des Ausrittes bei Unstimmigkeiten digital abzugleichen. Hinweise zu Trassenänderungen oder kurzfristige Sperrungen werden auf der Karte der Reitwege im Stadtplan aktuell nachgehalten.
- Karte der Reitwege im Stadtplan: geo.stadt-muenster.de/reitwege
- Rundweg Jesuiterbrook
- Rundweg Große Lodden
- Rundweg Raringsundern
- Reitroute Gut Kinderhaus
- Rundweg Hohe Ward
- Reitroute Holdtrodebusch
- Auf den Spuren der Isländer am Fuße der Baumberge
- Rundweg Schonebeck
- Wanderreitstrecke zwischen Münster-Nienberge und dem Kreis Steinfurt
- Rundweg Haus Kump
- Routenverbindung Wolbecker Tiergarten
- Reitroute Rieselfelder
- Anbindung Handorf und Kasewinkel an die Warendorfer Reitroute
- Tagestipp: Auf den Spuren von Annette von Droste Hülshoff
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Wo darf geritten werden?
Nach dem Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) ist das Reiten in der freien Landschaft und im Wald nur zum Zwecke der Erholung gestattet. Reitsportliche Veranstaltungen fallen daher nicht unter die Reitbefugnis.
In der freien Landschaft
Zur freien Landschaft gehören alle Gebiete, die nicht Wald sind und nicht innerhalb bebauter Ortsteile liegen.
Erlaubt ist das Reiten auf allen öffentlichen und privaten Straßen und Wegen. Das Reiten auf öffentlichen Verkehrsflächen wird durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Danach haben Reiter die Fahrbahn zu benutzen, nicht aber Fahrrad- und Gehwege.
Verboten ist das Reiten
- auf Wegen, die mit einem Reitverbotsschild gemäß StVO gekennzeichnet sind,
- auf Wegen, die als Fuß- und/oder Radweg gekennzeichnet sind,
- auf Flächen, die zu Gärten, Hofräumen, zu Wohnbereichen oder zu Betriebsflächen gehören.
Im Wald
Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grünfläche. Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
Erlaubt ist das Reiten auf allen öffentlichen Straßen und Wegen, soweit sie für den allgemeinen Verkehr zugelassen sind. Darüber hinaus ist das Reiten seit dem 1.1.2018 im Wald auf allen privaten Straßen und Fahrwegen (das sind befestigte oder naturfeste Waldwirtschaftswege) sowie auf den nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet.
Verboten bleibt das Reiten auf unbefestigten Waldwegen und Waldpfaden sowie Sport- und Lehrpfaden.
Ausnahmen von den Verboten im Wald
- Zulässig ist das Reiten auf den nach den Vorschriften der StVO als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen, es verbietet gleichzeitig die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer.
- Zulässig ist das Reiten auf Wegen, die mit dem nebenstehenden Schild als Reitrouten gekennzeichnet sind.
Sonderregelung im Wald
- In Gebieten mit regelmäßig geringen Reitaufkommen können die Kreise und kreisfreien Städte das Reiten auf allen privaten Wegen zulassen.
- In Waldflächen, die im besonderen Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte das Reiten auf gekennzeichnete Reitwege (s.o.) beschränken.
Sonderregelungen im Wald und in der freien Landschaft
- Für einzelne, örtlich abgrenzbare Bereiche, in der freien Landschaft und im Wald, in denen die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen oder erheblicher Schäden besteht, können für bestimmte Wege Reitverbote festgelegt werden. Diese Wege sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen (s.o. Verbot für Reiter).
Von den oben genannten Regelungen hat die Stadt Münster bisher keinen Gebrauch gemacht. Allerdings gelten in den unmittelbar angrenzenden Kreisen Sonderregelungen.
Auf der Internetseite des Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wird zum 1. April 2018 eine Karte veröffentlicht, in der dargestellt wird, welche Regelungen für das Reiten im Wald in den Kreisen und kreisfreien Städten Anwendung findet.
Verboten ist das Reiten in besonders geschützten Gebieten
In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, geschützten Biotopen nach § 42 Landesnaturschutzgesetz und innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten.
Führen von Pferden
Das Führen von Pferden richtet sich nach den Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes über das Reiten (siehe oben). Das Führen von Pferden im Wald ist darüber hinaus auf allen Wegen gestattet.
Zum SeitenanfangReitkennzeichen
Wer in der freien Landschaft oder im Wald auf öffentlichen oder privaten Straßen und Wegen reitet, muss ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes, gültiges Kennzeichen führen.
Das Kennzeichen bezieht sich auf den Pferdehalter und nicht auf ein bestimmtes Pferd. Der Halter oder die Halterin ist verantwortlich dafür, dass die eigenen Pferde, sobald sie in der freien Landschaft oder im Wald geritten werden, gekennzeichnet sind, unabhängig davon, wer reitet.
Die Pferdehalter haben dafür zu sorgen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit den Pferden geritten ist; die Aufzeichnungen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Das Reitkennzeichen berechtigt für das jeweils laufende Kalenderjahr, im ganzen Land Nordrhein-Westfalen zu reiten. Es wird auch in anderen Bundesländern mit ähnlicher Reitregelung anerkannt. Gültig wird das Kennzeichen durch die jährlich zu erneuernde "Reitplakette".
Wo können Sie das Reitkennzeichen erwerben?
Reitkennzeichen und Reitplaketten gibt es beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
Ansprechpartnerin: Birgit Meßing, Tel. 02 51/4 92-68 67
Albersloher Weg 450, 48167 Münster, York Kaserne, Gebäude 14
Der Antrag kann online ausgefüllt und per E-Mail oder Post zugesandt werden.
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Antrag auf Ausgabe von Reitkennzeichen
Online ausfüllen und ausdrucken
Was kostet ein Reitkennzeichen?
Die Reitabgabe beträgt je Pferd und Kalenderjahr:
- Erstausgabe Reitkennzeichen mit Plakette: 39,50 €
- Verlängerung Reitkennzeichen nur "neue Plakette": 30,50 €
- Erstausgabe Reitkennzeichen für Reiterhöfe: 89,50 €
- Verlängerung Reitkennzeichen nur "neue Plakette" für Reiterhöfe: 80,50 €
In den Kosten sind die Verwaltungsgebühren und Auslagen enthalten.
Nach dem Erwerb eines Reitkennzeichens erhalten Sie jeweils zu Beginn eines neuen Kalenderjahres die Reiterplaketten zusammen mit einer Rechnung per Post. Die fällige Reitabgabe überweisen Sie dann auf ein Konto der Stadtkasse.
Wenn Sie der Stadt eine Einzugsermächtigung erteilen, erleichtert das die Abwicklung. In diesem Fall wird nach der Zusendung der Reiterplakette die Reitabgabe von Ihrem Konto abgebucht.
Was wird mit der Reitabgabe gemacht?
Mit der Reitabgabe werden Reitwege angelegt und unterhalten sowie durch das ordnungsgemäße Reiten entstandene Schäden an privaten Straßen und Wegen ersetzt.
Verkehrssicherungspflicht
Die Ausübung des Reitsports geschieht „auf eigene Gefahr“.
Eine Verkehrssicherungspflicht auf Reitwegen und nichtöffentlichen Wegen besteht grundsätzlich nicht, weder für den Grundstückseigentümer noch für die öffentliche Hand. Das heißt für typische Gefahren wird nicht gehaftet, sie müssen von den Nutzenden in Kauf genommen werden. Reiter/innen sind gehalten, auf Sicht zu reiten. Sie müssen jederzeit mit Hindernissen auf dem Weg, herabhängenden Ästen, umgestürzten Bäumen, Fahrspuren im Weg rechnen.
Es besteht nur die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegen atypische Gefahren. Atypisch sind alle nicht durch die Natur oder die Art und Weise ihrer Bewirtschaftung vorgegebenen Zustände, insbesondere alle vom Waldbesitzer oder Dritten geschaffenen Gefahrenquellen (z. B. Schranken im Wald, Fanggruben, gespannte Seile etc.).
Sorgen Sie deshalb im eigenen Interesse für einen ausreichenden Versicherungsschutz: Tierhalterhaftpflichtversicherung, Unfallversicherung, private Haftpflichtversicherung.
Verhalten beim Reiten und Führen von Pferden
Die Betretungs- und Reitbefugnisse dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Reiter haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen.
Auf öffentlichen Straßen und Wegen verlangt die Straßenverkehrsordnung von allen Verkehrsteilnehmern gegenseitige Rücksichtnahme. Im Landesnaturschutzgesetz wird zwar das Reiten in der freien Landschaft und im Wald über den Gemeingebrauch auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Wegen gestattet, jedoch gilt auch hier für den Reiter als Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrsordnung (StVO). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Reiter verpflichtet ist, die durch sein Pferd verursachten „Verkehrshindernisse“ in Form von Pferdeäpfeln unverzüglich zu beseitigen. § 32, Abs. 1 StVO besagt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Nach einer Verwaltungsvorschrift hierzu gilt dies insbesondere für Viehkot.
Im Interesse aller nehmen Sie beim Reiten bitte Rücksicht auf die anderen Erholungssuchenden und die Interessen der Eigentümer.
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