Seiteninhalt
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW
Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, kann sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat oder eine Bezirksvertretung wenden (§ 24 Gemeindeordnung). Das muss schriftlich (im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) geschehen und eine Angelegenheit betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt.
Mit einer Anregung will die Petentin oder der Petent die Gemeinde veranlassen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Die Anregung wird in dem Gremium, an das die Anregung gerichtet ist, bekannt gegeben. Die Verteilung der Zuständigkeit wird durch eine Anregung nicht außer Kraft gesetzt. Je nach Zuständigkeit entscheidet der Rat, ein Fachausschuss, eine Bezirksvertretung oder die Verwaltung über die Anregung.
Beschwerden werden grundsätzlich in der Beschwerdekommission vorberaten, an deren Sitzungen die Beschwerdeführer teilnehmen können. Die Kommission beschließt eine Empfehlung an den Hauptausschuss für Beschwerden an den Rat oder an die Bezirksvertretung bei Beschwerden an die Bezirksvertretung. Dort wird dann über die Beschwerde abschließend entschieden.
Wer eine Anregung oder Beschwerde einreicht, wird über das Ergebnis der Entscheidung unterrichtet.
- Musteranregung (PDF, 10.2 KB)
- Anregung online senden