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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
10.03
vom 13.12.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 Nr. 4 S. 162)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV. NRW S. 379 ff), hat der Rat der Stadt Münster am 12.12.2007 folgende Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden beschlossen:
§ 1 Eingang des Bürgerbegehrens
(1) Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde zu entscheiden (§ 26 Abs. 1 GO NRW), werden durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister entgegengenommen.
(2) Bürgerbegehren, die darauf abzielen, anstelle einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit der Bezirksvertretung zu entscheiden (§ 26 Abs. 9 GO NRW), werden von der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister entgegengenommen, die/der das Bürgerbegehren unverzüglich zur Prüfung der Zulässigkeit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuleitet.
(3) Die Fraktionen sind über den Eingang eines Bürgerbegehrens unverzüglich zu informieren.
§ 2 Zulässigkeit und sachliche Beratung des Bürgerbegehrens
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister leitet das Bürgerbegehren unmittelbar nach Eingang der Verwaltung zur Prüfung der Zulässigkeit zu. Diese ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Begehrens abzuschließen.
(2) Der Rat beschließt über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in der auf den Abschluss der Prüfung folgenden Ratssitzung. Das Ergebnis der Prüfung ist den Sitzungsunterlagen zusammen mit dem Bürgerbegehren beizufügen. Soweit möglich, ist die von der Verwaltung zu fertigende fachliche Stellungnahme den Sitzungsunterlagen ebenfalls beizufügen. In diesem Fall kann die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und die sachliche Beratung der Angelegenheit in einer Sitzung erfolgen. Eine sachliche Beratung über das Bürgerbegehren hat jedoch spätestens in der darauffolgenden Ratssitzung stattzufinden.
(3) Soweit es sich bei dem Bürgerbegehren um eine Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung zuständig ist, beschließt der Rat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in der auf den Abschluss der Prüfung folgenden Ratssitzung. Das Ergebnis der Prüfung ist den Sitzungsunterlagen zusammen mit dem Bürgerbegehren beizufügen. Eine sachliche Beratung über das Bürgerbegehren hat spätestens in der darauf folgenden Sitzung der betreffenden Bezirksvertretung stattzufinden.
(4) Für den Fall, dass das Bürgerbegehren unzulässig ist, findet eine sachliche Beratung nicht statt.
Sollte die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens offensichtlich sein, so kann der Rat auch ohne Vorprüfung durch die Verwaltung über die Zulässigkeit entscheiden.
§ 3 Beteiligung der Vertreter/innen des Bürgerbegehrens
(1) Die Vertreter/innen der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens sind zu den Sitzungen des Rates bzw. der Bezirksvertretungen, in denen das Bürgerbegehren behandelt wird, durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bzw. durch die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister einzuladen. Hierbei sind die Vertreter/innen der Unterzeichnenden darüber zu informieren, dass sie gem. § 26 Abs. 6 Satz 5 GO NRW die Gelegenheit haben, den Antrag in der Sitzung des Rates bzw. der Bezirksvertretung zu erläutern.
(2) Über die Zulässigkeitsfeststellung und die sachliche Entscheidung in der Angelegenheit sind die Vertreter/innen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens schriftlich durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bzw. durch die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister zu unterrichten.
§ 4 Durchführung des Bürgerentscheids
(1) Entspricht der Rat/die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung des Rates ( § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW § 26 Abs. 9 Nr. 3 GO NRW, § 8 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Münster) an einem Sonntag in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr ein Bürgerentscheid durchzuführen. Der Abstimmungstag wird durch den/die Abstimmungsleiter/in festgesetzt und unter Angabe der zur Entscheidung zu bringenden Frage öffentlich gem. § 13 der Hauptsatzung der Stadt Münster bekannt gemacht.
Alle Abstimmungsberechtigten erhalten spätestens bis zum 21. Tag vor dem Abstimmungstag eine schriftliche Benachrichtigung über die zur Entscheidung zu bringende Frage, Abstimmungstag, -zeit, -ort.
(2) Der/die Abstimmungsleiter/in teilt das Abstimmungsgebiet auf der Grundlage der Kommunalwahlbezirke in Abstimmungsbezirke ein, wobei je Kommunalwahlbezirk mindestens zwei Abstimmungsbezirke gebildet werden müssen. Hierbei soll die Zahl der Abstimmungsberechtigten je Abstimmungsbezirk in der Regel 5000 nicht über-schreiten. Die Abstimmungsräume sollen möglichst in den bei Wahlen genutzten Gebäuden eingerichtet werden. Dabei ist anzustreben, dass in jedem Stadtteil mindestens ein Abstimmungsraum vorhanden ist.
(3) Ist der/die Abstimmungsberechtigte nicht zur Stimmabgabe in dem für sie/ihn zuständigen Abstimmungsraum in der Lage, kann sie/er beim Wahlamt bis zum 2. Tag, 18.00 Uhr, vor dem Abstimmungstag Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe oder zur Stimmabgabe in einem anderen Abstimmungsraum anfordern.
Abstimmungsbriefe müssen bis spätestens um 16.00 Uhr am Abstimmungstag beim Wahlamt eingehen. Verspätet eingegangene Abstimmungsbriefe werden bei der Stimmauszählung nicht berücksichtigt.
(4) Im übrigen finden auf die Durchführung des Bürgerentscheids die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes über den Wahlleiter und Wahlausschuss ( § 2 ), die Einteilung in Stimmbezirke (§ 5), das Wahlrecht (§§ 7, 8), die Wählerverzeichnisse und Wahl-scheine (§§ 9 -11), die Stimmzettel (§ 23), die Durchführung der Wahl (§§ 24 - 30) sowie die Kosten (§§ 47, 48) und die entsprechenden Vorschriften der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung.
(5) Die Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids erfolgt durch den für die Kommunalwahl gebildeten Wahlausschuss. Der/die Abstimmungsleiter/in macht das Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 5 Informationsblatt der Stadt Münster
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden anhand eines Informationsblattes über die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung informiert. Dieses Informationsblatt wird zeitgleich mit der Benachrichtigung nach § 4 Abs. 1 S. 3 versandt.
(2) Das Informationsblatt enthält
a) Angaben zu Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungslokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Abstimmungsbrief beim Oberbürger-meister eingegangen sein muss,
b) die zur Abstimmung gestellte Frage,
c) eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens oder die Begründung aus dem Begründungstext des Bürgerbegehrens,
d) jeweils eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben, in der Reihenfolge der Anzahl ihrer Sitze im Rat,
e) jeweils eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben, in der Reihenfolge der Anzahl ihrer Sitze im Rat,
f) den Beschlusstext und das Abstimmungsergebnis, dass zum Bürgerentscheid geführt hat,
g) die Abstimmungsempfehlung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, die auf dessen/deren Wunsch wiederzugeben ist.
Die Textbeiträge werden in der oben dargestellten Reihenfolge zusammengestellt.
Bei einem Ratsbürgerentscheid tritt an die Stelle des Textes unter c) der Ratsbeschluss und gegebenenfalls der Begründungstext, der zum Ratsbürgerentscheid geführt hat.
(3) Die Textbeiträge sind dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin nach seiner/ihrer Aufforderung bis zum 62. Tag vor der Abstimmung zur Verfügung zu stellen. Die von den Beteiligten nach Abs. 2 eingereichten Begründungstexte dürfen den Umfang von 3.500 Zeichen (einschl. Leerzeichen) nicht überschreiten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Verkleinerung des Formates aus technischen Gründen erforderlich sein kann. Über diese Begrenzung hinausgehende Textbeiträge werden nicht in das Informationsblatt aufgenommen. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann ehrverletzende oder eindeutig rechtswidrige bzw. wahrheitswidrige Behauptungen aus den eingereichten Texten nach Unterrichtung des Einreichenden streichen.
(4) Das Informationsblatt wird im Internet auf der Homepage der Stadt Münster veröffentlicht.
(5) Das Verfahren für an den Rat gerichtete Bürgerbegehren findet für an Bezirksvertretungen gerichteten Bürgerbegehren entsprechend Anwendung.
§ 6 Erleichterung für Menschen mit Behinderungen
(1) Der/Die Abstimmungsberechtigte kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein/e Abstimmungsberechtigte, der/die des Lesens unkundig oder auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Abstimmungszettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(2) Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Abstimmungszettels auch einer Abstimmungszettelschablone bedienen.
(3) Die Abstimmungslokale sollen, soweit dies die örtlichen Verhältnisse zulassen, barrierefrei ausgewählt und eingerichtet werden
§ 7 Weitere Regelungen in der Hauptsatzung der Stadt Münster
Weitere Ausführungen zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid trifft § 8 der Hauptsatzung der Stadt Münster vom 20.12.1995.
§ 8 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.