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Ortsrecht
Hundesteuersatzung der Stadt Münster
20.01
vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 S. 362 Nr. 38)
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW, S. 666 / SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712 / SGV NRW 610), jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 15.12.2021 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Münster.
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter/Hundehalterin gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er/sie nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung sowie die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb eines Monats im Tierheim Münster abgegeben wurde.
(4) Hunde, die ausschließlich zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken gehalten werden, müssen angemeldet werden, unterliegen aber nicht der Steuerpflicht. Der gewerbliche oder berufliche Zweck ist im Einzelfall nachzuweisen.
§ 2 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Hundesteuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter/einer Hundehalterin oder mehreren Personen gemeinsam
1. | nur ein Hund gehalten wird | 120,00 € |
2. | zwei Hunde gehalten werden | 132,00 € je Hund |
3. | drei oder mehr Hunde gehalten werden | 144,00 € je Hund |
4. | ein gem. Abs. (2) als gefährlich eingestufter Hund gehalten wird | 750,00 € |
5. | zwei oder mehr gem. Abs. (2) als gefährlich eingestufte Hunde gehalten werden | 750,00 € je Hund |
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.
Auch im Sinne des Absatzes (2) als gefährlich eingestufte Hunde gehen mit in die Berechnung ein.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz (1) Ziffer 4 oder 5 sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte so genannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten der amtlich zuständigen Behörde als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Solange ein Hund gem. Abs. (2) Buchstabe a) bis d) als gefährlich eingestuft ist, ist der gem. Abs. (1) Ziffer 4 oder 5 erhöhte Steuersatz zu entrichten.
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung werden insbesondere folgende Rassen angesehen:
1. Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Alano
6. American Bulldog
7. Bullmastiff
8. Mastiff
9. Mastino Espanol
10. Mastino Napoletano
11. Fila Brasileiro
12. Dogo Argentino
13. Rottweiler
14. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Für die unter Ziffer 1 bis 14 aufgeführten Hunderassen ist der gem. Abs. (1) Ziffer 4 oder 5 erhöhte Steuersatz zu entrichten, es sei denn, der Hund hat die Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) erfolgreich bestanden.
§ 3 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Münster aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Auf Antrag wird eine Steuerbefreiung für Hunde gewährt,
1. soweit diese ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber, oder sonst hilfloser Personen dienen; die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „GI“, „TBl“ oder „H“ abhängig gemacht;
2. soweit diese zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung der Hunde in geeigneter Weise glaubhaft zu machen;
3. soweit diese speziell dazu ausgebildet wurden, einen erkrankten Menschen zu unterstützen (Anerkennung als Assistenzhund im Sinne des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG)), und auch für diese Aufgabe eingesetzt werden;
4. die von einem beauftragten Feld- und Forstaufseher/von einer beauftragten Feld- und Forstaufseherin für den Feld-, Forst- und Jagdschutz eingesetzt werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben; als Nachweis sind das Prüfungszeugnis sowie eine kurze Beschreibung über deren Einsatzart vorzulegen;
5. die aus dem Tierheim Münster erstmalig in den Haushalt der antragstellenden Person aufgenommen wurden; eine Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate gewährt.
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. (2) dieser Satzung wird eine Steuerbefreiung nach den Ziffern 1 bis 5 nicht gewährt.
§ 4 Steuerermäßigung
Auf Antrag ist die Steuer auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 Abs. (1) zu ermäßigen, jedoch nur für 1 Hund,
1. soweit dieser zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich ist;
2. soweit dieser von einer zur Jagdausübung berechtigten Person zur Jagd eingesetzt wird und die vorgeschriebenen Brauchbarkeitsprüfung nachweisbar mit Erfolg abgelegt hat;
3. soweit Personen Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB-II) erhalten, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Antrag eingegangen ist.
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. (2) wird eine Steuerermäßigung nach den Ziffern 1 bis 3 nicht gewährt.
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen
(Befreiung oder Ermäßigung)
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 dieser Satzung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist schriftlich bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, mit den jeweils notwendigen Unterlagen als Nachweis für deren berechtigte Inanspruchnahme zu stellen.
Die Steuervergünstigung wird ab dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats gewährt.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb eines Monats nach deren Wegfall der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, schriftlich anzuzeigen. Die Neufestsetzung der Steuer erfolgt zum Ersten des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats.
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter/der Halterin durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist.
In den Fällen des § 1 Abs. (3) Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist
Bei Zuzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats.
(2) Die Steuerpflicht erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung endet.
Bei Wegzug eines Hundehalters/einer Hundehalterin aus der Stadt Münster endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
(3) Kommt ein Hundehalter/eine Hundehalterin trotz Aufforderung der Pflicht zur An- oder Abmeldung nicht nach, kann ein Hund ausnahmsweise auch von Amts wegen an- oder abgemeldet werden.
§ 7 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann halbjährlich zum 01.04. und 01.10. mit der Hälfte des festgesetzten Jahresbetrages fällig
Bis zum 30.09. eines Kalenderjahres besteht die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, um die Hundesteuer zum 01.07. des darauffolgenden Jahres in einer Summe zahlen zu können. Dieser neue Fälligkeitstermin ist einzuhalten, bis eine Änderung der jährlichen Zahlungsweise beantragt wird.
§ 8 Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Jeder Hundehalter/jede Hundehalterin ist zur Anmeldung eines Hundes innerhalb eines Monats verpflichtet,
a) nach Aufnahme des Hundes in den Haushalt,
b) nach Zuzug aus einer anderen Gemeinde/einem anderen Land,
c) nachdem ein neu geborener Hund drei Monate alt geworden ist
oder
d) nach Ablauf von 2 Monaten, nachdem ihm/ihr ein Hund zugelaufen ist, zur Haltung auf Probe oder zum Anlernen, zur Pflege oder Verwahrung aufgenommen wurde.
Die Pflicht zur Anmeldung besteht auch für ausschließlich zu gewerblichen oder betrieblichen Zwecken gehaltene Hunde (vgl. § 1 Abs. (4) dieser Satzung). Nur für Hunde, die gem. § 3 Abs. (1) dieser Satzung von der Steuer befreit sind, besteht keine Anmeldepflicht.
Die Anmeldung hat unter Angabe der Rasse schriftlich bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, zu erfolgen.
(2) Jeder Hundehalter/jede Hundehalterin ist zur Abmeldung eines Hundes verpflichtet,
a) nach Wegzug aus Münster
oder
b) nach Beendigung der Hundehaltung z. B. durch Abgabe oder Verlust des Tieres.
Die Abmeldung ist innerhalb eines Monats bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, schriftlich vorzunehmen. Wird die vorstehende Frist versäumt, ist eine rückwirkende Abmeldung längstens bis zum Beginn des Kalenderjahres möglich, in dem diese bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, eingegangen ist.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Die Stadt übersendet spätestens mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese ist bis zur Übersendung einer neuen Marke gültig und vom Hundehalter/der Hundehalterin zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Auf Verlangen ist den Beauftragten der Stadt Münster die gültige Steuermarke vorzuzeigen.
Der Hundehalter/die Hundehalterin darf Hunde außerhalb der Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird auf Antrag eine neue Steuermarke gegen eine Verwaltungsgebühr von 5 € ausgehändigt.
Bei Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke innerhalb eines Monats an die Stadt Münster zurückzugeben.
(4) Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Münster auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter/Halterinnen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung (AO)). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter/die Hundehalterin verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerinnen, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) KAG NRW vom 21. Oktober 1969 (GV NRW, S. 712) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) als Hundehalter/Hundehalterin entgegen § 5 Abs. (3) dieser Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt;
b) als Hundehalter/Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (1) dieser Satzung einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet;
c) als Hundehalter/Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (3) einen Hund außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen der Beauftragten der Stadt Münster nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlichsehen, anlegt;
d) als Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter/Stellvertreterin sowie als Hundehalter/Hundehalterin entgegen § 8 Abs. (4) dieser Satzung nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt;
e) als Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter/Stellvertreterin entgegen § 8 Abs. (5) dieser Satzung die von der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß und/oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Hundesteuersatzung vom 14.12.2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 18.02.2016 außer Kraft.