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Ortsrecht
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Münster
20.04
vom 18.5.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 110)
in der Fassung der 1. und 2. Änderungssatzung vom 13.12.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 166)
und der 3. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 198)
und der 4. Änderungssatzung vom 13.12.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 245)
und der 5. Änderungssatzung vom 26.06.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 173)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 17.05.2006 die nachfolgende Satzung beschlossen. Die Satzung beruht auf den §§ 7 und 41 Absatz 1, Buchstabe f, der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Form der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), §§ 1 bis 3 und 20 Absatz 2, Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils gültigen Fassung.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Münster veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
- Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art mit beabsichtigter erotisierender Wirkung (z.B. Striptease, Tabledances, Peepshows);
- Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen sowie an sonstigen öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, die zu diesem Zweck zeitlich befristet genutzt werden;
- Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern,
- die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- an allen anderen Orten.
- Sex- und Erotikmessen.
§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
- Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
- Veranstaltungen, deren Ertrag vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Vergnügungssteuer erreicht.
- die Benutzung von Apparaten nach § 1 Ziffer 5. im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen oder ähnlichen Veranstaltungen,
- die Benutzung von Apparaten nach § 1 Ziffer 5., die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind.
§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Ziffer 4. ist der Halter der Apparate Veranstalter. Halter ist der Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wurde.
(2) Als Unternehmer (Mitunternehmer) der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung z.B. Speisen und/oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(3) Personen, die nebeneinander die Steuer schulden, sind Gesamtschuldner.
§ 4 Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben
- als Kartensteuer (§ 5) für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme von der Entrichtung eines Eintrittspreises abhängig gemacht wird,
- als Pauschsteuer (§ 6)
- wenn für die Veranstaltung kein Eintrittspreis erhoben wird,
- wenn die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer,
- als Steuer für die Benutzung von Apparaten (§ 7)
- nach dem Einspielergebnis der Apparate mit Gewinnmöglichkeit
- nach der Anzahl der Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
(2) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Finden im Zeitraum eines Monats mehrere Veranstaltungen gleicher Art desselben Veranstalters und am gleichen Ort statt, so wird eine Pauschsteuer nach Absatz 1 Ziffer 2. b nur dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraumes die Pauschsteuer höher ist als die Kartensteuer.
II. Kartensteuer
§ 5 Steuermaßstab/Steuersatz
(1) Die Kartensteuer wird nach der Höhe des erhobenen Eintrittspreises berechnet.
(2) Eintrittspreis (Entgelt) ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehört auch die Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt ein Betrag für Mindestverzehr enthalten ist, bleibt dieser bei der Berechnung außer Ansatz. Mindestverzehr ist der Aufwand lt. Getränke-/Speisekarte, der von jedem Teilnehmer für den Genuss von Getränken und Speisen seiner Wahl mindestens zu leisten ist.
(3) Der Steuersatz beträgt bei Veranstaltungen
- nach Ziffern 1. 22 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts,
- nach § 1 Ziffern 3. und 5. 25 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts.
III. Pauschsteuer
§ 6 Erhebung nach der Fläche
(1) Für Veranstaltungen nach Absatz 2 wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche erhoben. Die Größe der Veranstaltungsfläche berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Besucher bestimmten Räume mit Ausnahme der Toiletten-, Garderoben- und ähnlichen Nebenräume. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche bei
Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. gegen Entgelt | 2,80 € | § 4 Abs. 1 Ziffer 2. b |
Veranstaltungen nach § 1 Ziffer 2. ohne Entgelt | 1,80 € | |
Ausspielungen in Spielklubs etc. | 20,00 € | |
Veranstaltungen nach § 1. Ziffer 6. ohne Entgelt | 3,00 € | § 4 Abs. 1 Ziffer 2. b |
(3) Bei Veranstaltungen, die über 1 Uhr nachts hinausgehen, erhöht sich die Steuer für jede weitere angefangene Stunde um 25 v.H., höchstens um 125 v.H., der in Absatz 2 genannten Sätze. Bei Veranstaltungen, die an mehreren aufeinander folgenden Tagen stattfinden, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag erhoben.
IV. Steuer für die Benutzung von Apparaten
§ 7 Bemessungsgrundlagen und Steuersätze
(1) Für die Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten bemisst sich die Steuer nach dem Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt die Bruttokasse. Die Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.
(2) Für die Benutzung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer nach festen Sätzen.
(3) Die Steuer beträgt für
a) | je Apparat mit Gewinnmöglichkeit | 19 v. H. | vom Einspielergebnis |
b) | für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit | 50,00 € | je Gerät in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und angefangenem Kalendermonat |
c) | für Personalcomputer in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen | 30,00 € | je Gerät und angefangenem Kalendermonat |
d) | Apparate ohne Gewinnmöglichkeit | 28,00 € | je Gerät an allen anderen Aufstellorten und angefangenem Kalendermonat |
(4) Besitzt ein Apparat im Sinne von Absatz 2 mehrere Spieleinrichtungen, gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden oder mehrere Personen gleichzeitig spielen können.
(5) Apparate, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Apparate mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können, eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können.
(6) Vom Austausch eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gegen einen gleichartigen Apparat innerhalb eines Kalendermonats bleibt die Steuerfestsetzung unberührt.
(7) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung der Vergnügungssteuer abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist.
§ 8 Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung bzw. erstmaligen Benutzung eines Apparates an einem in § 1 Ziffer 4. genannten Aufstellort. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem der Apparat endgültig entfernt wird bzw. dauerhaft nicht mehr benutzt werden kann.
§ 9 Anzeigepflicht
(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates, bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit auch deren Ersatz/Tausch, so wie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Amt für Finanzen und Betei-ligungen anzuzeigen.
(2) Bei verspäteter Anzeige der Entfernung eines Apparates im Sinne des § 7 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) wird die Steuer für diesen Apparat bis zum Ende des Monats, in dem die Anzeige erfolgt, erhoben.
§ 10 Vorauszahlungen
(1) Der Steuerschuldner hat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit vierteljährlich Vorauszahlungen zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel des Jahresbetrages, der sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Bei erstmaliger Aufstellung werden die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Vorjahres-Durchschnittswert der Einspielergebnisse an vergleichbaren Aufstellorten bemessen.
(2) Die Vorauszahlungen werden jährlich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Bis zur Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils in der bisherigen Höhe zu entrichten.
(3) Eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe an die tatsächlichen Verhältnisse ist jederzeit möglich. Der Steuerschuldner kann eine Anpassung der Vorauszahlungshöhe beantragen, wenn die Veränderung der Bemessungsgrundlagen nachweislich zu einer Veränderung der Vorauszahlungen von mehr als 20 % führt.
§ 11 Besteuerungsverfahren
(1) Die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, tritt an die Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
(2) Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.
(3) Zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit hat der Steuerschuldner
- nach Ablauf eines Erhebungszeitraumes bis zum 15. Februar des Folgejahres,
- nach vollständiger Aufgabe eines Aufstellortes oder des Betriebes innerhalb von 10 Kalendertagen,
- nach Entfernung oder Tausch eines Apparates bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats,
eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(4) Auf Verlangen sind die in der Steueranmeldung genannten Bemessungsgrundlagen durch Zählwerksausdrucke gemäß Spielverordnung nachzuweisen und der Stadt Münster (ggf. als Datei) vorzulegen.
(5) Gibt der Steuerschuldner die Steueranmeldung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder nicht rechnerisch richtig ab, kann die Steuerschuld nach den Vorschriften der Abgabenordnung geschätzt werden.
§ 12 Fälligkeiten
(1) Die Vorauszahlungen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Vorauszahlungen, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt werden, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides zu entrichten.
(2) Ist die Steuerschuld für einen Erhebungszeitraum größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten (Abschlusszahlung).
(3) Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit wird die Pauschsteuer für einzelne Kalender-vierteljahre im Voraus festgesetzt. Die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr ist zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.
V. Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Anmeldung / Sicherheitsleistung / Erklärung
(1) Veranstaltungen nach § 2 Ziffern 1. – 4. und 6. sind spätestens fünf Werktage vor Beginn schriftlich beim Amt für Finanzen und Beteiligungen anzumelden. Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Veranstaltungsort
- Veranstaltungsdatum
- Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2)
- Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1)
Bei unvorbereiteten und nicht vorhersehbaren Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Zur Anmeldung verpflichtet sind sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der genutzten Räume oder Grundstücke.
(3) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort (Dauerveranstaltungen) ist eine einmalige Anmeldung ausreichend.
(4) Die Stadt Münster ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
(5) Der Veranstalter hat dem Amt für Finanzen und Beteiligungen binnen 10 Kalendertagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 15. Kalendertag des nachfolgenden Monats,
- den Veranstaltungsort
- die Veranstaltungstage
- die Anzahl der Besucher je Veranstaltung
- den Eintrittspreis je Veranstaltung (§ 5 Absatz 2)
- die Veranstaltungsfläche (§ 6 Absatz 1)
- das Ende der Veranstaltung (Uhrzeit)
schriftlich mitzuteilen.
§ 14 Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht
- für Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 3. und 5. mit dem Beginn der Veranstaltung,
- mit der Nutzung eines jeden Spielapparates im Sinne des § 7 Absatz 3 Buchstabe a),
- mit der Aufstellung eines jeden Gerätes im Sinne von § 7 Absatz 3 Buchstaben b) – d).
§ 15 Fälligkeit bei Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 3. und 5.
Bei rückwirkender Festsetzung ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 16 Vereinbarung
Der Steuerbetrag für Veranstaltungen nach § 1 Ziffern 1. – 3. und 5. kann mit dem Veranstalter vereinbart werden, wenn der Nachweis über die Größe der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führt.
§ 17 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Der Veranstalter (Halter, Aufsteller, Nutzungsüberlasser, Eigentümer) hat sicher zu stellen, dass den Beauftragten der Steuergläubigerin zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten unentgeltlich Zugang zum Veranstaltungsort bzw. zum Aufstellort sowie zum Gerät gewährt wird. Die Grundstücke und Betriebsräume unterliegen der Steueraufsicht der Steuergläubigerin. Auf § 98 "Einsichtnahme des Augenscheins" und § 99 "Betreten von Grundstücken und Räumen" der Abgabenordnung (AO) wird verwiesen. Eine kostenfreie Überprüfung der Geräte ist der Stadt Münster zu Prüfzwecken zu ermöglichen.
(2) Alle durch die Geräte erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind in der Regel monatlich, mindestens aber einmal im Kalendervierteljahr auszudrucken. Die Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung (AO).
(3) Die Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie müssen neben den "Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" vom 07.11.1995 ( BStBl I S. 738) auch den "Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" vom16.07.2001 (BStBl I S. 415) entsprechen ( § 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzel- aufzeichnungspflicht) unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder die ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen.
(4) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebstätte bzw. den Geschäftsräumen in Münster vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die Unterlagen sind der Stadt auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.
(5) Die Steuergläubigerin behält sich vor, im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens eigene Datenerhebungen zur Beweissicherung vorzunehmen. Sollte dies in angemessener Zeit nicht möglich sein, können zur Vermeidung von Manipulationen Geräte durch die Steuergläubigerin versiegelt werden.
Die Versiegelung wird unmittelbar nach erfolgter Datenerhebung entfernt. Der Steuerschuldner hat entsprechend mitzuwirken, dass der durch die Versiegelung beabsichtigte Zweck erreicht wird.
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Absatz 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969, in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter die Pflichten nach §§ 9, 11, 12, 13 und 17 dieser Satzung verletzt.
§ 19 Geltung des Kommunalabgabengesetzes NRW und der Abgabenordnung
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 20 des Kommunalabgabengesetzes NRW in Verbindung mit der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.