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Ortsrecht
Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsteuer im Gebiet der Stadt Münster
20.06
vom 10.11.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2023 Nr. 24 S. 224)
Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 1 – 3, 20 Abs. 2 des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster in seiner Sitzung am 08.11.2023 folgende Beherbergungssteuersatzung beschlossen:
§ 1 Steuergläubiger
Die Stadt Münster erhebt nach dieser Satzung eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.
§ 2 Gegenstand der Steuer
(1) Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungs-gastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Campingplatz, Tiny Apartments, Schiff und/oder ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Beherbergung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Beherbergung erfolgt (z. B. Tageszimmer), gleich, sofern hierfür ein vergleichbarer Aufwand betrieben wird.
(3) Für Beherbergungen im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs bis einschließlich zur Sekundarstufe II wird keine Steuer erhoben. Dies gilt bei Beherbergungen im Rahmen eines schulischen Bildungsgangs auch für die Begleitperson (Lehrer*innen). Ebenfalls ausgenommen sind Minderjährige bei einem Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe beherbergt werden.
§ 3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der vom Beherbergungsgast für die Beherbergung aufgewendete Betrag (einschließlich Umsatzsteuer).
§ 4 Steuersatz
(1) Die Beherbergungssteuer beträgt 4,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.
(2) Sofern die Aufteilung einer Gesamtrechnung in Beherbergungsentgelt und Entgelt für sonstige Dienstleistungen ausnahmsweise nicht möglich ist, gilt als Bemessungsgrundlage bei einem Beherbergungsbetrieb mit Pauschal-preis (Übernachtung/Frühstück bzw. Halb- oder Vollpension) der Betrag der Gesamtrechnung abzüglich einer Pauschale von 10,00 Euro für Frühstück und je 15,00 Euro für Mittagessen und Abendessen je Gast und Mahlzeit.
§ 5 Steuerschuldner, Steuerentrichtungspflichtiger
(1) Steuerschuldner ist der Beherbergungsgast.
(2) Steuerentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs i.S. d. § 2 Abs.1 dieser Satzung. Er entrichtet die Steuer für Rechnung des Beherbergungsgastes.
§ 6 Entstehung des Steueranspruches
Der Steueranspruch entsteht mit Beginn der entgeltpflichtigen Beherbergungsleistung.
§ 7 Pflichten des Steuerentrichtungspflichtigen, Einziehung, Anmeldung
(1) Der Steuerentrichtungspflichtige hat, sofern der Beherbergungsgast die Beherbergung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb erklärt hat, die Beherbergungssteuer für Rechnung des Beherbergungsgastes von diesem einzuziehen und an die Stadt Münster zu entrichten.
(2) Der Steuerentrichtungspflichtige hat die Anzahl der Übernachtungsleistungen und die darauf entfallende Beherbergungssteuer selbst zur berechnen und für diese bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15.04., 15.07., 15.10., 15.01.) eine Steueranmeldung nach amtlich vorge-schriebenem Vordruck bei der Stadt Münster, Amt für Finanzen und Beteiligungen, einzureichen.
(3) Die Steueranmeldung muss vom Steuerentrichtungspflichtigen oder seinem dazu bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein.
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Anmeldezeitraum der Beherbergungssteuer ist das Kalendervierteljahr.
(2) Die Beherbergungssteuer ist bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres an die Stadt Münster zu entrichten.
§ 9 Verspätungszuschlag
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nicht- oder nicht fristgerechter Einreichung einer Steueranmeldung erfolgt nach § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Prüfungsrecht
(1) Zur Prüfung der Angaben in der Steueranmeldung sind der Stadt Münster auf Anforderung sämtliche bzw. ausgewählte Nachweise (z.B. Rechnungen, Quittungsbelege) über die Beherbergungsleistungen für den jeweiligen Steuererhebungszeitraum im Original vorzulegen.
(2) Der Beherbergungsbetrieb bzw. der Steuerentrichtungspflichtige ist verpflichtet, mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern der Stadt Münster zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen, Einlass zu gewähren.
§ 11 Mitwirkungspflichten
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der Stadt Münster auf Anfrage die Beherbergungsbetriebe mitzuteilen, an die entgeltliche Beherbergungsleistungen vermittelt werden.
(2) Hat der Steuerentrichtungspflichtige gemäß §§ 5 und 7 dieser Satzung seine Verpflichtung zur Einreichung der Steueranmeldung nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Münster zur Mitteilung über die Person des Steuerentrichtungspflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen gem. § 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO verpflichtet.
(3) Unter die Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise zu entrichten waren (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO).
§ 12 Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 KAG NRW handelt, wer als Steuerentrichtungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerentrichtungspflichtigen leichtfertig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen der §§ 7, 8, 10, 11 dieser Satzung zuwiderhandelt und dadurch
- über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben macht oder
- die Stadt Münster pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.
(2) Soweit diese Satzung im Einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 20, 22a KAG NRW und der Abgabenordnung, soweit diese nach § 12 KAG NRW für Aufwandsteuern gelten, in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(3) Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 können als Straftat mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro bzw. als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro verfolgt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Beherbergungssteuersatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und findet Anwendung auf alle entgeltlichen Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2024. Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Beherbergungssteuersatzung vom 18.02.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016, S. 62) und
- die 1. Änderungssatzung zur Beherbergungssteuersatzung vom 13.07.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017, S. 145).