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Ortsrecht
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster
32.22
vom 10.11.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 202)
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I, Seite 2414) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über ein neues kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NRW, Seite 644, Nr. 41/2004), hat der Rat der Stadt Münster am 09.11.2005 die nach-stehende Änderungssatzung beschlossen:
§1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die Stadt Münster erhebt Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen,
- die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege
Dazu gehört auch der Wert der von der Stadt Münster aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Gestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB und § 12 BauGB.
§ 3 Entstehen des Kostenerstattungsanspruches
Der Kostenerstattungsanspruch der Stadt entsteht mit der endgültigen Herstellung der abrechenbaren Ausgleichsmaßnahme. Die Herstellung beinhaltet auch die Fertigstellungspflege.
§ 4 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
(1) Die erstattungsfähigen Kosten werden ermittelt nach
- den tatsächlich entstandenen Kosten und
- den voraussichtlichen Kosten für die Entwicklungspflege, die pauschal mit 15 % der Herstellungskosten zu veranschlagen sind.
(2) Für die Bereitstellung der Ausgleichsflächen aus dem Grundvermögen der Stadt wird der erstattungsfähige Aufwand nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung berechnet.
§ 5 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach den §§ 2 und 4 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) zu Grunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.
§ 6 Anforderungen von Vorauszahlungen
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 8 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in der Stadt Münster
1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen:
Die Ausgleichsmaßnahmen sollen der Herstellung oder ökologischen Aufwertung von Flächen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes dienen, insbesondere:
- als Lebensräume (Biotope) der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
- zur Vernetzung der Biotope,
- zur Verbesserung der Luftqualität, des Luftaustausches und des örtlichen Klimas,
- zur Verbesserung der natürlichen Bodenfunktionen,
- zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes,
- zur Sicherung von Flächen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und
- zur landschaftsgerechten Wiederherstellung und Neugestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
2. Mögliche Ausgleichsmaßnahmen
2.1 Anpflanzung / Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern
2.1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen
2.1.2 Anlage von frei wachsenden Hecken, Waldmänteln, Ufer- und Feldgehölzen sowie Gebüschen
2.1.3 Anlage standortheimischer Wälder
2.1.4 Anlage von Streuobstwiesen
2.1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen
2.2 Herstellung und Renaturierung von Gewässern
2.2.1 Herstellung von Stillgewässern Renaturierung von Still und Fließgewässern
2.3 Begrünung von baulichen Anlagen
2.3.1 Fassadenbegrünung
2.3.2 Dachbegrünung
2.4 Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
2.4.1 Entsiegelung befestigter Flächen
2.4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung
2.5 Maßnahmen zur Extensivierung
2.5.1 Umwandlung von Ackerflächen und Intensivgrünland in Acker- bzw. Grünlandbrache
2.5.2 Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen
2.5.3 Umwandlung von Intensivgrünland in extensiv genutzte Grünlandflächen