Seiteninhalt
Ortsrecht
Satzung für das Jugendamt der Stadt Münster
51.01
vom 16.5.1994 (Amtsblatt der Stadt Münster 1994 S. 53)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.12.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 217)
und der 2. Änderungssatzung vom 7. 4.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 34)
und der 3. Änderungssatzung vom 02.10.2006 (Amtsblatt der Stadt Münster 2006 S. 211)
und der 4. Änderungssatzung vom 14.5.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 62)
und der 5. Änderungssatzung vom 20.09.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 126)
und der 6. Änderungssatzung vom 05.07.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 120)
und der 7. Änderungssatzung vom 26.02.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 2024 Nr. 4 S. 64)
Der Rat der Stadt Münster hat am 05.04.1994 aufgrund des § 70 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts -KJHG- (Achtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VIII-) in der Fassung vom 03.05.1993 (BGBl. I S. 637), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes -AG-KJHG in der Fassung vom 12.12.1990 (GV.NW. S. 664) und der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV.NW. S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.05.1991 (GV.NW. S. 214), folgende Satzung beschlossen:
I. Das Jugendamt
§ 1 Aufbau und Bezeichnung
Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet gem. § 69 Abs. 3 SGB VIII für junge Menschen und ihre Familien ein Jugendamt. Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Münster führt die Bezeichnung "Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien", die Verwaltung des Jugendamtes führt die Bezeichnung "Amt für Kinder, Jugendliche und Familien".
§ 2 Zuständigkeit
Das Jugendamt (Ausschuss und Amt für Kinder, Jugendliche und Familien) ist nach Maß-gabe des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) - Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) -, des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG -, weiterer sondergesetzlicher Bestimmungen und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Münster zuständig.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Jugendamt ist Zentralstelle für alle Bestrebungen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Es dient in seinen Maßnahmen dem jungen Menschen bei der Verwirklichung des Rechtes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit und unterstützt und berät die Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung.
(2) Das Jugendamt arbeitet im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse mit den Kräften der freien Jugendhilfe und allen anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen zusammen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt.
II. Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
§ 4 Mitglieder
(1) Dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien gehören 15 stimmberechtigte (§ 71 SGB VIII i. V. m. § 4 Abs. 1 AG KJHG) und weitere beratende Mitglieder an.
(2) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII beträgt 9, die Zahl der Mitglieder nach § 71 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII beträgt 6. Sie werden vom Rat der Stadt gewählt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist gleichzeitig ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen.
(3) Als beratende Mitglieder gehören dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien an:
a) der/die Oberbürgermeister/in oder eine von ihr/ihm bestellte Vertretung;
b) der/die Leiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien oder seine/ihre Vertretung;
c) ein/e Vormundschaftsrichter/in oder ein/e Familienrichter/in oder ein/e Jugendrichter/in, der/die von dem Präsidenten/der Präsidentin des Landgerichtes in Münster bestellt wird;
d) ein/eine Vertreter/in der Arbeitsverwaltung, der/die von dem Leiter/der Leiterin des zuständigen Arbeitsamtes bestellt wird;
e) ein/e Vertreter/in der Schulen, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
f) ein/e Vertreter/in der Polizei, der/die von der zuständigen örtlichen Stelle bestellt wird;
g) je ein/e Vertreter/in der katholischen Kirche, der evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde. Sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt;
h) ein/e Vertreter/in des Integrationsrates oder Integrationsausschusses, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird;
i) weitere sachkundige Frauen und Männer, über deren Anzahl sowie die sie bestellenden Institutionen der Rat der Stadt Münster entscheidet;
j) sachkundige Einwohner/innen gemäß § 58 Abs. 4 Gemeindeordnung NW, die vom Rat der Stadt gewählt werden;
k) ein vom Jugendrat der Stadt Münster aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied;
l) ein vom Jugendamtselternbeirat der Stadt Münster aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied.
m) ein von der Stadtelternschaft Münster vom Vorstand aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied
n) ein vom Stadtjugendring Münster aus seiner Mitte bestimmtes ständiges Mitglied
Für die nach den Buchstaben c – n bestellten bzw. gewählten Mitglieder sind gleichzeitig je ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen bzw. zu wählen.
§ 5 Aufgaben des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien
(1) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien befasst sich anregend und fördernd mit den Aufgaben der Jugendhilfe, insbesondere mit
- der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
- der Jugendhilfeplanung und
- der Förderung der freien Jugendhilfe.
Er hat das Recht, dazu Anträge an den Rat zu stellen.
(2) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien entscheidet im Rahmen der vom Rat der Stadt bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat der Stadt gefassten Beschlüsse insbesondere über
-
Richtlinien und Grundsätze,
1.1 für die fachliche Arbeit des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien,
1.2 für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe,
1.3 für die Beteiligung anerkannter freier Träger der Jugendhilfe an der Durchführung der Aufgaben gemäß § 76 SGB VIII,
- die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG,
- die Förderung von Einrichtungen und besonderen Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe und des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien,
-
hinsichtlich der sich aus dem "2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK NW -)" ergebenden Aufgaben über
4.1 die Gewährung von Zuschüssen zur
- Einrichtung von Tageseinrichtungen für Kinder der Träger der freien Jugendhilfe (Ergänzung bzw. Ersatzbeschaffung),
- Schaffung von Räumen für Eltern-Kind-Gruppen,
4.2 die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie über die anteilige Kürzung von Zuschüssen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GTK NW),
4.3 die Regelung, welcher Träger gemäß § 13 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 GTK NW begünstigt werden,
4.4 die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK NW,
-
die Aufstellung von Vorschlagslisten
5.1 für die Wahl von Jugendschöffen,
5.2 für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung.
(3) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien berät nach den Bestimmungen des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe - und den jeweils geltenden Ausführungsgesetzen die Entscheidungen des Rates in Angelegenheiten der Jugendhilfe (dazu gehören auch der Haushaltsplan, die Finanzplanung und das Investitionsprogramm) vor. Er berät über Maßnahmeplanungen und Prioritätensetzungen zur Spielplatzversorgung im Rahmen der jährlichen Haushalts- und Investitionsplanberatungen.
(4) Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien wird angehört
- vor der Berufung des Leiters/der Leiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien,
- vor Organisationsentscheidungen, welche die Abgrenzung der Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien zu anderen Stellen der Verwaltung wesentlich verändern,
- zu Grundsätzen der Spielflächenbedarfsermittlung und Spielflächenbedarfsdeckung auf der Grundlage der Grünordnung der Stadt Münster.
§ 6 Unterausschüsse
Der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien kann bei Bedarf beratende Unterausschüsse aus seinen Mitgliedern bilden. Er bestimmt deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter/innen.
§ 7 Verfahren
Für das Verfahren des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung des Rates in der auf die Ausschüsse anzuwendenden Fassung entsprechend.
III. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
§ 8 Eingliederung
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ist eine besondere Dienststelle innerhalb der Stadtverwaltung.
§ 9 Aufgaben des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden von dem/der Oberbürgermeister/in, in seiner/ihrer Vertretung von dem/ der für das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zuständigen Beigeordneten oder in seinem/ihrem Auftrage von dem/der Leiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse des Rates der Stadt Münster und des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien geführt. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien bereitet die Beschlüsse des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familien vor und führt diese aus.
IV. Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.