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Ortsrecht
Denkmalbereichssatzung Prinzipalmarkt Münster
61.11
vom 15.10.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 131)
in der Fassung des Artikels 8 der Satzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den Euro vom 21.9.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)
Aufgrund von § 2 Abs. 3 und § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11.3.1980 (GV. NW S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.6.1989 (GV. NW S. 366), in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekannt-machung vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666) hat der Rat der Stadt Münster am 21.5.1997 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zielsetzung
Die Denkmalbereichssatzung Prinzipalmarkt Münster dient dazu, das Ziel der behutsamen, auf Ausgleich zwischen Bewahrung und Veränderung bedachten Stadtplanung und –entwicklung im Kernbereich der münsterischen Altstadt verwirklichen zu helfen. Darüber hinaus wird durch die Unterschutzstellung der objektübergreifenden, denkmalwerten Strukturen des Prinzipalmarktes - Ensembleschutz - ein wichtiger Beitrag für die Bewahrung des bau-, kunst- und stadtgeschichtlichen Erbes an hervorragender Stelle geleistet. Der durch die Denkmalbereichssatzung gewährleistete Ensembleschutz ist auf die Erhaltung des historischen Erscheinungsbildes und seines vielschichtigen Dokumentationswertes gerichtet, der sich im Bereich des Prinzipalmarktes in Form des Stadtgrundrisses und der Bebauung eindrucksvoll manifestiert. Deshalb werden im Geltungsbereich der Satzung - unabhängig von sonstigen Bestimmungen - besondere Anforderungen an bauliche Maßnahmen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung erfasst folgende Häuser samt Grundstücken, Straßen und Straßenbereiche:
- die Häuser Nr. 1 bis 48 des Prinzipalmarktes,
- den Prinzipalmarkt von der Höhe der Nordseite der Lambertikirche bis in den Einmündungsbereich der Rothenburg mit dem Haus Nr. 53 / 54,
- die Lambertikirche samt Vorplatz und Brunnen,
- die Häuser Nr. 1 bis 4 des Lambertikirchplatzes sowie Alter Steinweg 50,
- den Einmündungsbereich vom Lambertikirchplatz zur Salzstraße mit den Häusern Nr. 1, Nr. 59 bis 61,
- Syndikatgasse,
- die Gasse zwischen Stadtweinhaus und Rathaus - die Gruetgasse,
- den Einmündungsbereich vom Prinzipalmarkt zur Klemensstraße / Ludgeristraße und
- den Einmündungsbereich vom Prinzipalmarkt zum Michaelisplatz mit den Häusern Nr. 1 / 2, 6 und 9.
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist aus dem beigefügten Übersichtsplan Nr. 1 zu entnehmen. Dieser Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Im Geltungsbereich der Satzung werden der Stadtgrundriss (Abs. 2) und das Erscheinungsbild der Prinzipalmarktbebauung (Abs. 3) geschätzt. Die Dokumentation der Schutzgegenstände in der Anlage Teil 2 (Inventar der historischen Schutzgüter), Teil 3 (Kartei der historischen Bausubstanz) und Teil 4 (Glossar der historischen Schutzgegenstände) ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Der Stadtgrundriss wird durch das Erschließungsnetz und die Grundstücksstruktur bestimmt (Anlage Teil 2, Seite 40 - 51).
- Erschließungsnetz
Das Erschließungsnetz ist geprägt durch den Verlauf der Marktstraße sowie die in sie einmündenden Straßen, Traufgassen und Wege, insbesondere durch- die Krümmung des Prinzipalmarktes als integraler Teil der Ringstraße um den Dombezirk,
- den Einmündungsbereich der Salzstraße in den Prinzipalmarkt mit der Aufwertung durch den in der Pflasterung ablesbaren Lambertikirchplatz,
- die platzartige Ausweitung vor dem Stadtweinhaus und dem Haus Nr. 6/7,
- die Ablesbarkeit der ehemaligen Soden (Traufgassen) an der Ostseite des Prinzipalmarktes,
- die Topographie in Form einer leichten Bodenwelle in Höhe der Häuser Prinzipal-markt Nr. 39 und 40,
- die charakteristische Dreiteilung der Bodengestalt und des Texturwechsels im Steinmaterial und
- die außenseitig durchlaufende Rinnenführung an der Einmündung Ludgeristraße in den Prinzipalmarkt.
- Grundstücksstruktur
Die seit dem Mittelalter im wesentlichen unverändert übernommene Parzellierung bildet den Sockel von Stadtgestalt und verleiht der Bebauung ihre Maßstäblichkeit; äußerlich ist sie geprägt durch- die überwiegend längsrechteckige Tiefenstreckung der Grundstücke und
- den rhythmisierenden Wechsel von schmalen und breiten Grundstücken und durch die Übergiebelung von höchstens zwei Parzellenbreiten.
(3) Das Erscheinungsbild der Prinzipalmarktbebauung wird durch die gereihten Giebelhäuser geprägt und zusätzlich an der Nordseite durch den Turm der Lambertikirche, an der Südseite durch den Stadthausturm raumwirksam als Auftakt bzw. Abschluss akzentuiert (Anlage Teil 3, Seite 73 -132); charakteristisch ist das Verhältnis von dreigeschossiger Bebauung mit aufsteigenden Giebelfeldern zur abgestuften Breite der Marktstraße; maßgebend für den Gesamteindruck der Fassadenabfolge (Längsraumprofil) sind die feinen Faltungen der Raumwände an der Ost- und Westseite der Bebauung. Die Bauweise wird durch verschiedene Materialien (Werkstein, werksteinfarbener Verputz, Backstein) und Gestaltelemente (Bogengang, Pfeiler, Wandgliederung, Wandöffnungen, Schildgiebel, Schmuckformen) geprägt, die wie folgt charakterisiert sind:
- Materialität (Anlage Teil 4, Seite 175 - 180)
Die Fassaden der Häuser werden vornehmlich durch den (auch beim Wiederaufbau) verwendeten hellgelben Werkstein (Baumberger Sandstein), weniger durch hellen Verputz oder Backstein in ihrem Erscheinungsbild bestimmt. Die Fassaden selbst sind geprägt durch- eine werkgerechte Quaderung der verwandten Werksteine, die durch deren regelmäßige und unregelmäßige Schichtung entsteht, bei letzterer durch Teilung der Schichthöhe; bei den Wiederaufbauten nach 1945 wurden die Charakteristika der Quadertechnik durch Verblender nachgeahmt, sofern man sich nicht auf eine Farbimitation durch hellen Verputz beschränkte. Im historisch überkommenen Fugennetz der Fassaden ist die Ausführung von Kreuzfugen untypisch,
- den Fugenschnitt von Werksteinbögen in schlichter Keilform (ganz selten in Form von Hakensteinen) und
- den verdoppelten Fugenschnitt der Bodenstirn bei den Nachkriegsbauten.
- Bogengang (Anlage Teil 4, Seite 156 - 163)
Der Bogengang (die Lauben), Dokument des Marktgeschehens im Erdgeschoss der Häuser an der Ost- und Westseite des Prinzipalmarktes, wird geprägt durch- die Bogenform als Rund- und gleichseitiger, gedruckter (flacher) oder überhöhter (steiler) Spitzbogen,
- die gestelzte oder gefußte Bogenform zur Wahrung gleicher Stichhöhen an einem Gebäude,
- die Schwibbogen im Bogengang selbst,
- die Bogenstirn (Archivolte) in abgefaster Form, durch Kehle und Wulst profiliert oder als reine Hohlkehle mit Zahnschnitt ausgebildet und
- die Bodenschlusssteine in einfacher Keilform, mit Tierköpfen, Pflanzenformen (Akanthus) oder als Maskaron (Menschenköpfe) ausgebildet.
- Pfeiler (Anlage Teil 4, Seite 164 - 174)
Die für den Bogengang charakteristischen Pfeiler, fast alle ohne Verjüngung und Schwellung ausgebildet, sind mit unterschiedlichen Kapitellen und Basen errichtet worden. Sie sind geprägt durch- den Pfeilerfuß in Form des blockartigen oder rnehrstufig durch Wulst und Kehle ausgebildeten Sockels (Postament und/oder Basis),
- den Pfeilerschaft in Form des Rund-, Reckteck- und Achtkantpfeilers; der Schaft kann glatt oder auch spiralig kanneliert und im unteren Bereich verstärkt (verstabt) sein, bei Rechteckpfeilern sind in der Regel die Ecken ausgeklinkt oder gekehrt (Tendenz zum Kreuzpfeiler) und
- die Pfeilerkapitelle als Einfach-, Mehrfach-, auch Halbkapitelle in den Formen des Blattkapitells, des Figurakapitells, des Kapitells mit Profildurchdringung, des klassischen Kapitells mit antiken Formänzitaten, des Abakus- und Bossenkapitells.
- Wandgliederung (Anlage Teil 4, Seite 181 - 186)
Die Gliederung der Fassaden durch horizontale und vertikale Bauteile hat eine maßstabsstützende Wirkung, da sie in ihren Abstufungen und Profilen eine spürbare Entsprechung zwischen Bauwerk und Menschen herstellt; die Gliederung ist geprägt durch- Gesimse in Art des Gurt- oder Stockwerkgesimses und des Sohlbank- oder Fenstergesimses,
- Friese als wirkungsvolle Unterstützung der Gesimse in Form des Zahnschnittes, des Kragstein- oder Konsolfrieses, Blatt- und Bodenfrieses, Pilaster und Lisenen als vertikale Gliederungselemente der Fassade und
- die fassadengliedernde Anordnung der Mauer- bzw. Zieranker, meist in Form des Pratzenankers.
- Wandöffnungen (Anlage Teile 4, Seite 187 - 194)
Die Wandöffnungen unterstreichen den Maßstab und den Rhythmus der Bebauung und steigern die Plastizität der Fassaden; ihre Erscheinung in Bezug auf einzelne Gebäude, aber auch des ganzen Straßenzugs ist geprägt durch- die Anordnung von hochrechteckig stehenden Einzelfenstern im System von Fensterachsen mit vertikaler Betonung der Fassade,
- das spitzbogige Maßwerkfenster, orthogonale Steinkreuzfenster sowie Rundfenster im oberen Giebelabschluss,
- das handwerklich gearbeitete Sprossenfenster bei Fensterteilungen in Kreuz- oder Pfostenform und
- hölzerne Blendläden unter Verzicht auf sonstige Sicht- und Sonnenschutzeinrichtungen.
- Schildgiebel (Anlage Teil 4, Seite 134 - 155)
Die über das Dach hinausragenden, einen "Schild" bildenden Giebel begründen eine vielgestaltige Silhouette; sie wird geprägt durch- Treppengiebel (und die aus ihm weiterentwickelten Formen des Fialengiebels und Volutengiebels), Dreistaffelgiebel und Schweifgiebel und
- die den Giebelkontur bestimmenden Giebelrahmungen (etwa Maßwerkbrücken, Voluten, Schweif- und Rollwerk) und Giebelbekrönungen (etwa Firststaffeln, Zinnen, Fialen, Halbräder, Rosetten, Obelisken, Tympana).
- Bauskulptur (Anlage Teil 4, Seite 195 - 208)
Schmuckformen in Gestalt von Reliefs und Skulpturen, die in Häusergiebeln, an Pfeilerkapitellen, Fassaden, Mauerschäften oder sonst äußerlich sichtbar angebracht sind, kommt aufgrund ihres Symbolgehalts besonderer Aussagewert zu; nach dem Inhalt ihrer Darstellungen sind folgende das Erscheinungsbild der Häuser prägenden Elemente aus Stein oder Metall zu unterscheiden:- Personen,
- Tiere,
- Pflanzen und Früchte und
- Embleme, Wappen, Haussprüche und Monogramme
§ 4 Begründung der Unterschutzstellung
(1) Der Denkmalbereich Prinzipalmarkt dokumentiert mit seinem Grundriss und der Bebauung die geschichtliche und bauliche Entwicklung des wirtschaftlichen und politischen Zentrums der Bürgerstadt Münster, seit seinen Anfängen im 12. Jahrhundert bis in das 20. Jahrhundert. Ursprünglich als eine der hervorragendsten städtebaulich-baugestalterischen Leistungen des deutschen Mittelalters geltend, hat der Prinzipalmarkt den charakteristischen Gesamteindruck einer repräsentativen mittelalterlichen Marktanlage mit Rathaus, Stadtweinhaus, Marktkirche St. Lamberti sowie den Bogengängen und der vielgestaltigen Giebellandschaft auch nach dem kriegsbedingten Wiederaufbau gewahrt. Deshalb besteht an der Erhaltung der Gesamtanlage mit ihrem Stadtgrundriss (Abs. 2) und der Bebauung (Abs. 3) ein öffentliches Interesse, das wie folgt näher begründet wird:
(2) Der Stadtgrundriss ist bedeutend für die Geschichte der Stadt Münster; für seine Erhaltung liegen wissenschaftliche und städtebauliche Gründe vor. Ihm lassen sich wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die Stadtgeschichte, die Stadtentwicklung und das charakteristische Erscheinungsbild des Marktbereiches entnehmen:
Die heutige Grundrissform mit dem Erschließungsnetz und der Parzellenstruktur entstand um die Mitte des 12. Jahrhunderts im direkten Anschluss an den Dombezirk. Dies geschah in topographischer Neuordnung und Umorientierung auf die Süd-Nord-achse, nachdem die nahe der damaligen Furt über der Aa gelegene Erstsiedlung, die Domburg (castrum), 1121 zerstört worden war. Der dem kirchlichen Machtbereich, der Domimmunität, angelagerte weltliche Bereich um die Lambertikirche bildete zusammen mit diesem die Urzellen, aus denen sich die Stadt des hohen und späten Mittelalters entwickelte. Dabei wurde im Unterschied zu den frühesten Anfängen ab dem 12. Jahrhundert die Marktstraße von der Rothenburg bis zum Spiekerhof stadtbildprägend. Das Erschließungsnetz dokumentiert die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse einer blühenden mittelalterlichen Kaufmanns- und Handwerkerstadt im Spannungsfeld zum kirchlichen Zentrum der Domimmunität. Die Fläche von 3.000 m² (gerechnet ohne Bogengänge), ihre Topographie und das Raumvolumen veranschaulichen zusammen mit dem Umfang der sich anschließenden Marktstraßen das Geschäfts- und Wirtschaftsleben und die Bedürfnisse eines vorindustriellen Handelszentrums, das neben der Eigenversorgung und dem Fernhandel auch Versorgungsfunktionen für das Umland wahrnahm. Die nördlich und südlich des Rathauses gelegenen Gassen markieren noch den Verbindungsweg vom Marktbereich zu den als Verwaltungsgebäude dienenden (nicht mehr erhaltenen), rückwärtigen Bauten der Canzlei und des Gruethauses. Die platzartige Auswietung des Grundrisses vor dem Stadtweinhaus belegt zum einen das verkehrsbedingte Raumbedürfnis für Transportfahrzeuge sowie das Auf- und Abladen von Waren, die hier auch gewogen wurden. Zum anderen war dieser Freiraum für das im Laubengang des Rathauses tagende Niedergericht von Bedeutung, denn er diente als Platz für die Schaulustigen, aber auch für Bürgerversammlungen, denen von dem Sentenzbogen des Stadtweinhauses (Sentenz = Satz, Spruch) Verlautbarungen und Richtsprüche bekanntgegeben wurden. Im Grundriss bezeugt der Standort des nach dem Stadtbrand von 1197 gegenüber dem Michaelistor als dem Hauptzugang zur Domimmunität errichteten Rathauses den Machtanspruch der damaligen Bürgerschaft gegenüber der bischöflichen Gewalt. Der hervorgehobene Standort der Lambertikirche im Mittelpunkt der drei zusammenlaufenden Marktstraßen (Roggenmarkt, Alter Fischmarkt, Prinzipalmarkt) ist auf siedlungs- und entwicklungsgeschichtliche Gründe zurückzuführen, die vor der Zeit der Stadtwerdung liegen. Er unterstreicht ihre Funktion als Hauptpfarrkirche der Stadt und steigert die Bedeutung des Prinzipalmarktes als zentralem Marktviertel. Die im 12. Jahrhundert entstandene Grundstücksstruktur des Prinzipalmarktes dokumentiert vorbildlich die für eine mittelalterliche Stadt charakteristische Aufteilung der Grundstücke und bestimmt als Sockel von Stadtgestalt - den Maßstab und den Rhythmus der Bebauung des Prinzipalmarktes. Abgesehen von den wenigen Grundstückskoppelungen und -teilungen sowie der Zusammenlegung von einigen Häusern – insbesondere auf der Ostseite - blieb die Struktur und die Gebäudeanzahl der Bogenhäuser seit etwa 1500 bis heute im wesentlichen unverändert. Der Verlauf der den kirchlichen vom weltlichen Bereich abgrenzenden Immunitätsmauer der Domfreiheit, die der Ausdehnung der Prinzipalmarktbebauung auf der Domseite ihre rückwärtigen Grenzen setzte, ist bis heute in der geschlossenen Giebelreihe der Hausrückseiten des Prinzipalmarktes ablesbar.
(3) Die Bebauung des Prinzipalmarktes ist bedeutend für die Geschichte der Stadt Münster; für die Erhaltung liegen wissenschaftliche, künstlerische und städtebauliche Gründe vor. Anordnung, Ausführung und Gestaltung der Bebauung sind wichtige Erkenntnisse in Bezug auf die ursprünglichen Bebauungs- und Lebensverhältnisse im Marktbereich, den Baustil und die Stadtentwicklung zu entnehmen:
Die aus gereihten und repäsentativen Einzelbauten bestehende Bebauung des Prinzipalmarktes dokumentiert die für ein mittelalterliches Handels- und Stadtzentrum charakteristischen Bau-, Wohn- und Lebensverhältnisse. Die auf schmalen Grundstücken errichteten Giebelhausreihen entlang der Marktstraßen entwickelten sich seit dem 12. Jahrhundert. Wahrscheinlich erst an der Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert entstand der den Prinzipalmarkt prägende Bogengang, nachdem sich die Steinbauweise (um 1264 nachweisbar) durchgesetzt hatte. In der spätgotischen Bauphase begannen die dreigeschossigen, mit einem durch Schmuckelemente betonten steinernen Schildgiebel versehenen Häuser das Straßenbild zu bestimmen. Alle Jahrhunderte haben durch sukzessiven Ersatz der älteren Bausubstanz zum Erscheinungsbild des Prinzipalmarktes beigetragen. Der grundlegende Fassadenaufbau der Giebelhäuser veränderte sich vom Spätmittelalter über die Renaissance und den Klassizismus bis hin zum 19. und 20. Jahrhundert im wesentlichen nicht. Die giebelständigen und in ihrer Repräsentativität besonders betonten Bürgerhäuser bezeugen Selbstbewußtsein und Stand ihrer Bewohner. Durchgängig vom 15. bis ins 20. Jahrhundert lebten in ihnen hauptsächlich Krämer und Kaufleute. Größe, Gebäudevolumen und die aufwendige Gestaltung der Einzelbauten, namentlich des Rathauses und des Stadtweinhauses, nach 1945 rekonstruierend wiedererrichtet, belegen den hohen Grad der im Mittelalter errungenen städtischen Freiheiten, das Selbstbewußtsein des Gemeinwesens gegenüber dem bischöflichen Machtzentrum sowie den über ihre Grenzen hinausreichenden Einfluss der Stadt. Im Rathaus versammelte sich die Bürgerschaft, tagte der Rat und das weltliche Gericht, im 19. Jahrhundert auch der Provinziallandtag. Das Gebäude ist gleichzeitig Dokument der Wiedertäuferbewegung von 1534/35 und der langjährigen Friedensverhandlungen zur Beendigung des Dreißigjährigen Krieges, die am 15. Mai 1648 in der Ratskammer des Rathauses ihren Abschluss fanden. Zusammen mit dem Stadtweinhaus, der städtischen Weinschänke und zugleich Stadtwaage, bildete das Rathaus das Entscheidungs- und Verwaltungszentrum der Stadt. Im zweiten Weltkrieg wurden die meisten Gebäude des Prinzipalmarktes völlig, einige bis auf Keller und Erdgeschosslaube zerstört. Die wenigsten überstanden den Bombenkrieg unbeschadet. Durch den etwa zwischen 1947 und 1958, erfolgten Wiederaufbau konnte der Prinzipalmarkt seinen Charakter als denkmalwertes Ensemble in Form einer historischen Marktanlage wahren. Zwar wurden viele Gebäude gegenüber dem Vorkriegszustand, insbesondere in der Gestaltung der Fassaden, Lauben und Giebelumrisse stark verändert, doch erfolgte der Wiederaufbau ganz bewusst im Kontext der historischen Raumstruktur auf den seit dem 12. Jahrhundert nahezu unverändert gebliebenen Grundstücken und unter Verwendung ursprünglicher Materialien und Gestaltelemente, so dass der Charakter des vom Mittelalter herrührenden Erscheinungsbildes und der vielschichtige Zeugniswert der Gesamtanlage erhalten blieb. Zahlreiche Baudenkmäler, aber auch Wiederaufbauten, denen selbst keine Denkmalqualität zukommt, bestimmen heute maßstäblich das Erscheinungsbild der Bebauung. In der bestehenden Form gilt die Anlage als eine der bedeutendsten Wiederaufbauleistungen der 50er Jahre, in dem sie zwischen Rekonstruktion und architektonischer Moderne einen Mittelweg beschreitet: Unter Vernachlässigung der baulichen Details wurden über den alten städtebaulichen Strukturen (Grundstückssituation, Erschließungsnetz) und mit heimischen Materialien die architektonischen Großformen (Giebelhäuser mit Bogengang) wiedererrichtet und somit Gesamteindruck und Atmosphäre, d. h. die lokale Identität, gewahrt. Dieses Faktum begründet den Denkmalwert des heutigen Prinzipalmarktes als Gesamtanlage.
(4) Die Dokumentation der historischen Entwicklung des Prinzipalmarktes Münster - Anlage Teil 1 (Stadtgeschichtlicher Begründungsrahmen) - ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 5 Rechtsfolgen
(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer
- den geschätzten Stadtgrundriss oder bauliche Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, beseitigen, verändern, an einem anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will oder
- in der engeren Umgebung von baulichen Anlagen im Denkmalbereich, auch wenn sie keine Denkmäler sind, Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch der geschützte Stadtgrundriss oder das Erscheinungsbild des Prinzipalmarktes beeinträchtigt werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
- Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstellen oder
- ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn nur dadurch die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt werden können.
(3) Gemäß § 27 Abs. 1 DSchG muss, wer eine Handlung, die nach § 5 Abs. 1 dieser Satzung der Erlaubnis bedarf, ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen (§ 5 Abs. 2, Satz 2 der Satzung) durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen.
(4) Wer widerrechtlich das Erscheinungsbild der durch den Denkmalbereich geschützten baulichen Anlagen oder den Stadtgrundriss vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde gemäß § 27 Abs. 2 DSchG verpflichtet, das Zerstörte wiederherzustellen.
(5) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 28 (Auskunfts- und Betretungsrecht), 30 Abs. 1 lit. a (Enteignung zum Zwecke der Erhaltung des Erscheinungsbildes), 31 (Übernahmeanspruch) und 33 (Entschädigungsanspruch) des Denkmalschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
§ 6 Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Weitergehende Genehmigungspflichten für Maßnahmen im Denkmalbereich, insbesondere nach den baurechtlichen Bestimmungen, bleiben unberührt.
(2) Die Genehmigungspflicht nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 dieser Satzung besteht auch dann, soweit eine Genehmigung für Maßnahmen im Denkmalbereich nach den baurechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 41 DSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme, die nach § 5 dieser Satzung der Genehmigung bedarf, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchfuhrt oder durchfuhren lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 41 Abs. 2 DSchG genannten Höhe geahndet werden.
§ 8 Inkraftreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.