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Ortsrecht
Ortssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster -Entwässerungssatzung (EWS)-
66.01
vom 21.11.2012 (Amtsblatt Stadt Münster 2012 S. 216)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 252)
Aufgrund der §§ 7,8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV. NW S. 666 / SGV. NW S. 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW 2012, S.436), des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2009, S. 2585 ff) sowie der § § 51 ff, 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NW S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, 185 ff) hat der Rat der Stadt Münster am 07.11.2012 folgende Satzung beschlossen:
I. Abwasserbeseitigung
§ 1 Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers.
(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Die öffentlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Änderung, Sanierung, Beseitigung oder den Umfang des Betriebes bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
(4) Öffentliche Abwasseranlagen werden grundsätzlich in folgenden Bereichen gebaut:
- im öffentlichen Straßenraum
- in privaten Stichstraßen, die gemäß Bebauungsplan der Erschließung mehrerer Grundstücken dienen können und mit einem Leitungsrecht planungsrechtlich abgesichert sind
- auf privaten Grundstücken, wenn die Anlagen, deren Betrieb und Unterhaltung im Grundbuch erstrangig dinglich gesichert sind
- auf planungsrechtlich abgesicherten und gewidmeten Flächen zugunsten der Wasserwirtschaft im Eigentum der Stadt Münster.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Abwasser:
Abwasser ist Schmutz- und Niederschlagswasser
(2) Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(3) Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende gesammelte Wasser.
(4) Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
(5) Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
(6) Öffentliche Abwasseranlagen sind
- alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten (d. h. auch der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung) von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
- die Grundstücksanschlussleitungen vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze. Bei einer Grenzbebauung gehören zur öffentlichen Abwasseranlage:
- die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis einschließlich des ersten Abzweiges oder,
- die Grundstücksanschlussleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur letzten Rohrverbindung des vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes, sofern in der Leitung kein Abzweig vorhanden ist.
- offene Gräben , wenn sie mit öffentlichen Regenwasseranlagen eine technische Einheit bilden und ihre Benutzbarkeit zur Abwasserableitung wasserrechtlich feststeht.
- Druckentwässerungsnetze: Sie sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt; die Pumpen sind technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes
- Mulden, Mulden-Rigolen: Sie sind Entwässerungsanlagen, die der dezentralen Versickerung und Ableitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser dienen. Sie können sowohl als Mulden (flächenförmige Versickerung) als auch kombiniert als Mulde mit Rigole (linienförmige oberflächennahe Versickerung) ausgeführt sein.
7) Private Abwasseranlagen sind
-
Die Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem privatem Grundstück dienen. Sie sind auch dann private Abwasseranlagen, wenn sie durch die Stadt gebaut worden sind (z.B. Verbindungsleitung, Inspektionsöffnung, Einsteigeschacht). Die Anschlussleitung vom Gebäude bis zur Grundstücksgrenze wird als Hausanschlussleitung bezeichnet. Bei einer Grenzbebauung gehört die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zum letzten Abzweig in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung zur privaten Abwasseranlage. Ist in der Grundstücksanschlussleitung kein Abzweig vorhanden, gehört die Leitung von der Grundstücksgrenze bis zur ersten Rohrverbindung des vor der Hauswand liegenden Übergabepunktes zur privaten Abwasseranlage. Der aufsteigende Bogen der Falleitung für das Niederschlagswasser in der öffentlichen Verkehrsfläche ist bei einer Grenzbebauung Bestandteil der privaten Abwasseranlage.
Sofern öffentliche Abwasseranlagen in Privatstraßen oder auf privaten Grundstücken errichtet und betrieben werden, sind die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen mit Ausnahme des Anschlussstutzens am öffentlichen Kanal Bestandteil der privaten Abwasseranlage.
-
Abscheider auf privaten Grundstücken, z.B. Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser vermindern.
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Hebeanlagen auf privaten Grundstücken, die das Abwasser mit Hilfe einer Abwasserpumpe über eine Druckrohrleitung in die öffentliche Freigefällekanalisation oder in ein öffentliches Pumpwerk einleiten.
-
(8) Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz (1) gilt entsprechend.(9) Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt.(10) Grundstück:
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung und Bezeichnung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für die Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
II. Anschlussrecht
§ 3 Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Münster liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen. Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
§ 4 Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage aus technischen, betrieblichen, topografischen, rechtlichen oder ähnlichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet, besondere Maßnahmen erfordert oder besondere Aufwendungen oder Kosten verursacht, kann die Stadt den Anschluss versagen. Dies gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(4) Das Anschlussrecht besteht nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs.4 Satz 1 LWG (Freistellung) dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
Das Anschlussrecht für Niederschlagswasser ist nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 49 Abs.4 Satz 3 LWG (Freistellung trotz betriebsfertiger öffentlicher Kanalisation) Gebrauch macht.
III. Benutzungsrecht
§ 5 Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Grundstücksanschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage darf solches Abwasser nicht eingeleitet werden, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder
- das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
- die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährdet, erschwert oder behindert oder
- den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschwert oder verteuert oder
- die Behandlung, Beseitigung oder Verwertung des Rechengutes, des Sandfanggutes, Klärschlammes und Kanalsandes beeinträchtigt oder
- die Funktion der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
- feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können,
- Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen,
- feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemische entstehen können,
- flüssige Stoffe aus der Tierhaltung (z. B. Gülle, Jauche) und Silagewasser,
- pflanzen- und bodenschädliche Abwässer,
- radioaktive Abwässer,
Die Stadt kann aufgrund von Genehmigungen anderer Behörden Ausnahmen zulassen.
- halogenierte Kohlenwasserstoffe (z. B. chlorierte Lösungsmittel), sofern sie die in der Anlage zu dieser Satzung genannten Konzentrationen übersteigen,
- Abwässer mit Inhalten aus dem Umgang mit der Gentechnologie, soweit nicht vorbehandelt,
- Inhalte aus Camping- und Mobiltoiletten, sofern die Belastung der Kläranlage des Einzugsgebietes kleiner als 5.000 Einwohnerwerte ist,
- flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können,
- nicht neutralisierte Kondensate aus mit Erdgas, Flüssiggas oder schwefelarmen Heizöl betriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmebelastung von 25 bis 200 KW, wenn die bei den Gebäuden und Grundstücken verwendeten Rohrmaterialien es nicht zulassen oder keine ausreichende Vermischung gewährleistet ist, aus Anlagen ab 200 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen,
- nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten,
- Kühlwasser,
- Blut aus Schlachtungen,
- Emulsionen von Mineralölprodukten,
- Medikamente und pharmazeutische Produkte,
- Abwasser, das nicht den in der Anlage zu dieser Satzung bestimmten Anforderungen entspricht. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, die festgesetzten Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
- von unbebauten Grundstücken dürfen keine Drainage- und Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet werden.
Auch von Grundstücken, die nach dem 28.09.1989 erstmalig, erneut oder mit weiteren Gebäuden gebaut wurden bzw. werden, dürfen keine Drainage- und Grundwässer in die Abwasseranlagen eingeleitet werden.
Für die Bauzeit wird einer zeitlich begrenzten Einleitung zugestimmt.
- Sickerwasser und sonstige Stoffe aus Deponien oder sonstigen Herkunftsbereichen, sofern keine Behandlung nach dem Stand der Technik im Sinne der "Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV)" erfolgt, deren Einleitungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen und nicht den Grenzwerten der Anlage zu § 6 dieser Satzung entsprechen.
- Stoffe im Niederschlagswasser, welche nachfolgende Gewässer über das zulässige Maß hinaus belasten oder sonst nachteilig verändern bzw. mit der einschlägigen wasserrechtlichen Erlaubnis der Stadt als Gewässereinleiter nicht vereinbar sind.
- Stoffe im gewerblichen Abwasser, durch die in den Kanalschächten und an den Abwasserbehandlungsanlagen belästigende Gerüche auftreten.
- Abwasser, dass die biologischen Vorgänge in der Abwasserbehandlungsanlage hemmt, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlage oder die Schlammbeseitigung beeinträchtigt.
- Farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung in der kommunalen Abwasseranlage nicht gewährleistet ist.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder Konzentration) festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Die Einleitung von gewerblichen Abwässern mit einem CSB-/BSB-Verhältnis von größer als 3 ist zustimmungspflichtig.
(4) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf das Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. Insbesondere darf in die Regenwasserleitungen kein Abwasser eingeleitet werden, das z. B. beim Waschen von Fahrzeugen mit Waschmitteln oder bei der Gebäudereinigung anfällt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen des Absatzes 2 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Der Antragsteller hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.
IV. Anschluss- und Benutzungszwang
§ 7 Anschlusszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt. Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen, wenn dieses aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben ist an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen, sofern die Voraussetzungen des § 4 erfüllt sind.
(3) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 13 (1) dieser Satzung ist durchzuführen.
(4) Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Abwasserleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden Bauten vorhandene Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt werden sollen.
(5) Tritt für ein bebautes oder unbebautes Grundstück der Anschlusszwang dadurch ein, dass eine betriebsfertige Abwasseranlage dieses erschließt, so ist es innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anschlusspflichtige zum Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgefordert wurde oder eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung erfolgte, an die Abwasseranlage anzuschließen.
§ 8 Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten.
(2) Benutzungszwang besteht grundsätzlich auch für das Niederschlagswasser.
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht -insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
(3) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Absatz (3a) Satz 1 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstückes obliegt, d. h. der Eigentümer die ordnungsgemäße Verwertung (z. B. Benutzung, Verrieselung oder ortsnahe Einleitung in ein Gewässer) nachgewiesen hat und die Stadt die Freistellung ausgesprochen hat.
§ 10 Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt prüft, ob sie im Einzelfall eine Freistellung gemäß § 49 LWG erteilen kann.
V. Anschlussleitungen
§ 11 Druckentwässerung
(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, so kann sie bestimmen, dass Teile davon auf dem anzuschließenden Grundstück zu liegen haben. In diesem Fall ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, entschädigungslos zu dulden, dass die Stadt auf seinem Grundstück eine für die Entwässerung ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung installiert, betreibt, unterhält und erneuert.
(2) Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckentwässerungsanlage trifft die Stadt. Die Druckpumpe und die Druckleitung dürfen nicht überbaut werden. Die Stadt ist berechtigt, die Pumpe auf ihre Kosten über einen Zwischenzähler an das häusliche Stromnetz auf dem privaten Grundstück anzuschließen.
(3) Die Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung werden nach ihrer Fertigstellung ohne besonderen Widmungsakt Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlage.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für private Druckleitungen mit Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage außerhalb von Druckentwässerungsnetzen (Hebeanlagen), hierfür gilt § 12.
§ 12 Ausführung von Haus- und Grundstücksanschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Hausanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem ist für jedes Grundstück eine Hausanschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem je eine Hausanschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Hausanschlussleitungen verlegt werden.
Für jeden Anschluss ist grundsätzlich eine geeignete Inspektionsöffnung oder ein Einsteigeschacht mit Zugang für Personal auf dem privaten Grundstück hinter der Grundstücksgrenze anzulegen. Der Einbau der Inspektionsöffnung oder des Einsteigeschachtes kann nachträglich gefordert werden.
(2) Über einen Antrag eines Anschlussberechtigten auf Anlage zusätzlicher Anschlüsse entscheidet die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Antrag ist mindestens 6 Wochen vor Inbetriebnahme der privaten Entwässerungsanlage zu stellen.
(3) Werden für Grundstücke, die durch Teilung eines Grundstückes gebildet worden sind und für welche die Beitragspflicht abgegolten ist, neue Grundstücksanschlüsse hergestellt, so gelten diese als zusätzlich angelegte Anschlüsse im Sinne des Absatzes 2.
(4) Die Anzahl, Lage, Führung, Höhenlage, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Kontrollschacht sowie die Lage, Höhe und Ausführung des Kontrollschachtes bestimmt die Stadt. Bei gewerblichen Abwässern müssen die Kontrollschächte eine Höhendifferenz zwischen Zu- und Ablauf aufweisen, um Probeentnahmen zu erleichtern. Das Herstellen, Erneuern, Verändern und die laufende Unterhaltung der Hausanschlussleitungen und der haustechnischen Abwasseranlagen obliegt dem Eigentümer.
(5) Das Herstellen, das Erneuern, Verändern, die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen sowie deren Beseitigung oder Verschluss obliegt der Stadt. Die Stadt führt mit dem Bau der Grundstücksanschlussleitungen in der Regel auch die Inspektionsöffnung oder Einsteigeschacht auf dem privaten Grundstück einschließlich der Verbindungsleitung bis zur Grundstücksgrenze aus, sofern die Inspektionsöffnung oder der Einsteigeschacht als Bestandteil der Hausanschlussleitung nicht weiter als 2 m von der Grenze der öffentlichen Straßen entfernt angelegt werden kann. Die endgültige Höhenangleichung der Deckel obliegt dem Anschlussnehmer.
(6) Ist der Anschluss des Grundstücks zur öffentlichen Abwasseranlage im freien Gefälle nicht möglich, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen
(7) Auf Antrag können unter besonderen Verhältnissen, z. B. Reihenhausbebauung, mehrere Grundstücke, durch eine gemeinsam genutzte Hausanschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte für gemeinsam genutzte Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlagen sind im Grundbuch erstrangig abzusichern. Eine entsprechende Eintragung ist auch erforderlich, wenn Hausanschlussleitungen durch andere Grundstücke geführt werden oder an eine private Abwasseranlage angeschlossen werden. Das trifft auch zu, wenn Grundstücke nachträglich geteilt werden.
VI. Zustimmungsverfahren
§ 13 Zustimmungs- und Anzeigeverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses einer Grundstücksentwässerungsanlage an das öffentliche Abwassernetz bedarf der Zustimmung und der örtlichen Überprüfung und Abnahme durch die Stadt. Die Herstellung und Änderung ist spätestens 4 Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung an die Stadt, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt.
(2) Die Stadt ist berechtigt, in Ergänzung zu den notwendigen Unterlagen nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) in der jeweils geltenden Fassung in besonderen Fällen weitere Angaben und Unterlagen zu verlangen. Sie kann auch Sonderzeichnungen sowie eine Nachprüfung durch Sachverständige fordern, wenn sie dieses für notwendig hält.
(3) Bei einem Rückbau eines mit einer Hausanschlussleitung versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer nach Außerbetriebnahme der Hausanschlussleitung deren fachgerechten Verschluss innerhalb einer Woche der Stadt mitzuteilen.
VII. Anforderungen
§ 14 Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
(2) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten, z. B. Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl, sowie fetthaltiges Abwasser und absetzbare Stoffe, die zu Ablagerungen führen, ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges Abwasser aus privaten häuslichen Bereichen gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall entsprechendes verlangt. Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Wassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst. Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
(3) Die Stadt kann bei Betrieben mit Abwässern, die von den häuslichen Abwässern abweichen, den Einbau von automatischen Mess- und Probeentnahmeeinrichtungen verlangen.
(4) Der Einbau von Abfallzerkleinerern in Abwasseranlagen zum Abschlämmen von festen organischen oder anorganischen Stoffen ist verboten.
(5) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt werden.
(6) Auf Grundstücken, für die Anschluss- und Benutzungszwang besteht, dürfen behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden.
(7) Der Grundstückseigentümer hat geeignete und jederzeit zugängliche Inspektionsöffnungen einzubauen. Er hat sein Grundstück und seine Entwässerungsanlage gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er bei Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. Bei einem Anschluss an die Freigefällekanalisation ist die Straßenoberkante vor dem anzuschließenden Grundstück die Rückstauebene. Bei einem Anschluss an eine Druckentwässerungsanlage kann die Höhe der Rückstauebene davon abweichen. Sie ist durch den Grundstückseigentümer zu ermitteln.
(8) Die Stadt kann jederzeit fordern, dass auf den Grundstücken befindliche Abwasseranlagen in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Bei Gefahr im Verzuge ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Arbeiten, die zur Vermeidung oder Behebung einer Gefahr notwendig sind, auf Kosten des Grundstückseigentümers auf dessen Grundstück durchzuführen. Die Stadt kann den Einbau von Messschächten hinter Abwasserbehandlungsanlagen fordern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück die Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten.
(10) Bei einem Rückbau der Hausanschlussleitung eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer diese fachgerecht zu verschließen, zu sichern und örtlich zu markieren.
VII. Anforderungen
§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des LWG und der dazu erlassenen Verordnungen, insbesondere Teil 2 der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw).
(2) Alle erdverlegten oder unzugänglich verlegten Schmutz- und Mischwasserleitungen sind nach Errichtung oder wesentlicher Änderung auf ihren Zustand und ihre Funktion gemäß der SüwVO Abw zu überprüfen.
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Bescheinigung gemäß § 9 SüwVO Abw zu dokumentieren. Diese Bescheinigung ist unaufgefordert spätestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. nach Abschluss der wesentlichen Änderung der Stadt vorzulegen.
§ 16 Indirekteinleitungen
(1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei einer Indirekteinleitung im Sinne des Absatzes (1) sind der Stadt mit dem Antrag auf Zustimmung zum Anschluss die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. Soweit es sich um eine genehmigungspflichtige Indirekteinleitung mit gefährlichen Stoffen im Sinne nach § 58 Landeswassergesetz und den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, ist die Vorlage des Genehmigungsbescheides der zuständigen Behörde in der Regel ausreichend.
(3) Die Stadt kann bei Gewerbe- und Industrieabwasser Auskunft über die Beschaffenheit und Zusammensetzung der in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten bzw. bei Neuanschlüssen einzuleitenden Abwässer verlangen.
(4) Wenn Art und Menge der Abwässer sich verändern, hat der Anschlussnehmer unaufgefordert der Stadt die erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
§ 17 Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. Sollte sich ein Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen dieser Satzung ergeben, sind der Stadt die entsprechenden Kosten zu erstatten.
(2) Die Stadt führt zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages bei den entsprechenden Betrieben fünfmal im Jahr unangemeldet Abwasseranalysen durch. Die Probenahme hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück zu dulden und zu unterstützen. Die Untersuchungskosten sind der Stadt zu erstatten.
VIII. Rechte und Pflichten
§ 18 Auskunfts- und Nachrichtspflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der Abwasseranlagen des Grundstückes zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
- der Betrieb ihrer Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen.),
- Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 6 nicht entsprechen,
- sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert. Die Stadt kann den Nachweis der Unschädlichkeit des Abwassers verlangen,
- sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz (2) zu Grunde liegenden Daten erheblich ändern,
- für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- oder Benutzungsrechts entfallen.
(3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt auch für Anlagen zum Ableiten von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist.
§ 19 Haftung/Überbauung von Abwasseranlagen
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
(4) Öffentliche Abwasseranlagen auf privaten Grundstücken dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. Auf Antrag können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 20 Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für das Benutzen der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.), der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
IX. Kosten, Beiträge, Gebühren
§ 21 Kosten
(1) Entsteht durch Teilung eines Grundstücks, für welches die Kanalanschlussbeitragspflicht abgegolten ist, ein weiteres Grundstück oder entstehen mehrere zusätzliche Grundstücke, für das oder für die weitere Grundstücksanschlüsse hergestellt werden, so hat der Anschlussnehmer die dafür entstehenden Kosten zu erstatten.
(2) Werden Grundstücksanschlussleitungen auf Antrag des Anschlussnehmers zusätzlich angelegt, geändert oder beseitigt, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu erstatten.
(3) Aufwendungen für folgende Abwasseruntersuchungen sind zu erstatten:
Untersuchungen bei genehmigten Abwasservorbehandlungsanlagen, sonstige Untersuchungen, die ein Überschreiten der Einleitungsbedingungen der Satzung nachweisen,
(4) Bei auftretender Verstopfung der öffentlichen Grundstückanschlussleitung durch unsachgemäße Benutzung sind die Kosten für die Beseitigung vom Benutzer zu tragen.
§ 22 Beiträge, Gebühren
(1) Für das Herstellen und Erweitern der öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Stadt Münster Beiträge gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz nach Maßgabe einer besonderen Beitragssatzung.
(2) Die für die Benutzung der Abwasseranlage zu entrichtenden Gebühren ergeben sich aus der Abwassergebührensatzung.
(3) Der Anspruch auf Ersatz der Kanalhausanschlusskosten nach § 12 Abs. 5 sowie nach § 21 Abs. 2 ergibt sich nach einer besonderen Beitragssatzung.
X. Bußgelder
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 6 Absatz (1) und (2) Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleiten oder Einbringen ausgeschlossen ist,
- § 6 Absatz (3) Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt oder wer gewerbliches Abwasser mit einem CSB-/BSB-Verhältnis größer als 3 ohne Zustimmung einleitet,
- § 6 Absatz (4) in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und/oder das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt,
- § 6 Absatz (5) Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
- § 8 Absatz (1) das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet,
- § 10 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies der Stadt angezeigt zu haben,
- § 11 Absatz (2) die Druckpumpe oder die Druckleitung überbaut,
- § 13 Absatz (1) den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert,
- § 13 Absatz (3) den Rückbau eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt,
- § 14 Absatz (2) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
- § 15 die Bescheinigung nicht unaufgefordert spätestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage bzw. nach Abschluss der wesentlichen Änderung der Stadt vorlegt,
- § 18 Absatz (2) der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt,
- § 18 Absatz (3) die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen (1) und (2) können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
XI. Inkrafttreten
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die gemeindliche Abwasseranlage in der Stadt Münster vom 16.12.1999 außer Kraft.
Anlage zu § 6 Absatz (2q) der Entwässerungssatzung der Stadt Münster
Abwasser, das wegen seiner Eigenschaften oder seiner Inhaltsstoffe der öffentlichen Abwasseranlage nur bei Erfüllung bestimmter Anforderungen zugeleitet werden darf.
lfd. Nr. | Eigenschaften der Inhaltsstoffe des Abwassers | Anforderungen/ Höchstwerte |
---|---|---|
1.0 | allgemeine Parameter | |
1.1 | Temperatur | 35 °C |
1.2 | ph- Wert | 6,5 - 10 [-] |
1.3 | Absetzbare Stoffe nur, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist | 1 ml / l nach 0,5 h Absetzzeit |
2.0 | organische Stoffe und Stoffkenngrößen | |
2.1 | Schwerflüchtige, lipophile Stoffe u. a. verseifbare Öle und Fette gesamt | 300 g / m³ |
2.2 | Kohlenwasserstoffe mineralischer Herkunft | 20 g / m³ bei Einleitung in die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation; 10 g / m³ bei Einleitung in die Regenwasserkanalisation |
2.3 | Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) bestimmt als Chlorid | 1 g / m³ |
2.4 | Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe: Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1- Trichlorethan und Dichlormethan | 0,5 g / m³ |
2.5 | Phenol, gesamt berechnet als C6H5OH | 100 g / m³ |
2.6 | Aromatische Kohlenwasserstoffe z.B. Benzol, Tuluol, Xylol | 0,05 g / m³ |
2.7 | Organische halogenfreie Lösungsmittel | 10 g / l als TOC |
3.0 | Metalle und Metalliode | |
3.1 | Arsen (As), gesamt | 0,5 g / m³ |
3.2 | Barium (Ba) | 5 g / m³ |
3.3 | Blei (Pb) | 1 g / m³ |
3.4 | Cadmium (Cd) | 0,1 g / m³ |
3.5 | Kupfer (Cu) | 1 g / m³ |
3.6 | Chrom (Cr) | 1 g Cr (gesamt) / m³ 0,2 g Cr VI / m³ |
3.7 | Nickel (Ni) | 1 g / m³ |
3.8 | Quecksilber (Hg) ²) | 0,1 g / m³ |
3.9 | Silber (Ag) | 1 g / m³ |
3.10 | Zink (Zn) | 5 g / m³ |
3.11 | Zinn (Sn) | 5 g / m³ |
3.12 | Thallium | 0,2 mg / l |
4.0 | weitere anorganische Stoffe | |
4.1 | Fluorid (F), gesamt | 50 g / m³ |
4.2 | Cyanid (Cn), leicht freisetzbar | 1 g / m³ |
4.3 | Sulfid (S) | 2 g / m³ |
4.4 | Ammonium / Ammoniak ( NH4/ NH3), berechnet als N | 100 g / m³ gilt bei Einleitungen in das Einzugsgebiet der Kläranlage Häger, ansonsten: 200 g / m³ |
4.5 | Nitrit (NO2), berechnet als N, sofern Vorbehandlungsanlagen erforderlich | 10 g / m³ |
4.6 | Sulfit (SO3) | 50 g / m³ |
4.7 | Sulfat (SO4) | 600 g / m³ |
4.8 | Phosphorverbindungen als P | 50 g / m³ |
5.0 | Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen | |
5.1 | Spontane Sauerstoffzehrung | 100 mg / l |
5.2 | Aerobe biologische Abbaubarkeit | größer als 75 % |
5.3 | Nitrifikationshemmung | kleiner als 20 % |
1) Zur Messung der Höchstwerte (Grenzwerte) sind die jeweils gültigen Einheitsverfahren (DEV) oder DIN - Normen anzuwenden. Für die Einhaltung der Grenzwerte ist die nicht abgesetzte homogenisierte Probe maßgebend, unabhängig davon, ob eine qualifizierte Stichprobe oder eine Mischprobe entnommen wurde. Die Anforderungen und Grenzwerte sind an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage bzw. - wenn diese nicht zugänglich ist - an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle einzuhalten. Die Probenahme hat nach DIN 38402 – A 11 zu erfolgen.