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Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und den Kostenersatz für Hausanschlüsse in der Stadt Münster (Kanalbeitragssatzung - KBS)
66.03
vom 11.11.2012 (Amtsblatt Stadt Münster 2012 S. 194)
Aufgrund der §§ 1, 2, 8 Abs. 4, S.3, 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW, S. 687) und der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.09.2012 (GV. NRW, S. 436) hat der Rat der Stadt Münster am 07.11.2012 nachstehende Satzung beschlossen:
Teil I: Erhebung von Entwässerungsbeiträgen
§ 1
Zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung und Erweiterung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Münster Kanalanschlussbeiträge.
§ 2 Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- das Grundstück muss an die Abwasseranlage tatsächlich rechtlich angeschlossen werden können,
- für das Grundstück muss nach der Entwässerungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und
- für das gesamte Grundstück muss
- eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z. B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf oder
- soweit für ein Grundstück eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist (z. B. im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB), muss das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sein und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen (z. B. im Außenbereich nach § 35 BauGB), so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
(3) Der Beitragspflicht nach Abs. 1 unterliegen auch Grundstücke, die im Rahmen der Niederschlagswasserbeseitigung mittelbar an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Niederschlagswasser von Grundstücken oberirdisch ohne leitungsmäßige Verbindung in die gemeindliche Abwasseranlage (z. B. in ein Mulden-Rigolen-System) gelangen kann.
(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.
§ 3 Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die wie folgt vervielfältigte Grundstücksfläche:
1. WS-, WR-, WA, MI-, MD- Gebiete | |
---|---|
a) 1 - 2 Geschosse | x 1,0 |
b) 3 Geschosse | x 1,3 |
c) 4 - 5 Geschosse | x 1,6 |
d) 6 und mehr Geschosse | x 1,9 |
2. MK-, GE-, Gl- Gebiete | |
a) 0 - 2 Geschosse | x 1,6 |
b) 3 - 4 Geschosse | x 1,8 |
c) 5 und mehr Geschosse | x 1,9 |
(2) Für Art und Maß der zulässigen Grundstücksnutzung sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgebend. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse. Bei Angaben von Spannbreiten gilt die höchste Zahl. Ist für ein Grundstück keine Geschosszahl, aber eine Baumassenzahl festgesetzt, so gilt das Grundstück bei einer höchst zulässigen Baumassenzahl bis 4,5 als bis zweigeschossig, bis 6,5 als dreigeschossig, darüber als viergeschossig bebaubar.
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder die Geschoss- noch die Baumassenzahl, aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlagen fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoss gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende Bruchzahlen werden aufgerundet.
Werden im Einzelfall die zulässigen Maße überschritten, so gelten anstelle der zulässigen die tatsächlichen Maße.
(3) Ist für ein Sondergebiet eine Nutzung vorgesehen, die sonst nur in MK – Gebieten zulässig ist, so gilt das Sondergebiet als MK-Gebiet im Sinne dieser Satzung. Entsprechendes gilt, wenn im Sondergebiet eine Nutzung eine Nutzung vorgesehen ist, die sonst nur in GE- oder GI-Gebieten zulässig ist. Anderenfalls gelten Sondergebiete als WA-Gebiete im Sinne dieser Satzung, sofern nicht wegen des besonderen Charakters des Sondergebietes durch Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoss- noch die Baumassenzahl noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen Anlagen festsetzt, ist
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf dem an derselben Straßenseite nächstgelegenen bebauten Grundstück tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Liegt an derselben Straßenseite kein bebautes Grundstück, ist das nächstgelegene bebaute Grundstück maßgebend. Bei unterschiedlicher Geschosszahl zweier solcher nächstgelegener Grundstücke gilt das Grundstück mit der niedrigeren Geschosszahl.
Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück unterschiedliche Geschosszahlen aufweisen, ist die höchste Geschosszahl maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit einer baulichen Anlage nicht feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen Anlage als ein Vollgeschoss gerechnet.
Für bauliche Anlagen mit außergewöhnlicher Höhe, z. B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen Anlage, gilt die Geschosszahl der Hauptanlage. Für selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 geteilte Höhe als Geschosszahl. Bruchzahlen werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 und 5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet.
(5) Ist die Art der Nutzung nicht festgesetzt, so ist diese nach der vorhandenen Nutzung und Bebauung des Grundstücks und seiner näheren Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung nach vorhandener Bebauung keinem der in § 3 Abs. 1 dieser Satzung aufgeführten Baugebiete, so richtet sich der Beitragsmaßstab bei gewerblich genutzten Grundstücken nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2, bei sonstigen Grundstücken nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 dieser Satzung.
(6) Bei Grundstücken, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubar sind, wie Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe und Dauerkleingärten, ist die für die Beitragsberechnung maßgebende Grundstücksfläche mit 0,4 zu vervielfältigen.
§ 4 Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt 6,77 € je m² der nach § 3 vervielfältigten Grundstücksfläche.
§ 5 Teilbeträge bei Teilanschluss
(1) Besteht nicht die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit des Vollanschlusses, so wird ein Teilbetrag erhoben. Dieser beträgt
- bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 2/3 des vollen Beitrags,
- bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser 1/3 des vollen Beitrags.
(2) Entfallen die in (1) bezeichneten Beschränkungen der Benutzungsmöglichkeit, so ist der Restbetrag nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatz zu zahlen.
§ 6 Beitragspflichtiger
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 7 Entstehen der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss. In den Fällen des § 5 Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht für den Restbetrag, sobald die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeit entfallen.
(3) Für Grundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits an die Abwasseranlage angeschlossen waren oder werden konnten, entsteht die Beitragspflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(4) In den Fällen des Abs. 3 entsteht keine Anschlussbeitragspflicht, wenn für den Anschluss des Grundstücks bereits eine Anschlussgebühr oder ein Anschlussbeitrag nach früherem Recht gezahlt oder ein dahingehender Anspruch erlassen worden oder verjährt ist.
§ 8 Fälligkeit
Der Beitrag wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Teil II: Kostenersatz für Hausanschlüsse
§ 9
(1) Der Aufwand für die Herstellung des Einsteigeschachts der Inspektionsöffnung und der Hausanschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Kontrollschacht auf dem privaten Grundstück nach § 12 Abs. 5 Satz 2 der Entwässerungssatzung wird nach Einheitssätzen abgerechnet.
(2) Für die Herstellung eines zusätzlichen Hausanschlusses oder die Änderung eines Hausanschlusses nach § 12 Abs. 2, Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Entwässerungssatzung werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Es kann Vorauszahlung verlangt werden. Ein Wechsel im System (z. B. von Mischkanal auf Trennsystem) gilt als Änderung einer Grundstücksschlussleitung.
§ 10
Die Einheitssätze für die Herstellung von Schmutzwasser-, Mischwasser- und Regenwasserhausanschlüssen nach § 9 Abs. 1 werden wie folgt festgesetzt:
Wohn-/ Mischgebiete: | |
---|---|
Schmutz-/Misch- und Regenwasserhausanschluss | 1483,08 € |
Schmutz- oder Mischwasserhausanschluss | 814,45 € |
Regenwasserhausanschluss | 668,63 € |
Gewerbe-/ Industriegebiete | |
---|---|
Schmutz-/Misch- und Regenwasserhausanschluss | 2429,54 € |
Schmutz- oder Mischwasserhausanschluss | 1071,57 € |
Regenwasserhausanschluss | 1357,97 € |
§ 11 Ersatzpflicht
Ersatzpflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Heranziehungsbescheides Eigentümer des angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig. Mehrere Ersatzpflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil ersatzpflichtig.
Erhalten mehrere Grundstückseigentümer eine gemeinsame Anschlussleitung, so ist für Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit die Leitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil verpflichtet, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.
§ 12 Entstehen des Ersatzanspruchs
Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
§ 13 Fälligkeit
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig.
§ 14 Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so kann der Beitrag oder Kostenersatz gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 15
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.