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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
66.05
vom 29.06.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 85)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 259)
und der 2. Änderungssatzung vom 15.07.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 2020 S. 180)
und der 3. Änderungssatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 2021 S. 368)
und der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 32 2022 S. 301)
Auf Grund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.9.1995 (GV. NW. S. 1028 / SGV. NW. 91) in der derzeit geltenden Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 19.4.1994 (BGBl. I S. 854) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.7.1994 (GV. NW. S. 666 / SGV. NW. 2023) in der derzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am 27.06.2012 die nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraßen (einschließlich Fußgängerzonen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Landesstraßen im Gebiet der Stadt Münster.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören gemäß § 2 Abs. 2 StrWG NW sowie gemäß § 1 Abs. 4 FStrG der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 1 a Straßenanliegergebrauch
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Soweit in § 3 nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der Straßen zu nicht vorwiegend dem Verkehr dienenden Zwecken, wenn dadurch der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.
(2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch die Benutzung des Straßenraums
- über Fahrbahnen und den bis zu einer Breite von 70 cm anschließenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m,
- oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m.
(3) Als Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen.
(4) Bei der Entscheidung über die Erteilung von Erlaubnissen finden die Richtlinien der Stadt Münster für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur nichtgewerblichen und zur kommerziellen Benutzung städtischer Grundstücke in der Altstadt innerhalb des Promenadenrings, die Richtlinie "Außengastronomie in Münsters Innenstadt" sowie der Möblierungskatalog "Tisch und Stuhl" in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen folgende Sondernutzungen:
- bauaufsichtlich genehmigte Gesimse, Fensterbänke und Vordächer,
- Lampen und bauaufsichtlich genehmigte Sonnenschutzdächer ohne Reklame, die in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens 70 cm Abstand haben,
- Die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für öffentliche Feiern, Festumzüge und kirchliche Prozessionen für die Dauer der Veranstaltung.
(2) Die erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs dieses vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
§ 4 Sonstige Benutzungen
(1) Benutzungen des Straßenraumes, die weder Gemeingebrauch noch Sondernutzungen sind, bedürfen als sonstige Benutzung der zivilrechtlichen Einigung mit dem Straßeneigentümer, soweit nicht § 5 gilt, und zwar gegen entsprechendes Entgelt.
(2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche für Zwecke der öffentlichen Versorgung einschließlich der Abwasserbeseitigung gilt auch dann nur als sonstige Benutzung im Sinne des Abs. 1, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung an der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutze des Straßenkörpers und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann.
(3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergl. an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt als sonstige Benutzung gemäß Abs. 1, wenn dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Einrichtung oder die Anlage oder der Bauteil eine erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Sondernutzung oder sonstige Benutzung darstellt.
§ 5 Erlaubnisfreie sonstige Benutzungen
Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen bedürfen keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin für
- Nutzungen der in § 3 Abs. 1 behandelten Art,
- Fenster, Fenstertüren und Fensterläden, die über öffentlichen Gehwegen aufschlagen,
- Werbeanlagen im Rahmen von Saisonschlussverkäufen, die nicht mehr als 1,00 m in den Straßenraum vorspringen.
- Über- und Unterbauungen des Straßenraumes mit Ausnahme der in § 3 aufgeführten erlaubnisfreien Sondernutzungen bedürfen als sonstige Benutzung grundsätzlich der zivilrechtlichen Einigung mit dem Straßeneigentümer, und zwar gegen entsprechendes Entgelt.
§ 6 Öffentliche Einrichtungen, Märkte
(1) Weder als Sondernutzung noch als sonstige Benutzung gelten Einrichtungen des Straßenbaulastträgers, die innerhalb von Verkehrsräumen auf Sonderzwecken gewidmeten Flächen liegen, wie z.B. Denkmäler, Brunnen, Bedürfnisanstalten, Buswartehallen, Stadtinformationsanlagen u.ä. Anlagen.
(2) Auch Märkte sind weder eine Sondernutzung noch eine sonstige Benutzung im Sinne dieser Satzung. Für sie gelten besondere Markt- und Gebührenordnungen.
§ 7 Erlaubnisanträge
(1) Die Erlaubnis zur Sondernutzung an Straßen und die privatrechtliche Genehmigung zur sonstigen Benutzung städtischer Verkehrsräume werden nur auf Antrag erteilt. Die Anträge sind schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist, mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung oder der sonstigen Benutzung, bei dem zuständigen Amt der Stadt Münster (Absätze 2 bis 6) einzureichen und durch Zeichnung sowie textliche Beschreibung so zu erläutern, dass Art und Dauer der Benutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend beurteilt werden können.
(2) Sondernutzungen und sonstige Benutzungen sind beim Ordnungsamt zu beantragen, soweit sich nicht eine andere Zuständigkeit aus den nachfolgenden Absätzen ergibt.
(3) Beim Tiefbauamt der Stadt Münster als Straßenbaulastträger sind vom Bauherrn Sondernutzungen und sonstige Benutzungen zu beantragen, soweit es sich um Baustelleneinrichtungen und Anlagen handelt, die in den Straßenkörper eingreifen. Anträge auf Erteilung einer privatrechtlichen Genehmigung zur Benutzung von Verkehrsräumen, die im Privateigentum stehen, für die aber die Stadt Straßenbaulastträger ist, sind mit der Einverständniserklärung des Eigentümers dem Tiefbauamt vorzulegen, soweit es sich um sonstige Benutzungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung handelt.
(4) Ist mit der Benutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßenbefestigung oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(5) Ist eine Sondernutzung oder sonstige Benutzung baurechtlich genehmigungs- oder (anzeige)pflichtig, so ist unabhängig davon ein entsprechender Antrag beim Bauordnungsamt der Stadt Münster einzureichen. Für die Form des Antrages gelten die baurechtlichen Vorschriften.
(6) Die Beendigung der Sondernutzung oder sonstigen Benutzung ist dem zuständigen Amt der Stadt Münster unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 7 a Sondernutzungserlaubnis
Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies die Belange der Stadtbildpflege und des Denkmalschutzes erfordern oder wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße erforderlich ist.
§ 7 b Genehmigungen, Erlaubnisse, Einwilligungen, Abgaben nach anderen Vorschriften
Nach anderen Vorschriften, insbesondere nach der Straßenverkehrsordnung, Bauordnung oder der Gewerbeordnung erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Einwilligungen sowie dafür vorgeschriebene Abgaben werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 8 Gebühren
(1) Die Gebührenbemessung richtet sich nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße, nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
(2) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des Tarifs (Anlage 1) erhoben. Die Zonen, für welche der Tarif unterschiedliche Gebührensätze bestimmt, sind im § 12 festgelegt.
(3) Das Recht der Stadt nach § 18 Abs. 3 StrWG NW auf Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(4) Das Recht, für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen neben der Sondernutzungsgebühr eine Verwaltungsgebühr zu erheben, bleibt unberührt. Die jeweils geltende Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei der Abrechnung der Gebühren für die Dauer eines Tages, eines Monats oder eines Jahres, gilt jeder angefangene Zeitraum als volle Einheit.
(6) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche grundsätzlich mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis.
§ 8 a Gebührenbefreiung
(1) Für die Erteilung der Erlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltungen und Zwecken wird weder eine Verwaltungsgebühr noch eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Gebühren werden auch nicht erhoben für Sondernutzungen zum Aufstellen von Fahrradständern sowie für das Aufstellen von Blumenkübeln.
(2) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 7 a nicht aus.
§ 9 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- wer den Verkehrsraum für eine Sondernutzung in Anspruch nimmt,
- wer Eigentümer einer Einrichtung oder Anlage ist, die der Ausübung der Sondernutzung dient,
- wer Eigentümer eines Anliegergrundstückes ist, von dem aus die Sondernutzung ausgeübt wird oder
- wer eine Sondernutzungserlaubnis erhält.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Fälligkeit der Gebühren
(1) Fällig werden Sondernutzungsgebühren erstmalig mit Erteilung der Erlaubnis, und zwar soweit sie nach Tagen oder Monaten bemessen werden, für das laufende Kalendervierteljahr, im übrigen für das laufende Jahr. Für die weiteren Kalendervierteljahre werden die nach Tagen oder Monaten zu berechnenden Gebühren am 5. Werktag jeden Kalendervierteljahres fällig; für die weiteren nach Jahren zu bemessenden Gebühren tritt die Fälligkeit jeweils zum 10. Januar ein.
(2) Für Sondernutzungen, die ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt werden, werden die Gebühren erstmals mit Beginn der Sondernutzung fällig.
§ 11 Gebührenerstattung
Wird die Benutzung vorzeitig beendet, so werden die Gebühren nur für die der Bemessung zu Grunde liegende noch nicht angefangene Zeiteinheit (Tag, Monat, Kalenderjahr) erstattet.
§ 12 Zonen für Sondernutzungsgebühren
Zone I
Bogenstraße, Drubbel, Heinrich-Brüning-Straße, Klemensstraße, Ludgeristraße, Michaelisplatz, Prinzipalmarkt, Roggenmarkt, Rothenburg, Salzstraße (einschließlich Fußgängerzone zwischen Salzstraße und Alter Steinweg)
Zone II
Alter Fischmarkt, Bergstraße (zwischen Bogenstraße und Tibusstraße), Berliner Platz, Spiekerhof, Syndikatplatz, Windthorststraße, Harsewinkelgasse
Zone III
Servatiiplatz, Bahnhofstraße und alle Straßen innerhalb des Promenadenringes, die nicht zur Zone I und II gehören.
Zone IV
Hammer Straße von der Innenstadt bis zum Schützenhof, Marktallee, Warendorfer Straße von der Innenstadt bis zum Dortmund-Ems-Kanal, Wolbecker Straße von der Innenstadt bis zum Dortmund-Ems-Kanal
Zone V
Alle nicht zu den Zonen I, II, III und IV gehörenden Straßen.
§ 13
Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Satzung der Stadt Münster über Sondernutzung an öffentlichen Straßen vom 13.12.2002 aufgehoben.
Gebührentarif ab dem 01.01.2023
Lfd. Nr. | Art der Sondernutzung | Berech- | Gebührenbetrag | ||||
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Zone 1 | Zone 2 | Zone 3 | Zone 4 | Zone 5 | |||
1 | Gewerbliche Automaten | Stück und Jahr | 83,00 € | 75,00 € | 66,00 € | 58,00 € | 41,00 € |
2 | Tische und Stühle zur Bewirtung von Gästen | m² und Monat | 7,00 € | 6,00 € | 5,00 € | 4,00 € | 3,00 € |
Saison- pauschale März – Oktober | 49,00 € | 42,00 € | 35,00 € | 32,00 € | 21,00 € | ||
Jahres- pauschale Januar - Dezember | 70,00 € | 60,00 € | 50,00 € | 40,00 € | 30,00 € | ||
3 | Warenauslagen vor dem Geschäftslokal und mobile Verkaufswagen in Zone IV und V- Ortswechsel nach max. 45 min.- | m² und Monat | 61,50 € | 38,50 € | 26,00 € | 15,50 € | 13,00 € |
4 | Marktstände, insbesondere für frische Lebensmittel und Blumen sowie Weihnachtsmarktstände | m² und Tag | 2,00 € | 1,50 € | 1,10 € | 1,00 € | 0,50 € |
5 | Straßenverkauf aus dem Ladenlokal heraus, soweit der Abstand zwischen Ladentheke und Straßenfront weniger als 0,50 m beträgt | lfd. Meter und Monat | 19,00 € | 16,50 € | 14,50 € | 13,00 € | 9,00 € |
6 | Depotcontainer für Altpapier oder Altglas | m² und Jahr | 32,00 € | 32,00 € | 32,00 € | 32,00 € | 32,00 € |
6a | Depotcontainer für Altkleider pro Standardcontainer (1,30 m x 1,30 m) | Container und Kalenderjahr | 120,00 € | ||||
7 | Werbefahnen, Ausleger an der Stätte der Leistung, Lichtwerbung und andere Werbung | m² und Jahr Mindest- gebühr: 10,00 € | 13,00 € | 11,50 € | 10,00 € | 9,00 € | 6,50 € |
8 | Werbeschilder (Passantenstopper) außerhalb des Promenadenringes, an der Stätte der Leistung – max. Größe 0,84 m X 0,59 m(DIN A 1) | Stück und Monat | 5,00 € | 5,00 € | |||
9 | Baustelleneinrichtungen Die ersten 30 Tage sind gebührenfrei. | m² und Tag | 0,22 € | 0,20 € | 0,19 € | 0,16 € | 0,14 € |
10 | Telefonstellen | Stück und Monat | 25,00 € | 25,00 € | 25,00 € | 25,00 € | 25,00 € |
11 | Aufstellen von Fahrzeugen im Rahmen der Fremdenverkehrswerbung | m² und Tag | 2,00 € | 2,00 € | 2,00 € | 2,00 € | 2,00 € |
12 | Mobile Werbeaktionen ohne Aufbauten (Verteilen von Werbezetteln –Flyern- und/oder kleinen Werbegeschenken) außerhalb von Veranstaltungsflächen | Person/Tag Mindest- gebühr: 120,00 € | 40,00 € pro Person | ||||
13 | Sonstigen Zwecken dienende Nutzungen, soweit sie in anderen Tarifen nicht aufgeführt sind | m² und Tag | individuell, jedoch mindestens 18,00 € | ||||
14 | Gewerbliche Nutzung von E-Scooter/E-Tretrollern/Mietfahrrädern | Stück und Quartal | 12,50 € |