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Ortsrecht
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster - Straßenbaubeitragssatzung -
66.08
vom 24.03.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster S. 76)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23.06.2021 (Amtsblatt Nr. 23 vom S. 213)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NW, S. 496) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW, S. 72/SGV. NW, S. 610) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW S, 666), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Münster am 22.03.2017 folgende Beitragssatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze werden Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Inhalt und Umfang der beitragsfähigen Maßnahme wird durch das Bauprogramm bestimmt.
§ 2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
- den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der für die Maßnahme an der Anlage i. S. des § 1 benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen für die Maßnahme bereitgestellten eigenen Grundstücke; maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
- die Freilegung der Flächen,
- die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke, sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
- die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
- Rinnen und Randsteinen,
- Radwegen,
- Gehwegen,
- Beleuchtungseinrichtungen,
- Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlage i. S. des § 1,
- Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
- Parkflächen als Bestandteile von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
- besondere Einrichtungen wie z.B. Sitzbänke, Blumenkübel, Fahrradständer,
- kombinierte Geh- und Radwege,
- die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängerstraße,
- die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich.
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Land- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage i. S. des § 1 sowie die Mehrkosten für die besondere Anlage von Straßen nach § 16 Straßen- und Wegegesetz NRW.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Falls die Kosten einer Teileinrichtung in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der Gesamtmaßnahme stehen, kann der Rat den Umfang des beitragsfähigen Aufwandes entsprechend ermäßigen.
(4) Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Anlage i. S. des § 1 kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.
(5) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere zusammenhängende Anlagen i. S. des § 1 oder Abschnitte einer solchen, so können diese zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden.
(6) Die in der Anlage zu dieser Satzung genannten anrechenbaren Breiten werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Anlage bzw. Teileinrichtung durch die Länge der Achse geteilt wird.
§ 3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Der Anteil, der auf die Stadt für die Inanspruchnahme der Anlage i. S. des § 1 durch die Allgemeinheit oder durch die Stadt entfällt, und der Anteil, der auf die Beitragspflichtigen entfällt, werden nach der Anlage zu dieser Satzung berechnet.
(2) Überschreiten Anlagen i. S. des § 1 die nach der Anlage zu dieser Satzung anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Die in der Anlage genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Im Übrigen tragen die Beitragspflichtigen von dem beitragsfähigen Aufwand einen Anteil in Höhe der in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Vomhundertsätze. Für die stadteigenen Grundstücke wird der Anteil der Stadt dabei so berechnet, als ob sie selbst beitragspflichtig wäre.
(3) Im Sinne der Anlage zu dieser Satzung gelten als
- Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
- Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind,
- Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,
- Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften und / oder Gaststätten und / oder Cafes im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
- Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anliefererverkehr möglich ist,
- Selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist,
- Selbständige kombinierte Geh- und Radwege: Geh- und Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist,
- verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in denen die Verkehrsbelastung verringert, die Fahrgeschwindigkeit gesenkt und / oder in sonstiger Weise die Aufenthaltsfunktion verbessert wird,
- Fußgängerstraßen: Straßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und / oder für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen zulässig ist, soweit es sich nicht um Fußgängergeschäftsstraßen nach Buchst. e) oder um verkehrsberuhigte Bereiche nach Buchst. h) handelt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.
(4) Erstreckt sich eine Straßenbaumaßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach der Anlage unterschiedlich anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es eines besonderen Ratsbeschlusses bedarf.
(5) Grenzt eine Anlage i. S. des § 1 ganz oder teilweise mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein anderes Gebiet und ergeben sich dabei nach der Anlage unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größere Breite.
(6) Für die Anlage i. S. des § 1, für die die in Absatz 2 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.
§ 4 Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 2 ermittelte und nach § 3 um den Anteil der Stadt geminderte beitragsfähige Aufwand wird auf die durch die Anlage i. S. des § 1 erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1,0,
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,3,
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5,
- bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,6,
- bei sechs- und höhergeschossiger Bebaubarkeit 1,7.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrundezulegen.
(2) Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück keine Geschosszahl, aber eine Baumassenzahl fest, so gilt das Grundstück bei einer höchstzulässigen Baumassenzahl
- bis 3 als eingeschossig,
- bis 4,5 als zweigeschossig,
- bis 5,5 als dreigeschossig,
- bis 6,5 als vier- bis fünfgeschossig,
- von mehr als 6,5 als sechs- und mehrgeschossig
bebaubar.
Setzt der Bebauungsplan für ein Grundstück weder die Geschoss- noch die Baumassenzahl, aber eine Höchstgrenze für die Höhe der baulichen Anlage fest, so werden je 3,5 m Höhe als ein Vollgeschoss gerechnet; bei dieser Berechnung sich ergebende Bruchzahlen werden aufgerundet.
(3) In unbeplanten Gebieten und in sonstigen Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoss- oder die Baumassenzahl noch die Höchstgrenze der Höhe der baulichen Anlagen festsetzt, ist
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Soweit bauliche Anlagen auf demselben Grundstück unterschiedliche Geschosszahlen aufweisen, ist die höchste Geschosszahl maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit einer baulichen Anlage nicht feststellbar, so werden je 3,5 m Höhe der baulichen Anlage als ein Vollgeschoss gerechnet. Für bauliche Anlagen mit außergewönlicher Höhe, z.B. Schornsteine, Türme als Teil einer baulichen Antage, gilt die Geschosszahl der Hauptanlage. Für selbständige Anlagen solcher Art gilt die durch 10 geteilte Höhe als Geschosszahl. Bruchzahlen werden in den Fällen der vorstehenden Sätze 3 u. 5 auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Abs.1 Buchstabe a) bis e) festgesetzten Faktoren verdoppelt:
- bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hafengebiet;
- bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;
- bei Grundstücken außerhalb der unter den in a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
(5) Bei Grundstücken in Kleinsiedlungsgebieten beträgt der Nutzungstaktor 0,8.
(6) Bei unbebauten Grundstücken, die nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, und bei den aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubaren Grundstücken, insbesondere Sportplätzen, Freibädern, Friedhöfen, Dauerkleingärten wird der Nutzungsfaktor 0,4 angesetzt.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen und deren Fläche nicht der Fläche des Baugrundstückes hinzuzurechnen ist, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(8) In unbeplanten Gebieten wird die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB bestimmt. Ist aufgrund der vorhandenen Bebauung eine solche Bestimmung nicht möglich, richtet sich der Nutzungstaktor nach Abs. 1, bei gewerblich genutzten Grundstücken nach Abs. 1 i.V. mit Abs. 4.
(9) Als Grundstücksfläche i.S.d. Abs.1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und bei Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich § 34 BauGB) die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.
Als Grundstücksfläche gilt bei baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, die nicht insgesamt dem Innenbereich zuzuordnen sind,
- die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
- Soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 50 m dazu verlaufenden Linie.
Überschreitet die zulässige oder tatsächliche Nutzung die Abstände nach Satz 2 a) oder b), so fällt die Linie mit der hinteren Grenze der zulässigen oder tatsächlichen Nutzung zusammen.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse gemäß § 2 Abs. 5 BauO NW.
§ 5 Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 6 Entstehung der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der
- endgültigen Herstellung der Anlage und der jeweiligen Bauabnahme
- endgültigen Herstellung des Abschnitts der Anlage gem. § 2 Abs.4 und der jeweiligen Bauabnahme
Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.
§ 7 Kostenspaltung
Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
- den Grunderwerb,
- die Freilegung,
- die Fahrbahn,
- die Radwege,
- die Gehwege,
- die gemeinsamen Geh- und Radwege,
- die Parkstreifen,
- die Beleuchtungsanlagen,
- die Entwässerungsanlagen,
- die Grünstreifen,
sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist.
§ 8 Vorausleistung und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben.
(2) Der Straßenbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Der Ablösebetrag wird nach den Vorschriften dieser Satzung berechnet. Abweichend von § 2 Abs. 3 dieser Satzung wird der beitragsfähige Aufwand jedoch nach den voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt. Der beitragsfähige Aufwand für Grundflächen wird nach dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Ablösung berechnet.
§ 9 Fälligkeit
Der Betrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Es kann eine Stundung beantragt werden. Die Mindestrate beträgt 1.200,00 €. Eine vollständige Tilgung des Restbetrages zum Ende jeden Jahres kann nur in der Zeit vom 01.11. bis zum 30.11. erfolgen.
§ 10 Entscheidung durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
(1) Die Entscheidung über eine Abrechnung nach § 2 Abs. 5, über eine Abrechnung einer Anlage im Wege einer Abschnittsbildung, über eine Kostenspaltung, über eine Erhebung von Vorausleistungen und über den Abschluss von Ablöseverträgen wird auf den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin übertragen.
(2) Die Entscheidung über eine geringfügige oder unwesentliche Änderung des Bauprogramms wird dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin übertragen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für Straßenbaumaßnahmen in der Stadt Münster
Straßenart und -einrichtung | Anrechenbare Breiten | Anteil der Beitrags- pflichtigen | ||
---|---|---|---|---|
in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten | in sonstigen Baugebieten und im Zusammenhang bebauten Ortsteilen | |||
(1) | (2) **) | (3) | (4) | |
1. Anliegerstraßen | ||||
a) | Fahrbahn *) | 8,50 m | 5,50 m | 80 v. H. |
b) | Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | 2,50 m | nicht vorgesehen | 80 v. H. |
c) | Parkstreifen einschließlich Abgrenzung zur Fahrbahn | |||
- bei Längsaufstellung | 2,50 m | 2,00 m | 80 v. H | |
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung | 5,00 m | 5,00 m | 80 v. H. | |
d) | Gehweg | 2,50 m | 2,50 m | 80 v. H. |
e) | gemeinsamer Geh- und Radweg | 3,00 m | 3,00 m | 80 v. H. |
f) | Beleuchtung und Straßenentwässerung | - | - | 80 v. H. |
g) | Grünstreifen | 2,50 m | 2,50 m | 80 v. H. |
2. Haupterschließungsstraßen | ||||
a) | Fahrbahn *) | 8,50 m | 6,50 m | 60 v. H. |
b) | Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | 2,50 m | 2,50 m | 60 v. H. |
c) | Parkstreifen einschließlich Abgrenzung zur Fahrbahn | |||
- bei Längsaufstellung | 2,50 m | 2,00 m | 80 v. H. | |
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung | 5,00 m | 5,00 m | 80 v. H. | |
d) | Gehweg | 2,50 m | 2,50 m | 70 v. H. |
e) | gemeinsamer Geh- und Radweg | 3,00 m | 3,00 m | 65 v. H. |
f) | Beleuchtung und Straßenentwässerung | - | - | 65 v. H. |
g) | Grünstreifen | 2,50 m | 2,50 m | 65 v. H. |
3. Hauptverkehrsstraßen | ||||
a) | Fahrbahn *) | 8,50 m | 8,50 m | 40 v. H. |
b) | Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | 2,50 m | 2,50 m | 40 v. H. |
c) | Parkstreifen einschließlich Abgrenzung zur Fahrbahn | |||
- bei Längsaufstellung | 2,50 m | 2,00 m | 80 v. H. | |
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung | 5,00 m | 5,00 m | 80 v. H. | |
d) | Gehweg | 2,50 m | 2,50 m | 60 v. H. |
e) | gemeinsamer Geh- und Radweg | 3,00 m | 3,00 m | 50 v. H. |
f) | Beleuchtung und Straßenentwässerung | - | - | 50 v. H. |
g) | Grünstreifen | 2,50 m | 2,50 m | 50 v. H. |
4. Hauptgeschäftsstraßen | ||||
a) | Fahrbahn *) | 7,50 m | 7,50 m | 70 v. H. |
b) | Radweg einschl. Sicherheitsstreifen | 2,50 m | 2,50 m | 70 v. H. |
c) | Parkstreifen einschließlich Abgrenzung zur Fahrbahn | |||
- bei Längsaufstellung | 2,50 m | 2,00 m | 80 v. H | |
- bei Schräg- bzw. Senkrechtaufstellung | 5,00 m | 5,00 m | 80 v. H. | |
d) | Gehweg | 6,00 m | 6,00 m | 80 v. H |
e) | gemeinsamer Geh- und Radweg | 6,00 m | 6,00 m | 75 v. H. |
f) | Beleuchtung und Straßenentwässerung | - | - | 75 v. H. |
g) | Grünstreifen | 2,50 m | 2,50 m | 75 v. H. |
5. Fußgängergeschäftsstraßen | ||||
einschl. Beleuchtung und Straßenentwässerung | 9,00 m | 9,00 m | 80 v. H. | |
6. Selbständige Gehwege | ||||
einschl. Beleuchtung und Gehwegentwässerung | 3,00 m | 3,00 m | 80 v. H | |
7. Selbständige gemeinsame Geh- und Radwege | ||||
einschl. Beleuchtung und Entwässerung | 5,50 m | 5,50 m | 80 v. H. | |
8. Verkehsberuhigte Bereiche | ||||
einschl. Radwege, Begrünung, Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung | 16,00 m | 16,00 m | 80 v. H. | |
9. Für Plätze | ||||
die keine verkehrsberuhigten Bereiche sind, gelten die anrechenbaren Breiten und Anteilssätze wie bei Straßen und Wegen | ||||
10. Fußgängerstraßen | ||||
einschl. Beleuchtung und Straßenentwässerung | 9,00 m | 9,00 m | 80 v. H. |
*) Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen.
**) Die in Spalte (2) dieser Anlage aufgeführten Breiten gelten auch für Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Hochschulgebiete und Klinikbetriebe.