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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für sonstige Gewässer – Gewässergebührensatzung (GGS) –
66.09
vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 260)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 23 2017 S. 243)
und der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 238)
und der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 243)
und der 4. Änderungssatzung vom 10.12.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster 36/2020 S. 357)
und der 5. Änderungssatzung vom 20.12.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster 38/2021 S. 367)
und der 6. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 26/2023 S. 263)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW., S. 666) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW., S. 496), der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW., S. 712) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW., S. 666), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2.585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I, S. 1.972) sowie der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW., S. 926) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW., Seite 559 ff.) hat der Rat der Stadt Münster in der Sitzung am 14.12.2016 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Unterhaltungspflicht
Auf dem Gebiet der Stadt Münster wird die Pflicht zur Unterhaltung der sonstigen Gewässer durch die Stadt Münster und die Unterhaltungsverbände „Amelsbüren-Hiltrup“, „Havixbeck-Roxel“, „St. Mauritz-Altenberge“, „Obere Stever“ und „Münster Süd-Ost“ erfüllt.
§ 2 Umlage des Unterhaltungsaufwandes
(1) Die Unterhaltungsverbände legen den ihnen aus der Unterhaltung der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand nach § 64 Abs. 2 LWG NRW innerhalb ihres Gebietes auf die Erschwerer (z. B. Abwassereinleiter) und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im Verhältnis ihrer Gebietsteile im Einzugsgebiet um.
(2) Der danach von der Stadt Münster an die Unterhaltsverbände zu zahlende Betrag und der der Stadt Münster selbst aus der Unterhaltung der sonstigen Gewässer entstehende Aufwand wird für das jeweilige Unterhaltungsgebiet gem. § 64 Abs. 1 LWG NRW auf die Eigentümer der im Stadtgebiet Münster gelegenen Grundstücke (seitliches Einzugsgebiet) als Gebühr gemäß anliegendem Gebührentarif umgelegt. Eine Umlage des Aufwandes bzw. der Kosten erfolgt nur, soweit der Aufwand bzw. die Kosten nicht durch Anteile der sogenannten Erschwerer und Finanzierungshilfen des Landes gedeckt sind.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Wird das Eigentum oder das Erbbaurecht an einem Grundstück übertragen, so hat der bisherige Gebührenschuldner die Gebühren bis zum Ende des Monats zu entrichten, in den der Wechsel fällt. Für die Gebühren dieses Monats haftet daneben der neue Eigentümer.
(3) Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel der Stadt anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so haften der bisherige und der neue Eigentümer solange als Gesamtschuldner für die seit dem Eigentumswechsel entstandenen Gebühren, bis die für die Veranlagung zuständige Stelle von dem Eigentumswechsel Kenntnis erhält.
(4) Der Gebührenpflichtige hat alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(5) Veränderungen der Grundstücksfläche und der Nutzung hat der Gebührenpflichtige der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr bemisst sich pro Quadratmeter Grundstücksfläche. Dabei werden die Kosten zu 90 % auf die versiegelten Flächen und zu 10 % auf die übrigen (= unversiegelten) Flächen umgelegt.
(2) Versiegelte Flächen sind alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige vom natürlichen Wasserabfluss abweichende Versiegelungen des Bodens vorzufinden sind. Versiegelte Flächen sind hiernach insbesondere die mit Gebäuden bebauten Flächen sowie die Befestigung von Flächen durch Beton, Asphalt, Schotter oder ähnliche Materialien.
(3) Übrige Flächen sind alle unversiegelten Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen. Hierzu gehören insbesondere Rasenflächen, Blumenbeete, Wiesen, Äcker, Weiden und Waldflächen.
(4) Die Flächengrößen werden im Wege der Selbstauskunft der Gebührenpflichtigen ermittelt. Hierzu ist von den Gebührenpflichtigen auf Anforderung durch die Stadt ein ausgefüllter Erklärungsbogen über die Größe der versiegelten Flächen und der übrigen (= unversiegelten) Flächen vorzulegen (Mitwirkungspflicht). Die Stadt prüft die Angaben und kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Grundstücken, für die keine bzw. keine prüffähigen Angaben der Gebührenpflichtigen vorliegen, wird die Fläche von der Stadt im Wege der Schätzung ermittelt. Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur verursachergerechten Abrechnung der Gewässerunterhaltungsgebühr gemäß § 64 Abs. 1 LWG NRW und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung dieser Gebühr. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(5) Ändert sich die versiegelte oder die übrige, nicht versiegelte Grundstücksfläche, so hat der Gebührenpflichtige die Größe der neuen Flächen binnen eines Monats nach Änderung der Stadt anzuzeigen. Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Für jedes Unterhaltungsgebiet werden die umlagefähigen Kosten gesondert ermittelt. Die Gebühren für die einzelnen Unterhaltungsbereiche ergeben sich aus den dieser Satzung als Bestandteil beigefügten Gebührentarifen.
§ 5 Fälligkeit
(1) Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Gebühren werden aus den voraussichtlichen Jahreskosten ermittelt.
(2) Die zu entrichtenden Gebühren werden in Vierteljahresraten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, soweit sich aus nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(3) Der Jahresbetrag wird insgesamt am 15.08. fällig, wenn der gesamte Jahresbetrag der Gebühren nach dieser Satzung sowie für die Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung und Straßenreinigung zuzüglich des Jahresbetrages der Grundsteuer 15 € nicht übersteigt.
(4) Je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. wird der Jahresbetrag fällig, wenn die in Abs. 3 bezeichneten Gebühren und Grundsteuer insgesamt 30 € nicht übersteigen.
(5) Der gesamte Jahresbetrag wird am 01.07. fällig, wenn aufgrund eines entsprechenden Antrages der Gebührenschuldner gem. § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz zu diesem Zeitpunkt auch die Grundsteuer sowie die sonstigen für das Grundstück zu zahlenden städtischen Abgaben fällig werden.
(6) Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die nach Abs. 2 zu entrichtende Vierteljahresrate sowie die nach Abs. 4 zu entrichtende Halbjahresrate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig. In den Fällen der Absätze 3 und 5 wird der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn die Gebührenpflicht nach dem 15.8. bzw. 1.7. des Jahres erstmals entstanden ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Gebührentarif ab 01.01.2024
| €/m² | ||
befestigte | übrige (unbefestigte) | ||
1. | Unterhaltungsverband "Amelsbüren-Hiltrup" | 0,008971 | 0,000171 |
2. | Unterhaltungsverband "Obere Stever" | 0,013970 | 0,000236 |
3. | Unterhaltungsverband "Havixbeck-Roxel" | 0,007803 | 0,000176 |
4. | Unterhaltungsverband "St. Mauritz-Altenberge" | 0,017917 | 0,000237 |
5. | Unterhaltungsverband "Münster Süd-Ost" | 0,034112 | 0,000166 |
6. | Unterhaltungsbereich der Stadt Münster | 0,013277 | 0,000709 |