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Ortsrecht
Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster
67.02
vom 12.12.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 221)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.12.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 179)
und der 2. Änderungssatzung vom 13.12.2013 (Amtsblatt der Stadt Münster 2013 S. 215)
und der 3. Änderungssatzung vom 16.12.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 262)
und der 4. Änderungssatzung vom 16.12.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster 2024 Nr. 3 S. 37)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 10.12.2003 auf Grund der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV. NW 610), der §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S. 666/SGV. NW 2023) diese Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren
(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten, die Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen und die Inanspruchnahme damit zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für darin nicht besonders aufgeführte, vom Benutzer beantragte Leistungen werden die entsprechenden Kosten berechnet.
§ 2 Gebührenschuldnerin und -schuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
- die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
- eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebühren bei Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofs oder/und der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Bearbeitung des Antrages begonnen wurde, ist eine Gebühr entsprechend der erbrachten Leistung zu zahlen, höchstens die volle Gebühr.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gilt die Abgabenordnung (AO) vom 18. Dezember 2018 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Inkrafttreten
1. Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Dezember 1975 außer Kraft
Der Gebührentarif ab 01.01.2024 - Anlage zur Gebührensatzung für die Friedhofseinrichtungen der Stadt Münster
lfd. Nr. | Leistung | Gebühr |
---|---|---|
A. | Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten | |
1. | Reihengrab für Verstorbene nach Vollendung des fünften Lebensjahres | 956 € |
2. | Reihengrab für Verstorbene bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres (Kindergrab), 20 Jahre Nutzungszeit | 141 € |
3. | Reihengrab als Haingrab | 1.949 € |
4. | Reihengrab als Hainurnengrab | 1.403 € |
5. | Urnenreihengrab | 642 € |
6. | Urnenreihengrab als Waldgrab | 696 € |
Wahlgräber | ||
7. | Wahlgrab, je Grabstelle | 1.812 € |
8. | Wahlgrab in besonderer Lage, je Grabstelle | 2.274 € |
9. | Wahlgrab als Landschaftsgrab, je Grabstelle | 5.792 € |
10. | Urnenwahlgrab, je Grabstelle | 1.371 € |
11. | Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium, je Nische | 1.808 € |
12. | Wahlgrab als Urnennische im Kolumbarium im Gebäude, je Nische | 3.419 € |
13. | Wahlgrab als Baumurnengrab, je Baum | 3.226 € |
14. | Wahlgrab am Urnenbaum, je Grabstelle | 1.626 € |
15. | Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je Jahr | 1/30 der Gebühr |
Anonyme Urnengräber und Aschestreufelder | ||
16. | Anonymes Urnengrab | 616 € |
17. | Aschestreufeld | 611 € |
Sondergrabstätten | ||
18. | Grab in einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte | 1.319 € |
19. | Urnengrab in einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte | 962 € |
B. | Bestattung/Beisetzung | |
20. | Bestattung einer Totgeburt oder eines Verstorbenen vor Vollendung des fünften Lebensjahres | 357 € |
21. | Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres in einem Reihengrab/einer dauergepflegten Gemeinschaftsgrabstätte | 550 € |
22. | Bestattung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres im Wahlgrab/Tiefgrab | 617 € |
23. | Beisetzung einer Urne in einem Erdgrab/ einem Kolumbarium/Beisetzung von Aschen auf Aschestreufeldern | 314 € |
24. | Beisetzung einer Urne in Verbindung mit einer weiteren Beisetzung/ Bestattung | 232 € |
25. | Samstagszuschlag für den Waldfriedhof Lauheide | 191 € |
C. | Ausgrabung | |
26. | Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist | 693 € |
27. | Ausgrabung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist | 492 € |
28. | Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres vor Ablauf der Ruhefrist | 1.020 € |
29. | Ausgrabung eines Verstorbenen nach Vollendung des fünften Lebensjahres nach Ablauf der Ruhefrist | 751 € |
30. | Ausgrabung einer Urne | 375 € |
D. | Sonstige Friedhofsleistungen | |
31. | Nutzung der Aufbahrungsräume (mit Dekoration) bis zu drei Tagen | 167 € |
32. | danach Nutzung der Aufbahrungsräume (mit Dekoration und Orgel- und Musikanlagennutzung), je angefangener Tag | 56 € |
33. | Nutzung der Trauerhalle und der dafür vorgesehenen Gebäudeteile, je angefangene Stunde | 134 € |
34. | Trägerdienst (fünf Personen) für eine Sargbestattung auf dem Waldfriedhof Lauheide | 341 € |
35. | Stellung einer Arbeitskraft für Grabgeleit/ Trägerdienst/ Trauerfeier, je angefangene Stunde | 66 € |
36. | Genehmigung eines Grabmals, einer Abdeckung oder einer Einfassung, je Antragsgegenstand | 54 € |
37. | Gebühren für Sonderleistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden nach angefallenen Kosten oder nach Stundensätzen berechnet | |
Personaleinsatz, je Stunde | 45 € | |
Einsatz Bagger, je Stunde | 40 € | |
Einsatz LKW, je Stunde | 30 € |