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Ortsrecht
Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)
70.02
vom 16.12.2019 (Amtsblatt der Stadt Münster 2019 S. 227)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 11.12.2019 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S. 202), §§ 8, 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) in der Fassung vom 21.06.1988 (GV. NW. S. 250/SGV. NW. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW. S. 442), § 7 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18.04.2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), in Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),und des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2234) folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Ziele/Begriffsbestimmung, Definitionen, Abfallarten
(1) Die Stadt nimmt durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Münster (AWM) zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit folgende Aufgaben wahr:
• die Förderung der Abfallvermeidung,
• die Vorbereitung zur Wiederverwendung,
• das Recycling und die sonstige Verwertung (stofflich und energetisch) und
• die Beseitigung von Abfällen.
Hierzu gehören auch die erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns sowie die Abfallberatung. Ferner fallen die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie das Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet darunter.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Abfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(3) Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen (gewerbliche Siedlungsabfälle) sind Abfälle, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
1. gewerbliche und industrielle Abfälle, soweit sie Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
2. Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Abfälle.
(4) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind Abfälle, die überwiegend aus Metall oder Kunststoff bestehen, keine Verkaufsverpackungen sind, beim privaten Endverbraucher in haushaltsüblichen Mengen anfallen, von ihrer Größe her über einen 2-Rad-Behälter entsorgt sowie über dieselben Sortier- und Verwertungswege wie Leichtverpackungen geführt werden können.
(5) Leichtverpackungen sind restentleerte Verpackungen aus Kunststoff, Metall und Verbundmaterialien, die beim privaten Endverbraucher anfallen.
(6) Zur Erprobung neuer Abfallsammel-, Verwertungs- oder Gebührensysteme kann die Stadt Münster Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung durchführen.
§ 2 Allgemeines
(1) Die Stadt betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(3) Die Stadt ist berechtigt, für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten einen Anschluss- und Benutzungszwang zu installieren, wenn überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle erfordern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG). Wann diese Interessen vorliegen, kann in dieser Satzung oder gesondert bestimmt werden.
(4) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohn- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie alle sonstigen dinglich zum Besitz eines Grundstücks Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen jedoch nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
(5) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 3 Ausgeschlossene Abfälle
(1) Von Sammlung, Transport und Entsorgung ausgeschlossen sind:
1. Abfälle, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht enthalten sind und die die Annahmekriterien der Abfallentsorgungsanlagen (§ 16 Abs. 1) nicht erfüllen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Fallen in einem Betrieb derartige Abfälle an, ohne dass gewährleistet ist, dass diese Abfälle von anderen Abfällen getrennt eingesammelt und befördert werden, so werden auch die anderen Abfälle von der Abfallentsorgung durch die Stadt ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt nicht, soweit die genannten Abfälle in haushaltsüblichen Mengen anfallen und an den von der Stadt eingerichteten Recyclinghöfen angenommen werden.
2. Abfälle, die aufgrund oder im Zusammenhang mit einem Gesetz zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung von Dritten zurückzunehmen sind, soweit sie nicht aufgrund von § 22 VerpackG von der Stadt miterfasst werden oder die Stadt aufgrund einer Bestimmung nach § 25 Abs. 2 Nr. 4 KrWG oder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung an der Rücknahme mitwirkt.
3. Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(2) Vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind Abfälle, die wegen ihrer Art und Menge nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Säcken gesammelt werden können und die nicht im Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle abgefahren werden (z. B. Erdaushub, Bauschutt, Baumischabfälle, Steine und Betonteile).
(3) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer verpflichtet, diese nach den Vorschriften des KrWG und des Landesabfallgesetzes zu entsorgen.
§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).
(3) Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als aus Haushaltungen gilt dies nur für Abfälle zur Beseitigung.
§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück an die städtische Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang).
(2) Dasselbe gilt für Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmen / Institutionen im Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 1 genutzt werden, soweit dort Abfälle zur Beseitigung anfallen (Anschlusszwang). Hierfür besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 KrWG und des § 2 Abs. 3 dieser Satzung, da anderenfalls die Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung gefährdet und eine erhöhte Gebührenbelastung durch mangelnde wirtschaftliche Auslastung von städtischen Abfallverwertungs- und entsorgungsanlagen zu besorgen wäre.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken nach Abs. 1 und 2 sowie jeder andere Abfallbesitzer auf einem an die städtische Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist im Rahmen dieser Satzung verpflichtet, die auf seinem Grundstück oder bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Verwertung (letzteres betrifft Abfälle zur Verwertung nur aus privaten Haushaltungen nach Abs. 1) der städtischen Entsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).
(4) Der Anschluss- und Benutzungszwang erstreckt sich auch auf pflanzliche Abfälle aus Hausgärten. Das Abbrennen von Brauchtumsfeuern (z. B. Osterfeuern) bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang für stoffgleiche Nichtverpackungen und Papier/Pappe/Kartonage aus privaten Haushalten wird entweder über die Behälter nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 dieser Satzung oder über die Nutzung der städtischen Recyclinghöfe erfüllt.
§ 6 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Eigentümer von Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie ihre Abfälle selbst verwerten (Eigenverwertung). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist den AWM schriftlich nachvollziehbar und schlüssig mitzuteilen. Eine Eigenverwertung wird dabei nur dann anerkannt, wenn der Überlassungspflichtige die Abfälle auf dem eigenen oder einem eigennutzbaren Grundstück ordnungsgemäß und schadlos i. S. d. § 7 Abs. 3 KrWG verwerten kann. Im Falle der Eigenverwertung von organischen kompostierbaren Abfällen, die ansonsten der Biotonne zuzuführen wären, ist ein eigenes oder eigennutzbares Grundstück mit ca. 25 m² unversiegelter Fläche je Wohneinheit erforderlich; im Einzelfall kann auf Antrag eine sonstige Befreiung erfolgen, wenn dies aus organisatorischen Gründen von den AWM für erforderlich gehalten wird.
(2) Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als aus Privathaushaltungen anfallen, sind vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, wenn sie nachweisen, dass sie die Abfälle in eigenen Anlagen beseitigen und wenn die Stadt erklärt, dass überwiegende öffentliche Interessen einer Eigenverwertung nicht entgegenstehen (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Satzung). Die Voraussetzungen der Eigenverwertung sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Sie wird u. a. nur dann anerkannt, wenn mindestens 50 % Eigentumsanteil an solchen Anlagen besteht.
(3) Die AWM behalten sich vor, das Vorliegen der Voraussetzungen der o. g. Ausnahmetatbestände vor Ort zu überprüfen.
(4) Der Benutzungszwang entfällt ebenfalls
• für Abfälle, die nach § 3 ausgeschlossen sind, sowie
• für nicht gefährliche Abfälle, die entweder durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden oder die durch gewerbliche Sammlung einer solchen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 17 Abs. 3 KrWG dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
§ 7 Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind folgende Abfallbehälter zugelassen:
1. Abfallbehälter für Restmüll (§ 12 Abs. 12) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 660 l, 770 l (wird seit dem 1.1.1995 nicht mehr neu aufgestellt) und 1.100 l.
2. Abfallbehälter für organische Abfälle (Biotonne, § 12 Abs. 3) in den Größen 35 l, 60 l, 90 l, 120 l und 240 l.
3. Abfallbehälter für Papier/Pappe/Kartonagen aus privaten Haushaltungen (Papiertonne, § 12 Abs. 2) in den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l.
4. Abfallbehälter für stoffgleiche Nichtverpackungen nach § 1 Abs. 4 und § 12 Abs. 7 in den Größen 120 l, 240 l, 660 l und 1.100 l (Wertstofftonnen) bzw. die von der Stadt im Einzelfall zur Verfügung gestellten orangenen Wertstoffsäcke, die auch zur Erfassung von Leichtverpackungen genutzt werden dürfen.
5. Unterflurcontainer für Abfälle gem. Ziff. 1 - 4 in den Größen 1 m³, 2 m³, 3 m³, 4 m³ und 5 m³.
6. Depotcontainer für Alttextilien (§ 12 Abs. 9), Depotcontainer für Elektroschrott (§12 Abs. 8).
(2) Die Stadt bestimmt nach Maßgabe dieser Satzung Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, ob und wie die Abfälle getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restmüll, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene Abfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag gemäß § 9 Abs. 1 bereitgestellt sind, oder an den Recyclinghöfen entgegengenommen.
(4) Für anfallende Gartenabfälle können von der Stadt gegen Gebühr ausgegebene Gartenabfallsäcke genutzt werden. Sie werden von der Stadt abgefahren, soweit sie am Abfuhrtag neben dem Sperrgut bereitgestellt sind.
(5) Die Nutzung der Unterflurbehälter setzt die Errichtung eines vollunterflurfähigen Standplatzes (Grube, Betonwanne, Sicherheitsplateau etc.) durch den Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks einschließlich Absicherung sowie die Einholung der ggf. erforderlichen Erlaubnisse voraus. Der Innenbehälter wird durch die Stadt Münster gestellt. Die Herrichtung ist mit den AWM abzustimmen und hat nach den systemseitigen Vorgaben zu erfolgen.
§ 8 Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Der Grundstückseigentümer hat unter Beachtung der Festsetzungen über den Standplatz und die Häufigkeit der Entleerung Abfallbehälter in solcher Anzahl und Größe anzufordern, dass sie entsprechend ihrer Zweckbestimmung ausreichen, den auf dem Grundstück anfallenden Abfall aufzunehmen. Anzahl und Größe sind ferner danach zu bestimmen, dass die Abfallbehälter ohne Störung des Verkehrs zum Entleeren bereitgestellt werden können.
(2) Für Rest- und Biomüll aus Haushaltungen ist insgesamt mindestens ein Behältervolumen von 15 l pro Woche und Person vorzuhalten. Bei Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für organische kompostierbare Abfälle nach § 6 Abs. 1 ist eine Reduzierung auf weniger als 10 l Restmüll pro Woche und Person ausgeschlossen. Wird ein Grundstück von nur einer Person bewohnt und verpflichtet sich diese Person, den zur Verfügung gestellten kleinstmöglichen Restmüll- und/oder Biobehälter von 35 l nur zur Hälfte zu befüllen, so wird auf Antrag die entsprechende Leistungsgebühr nach der Abfallgebührensatzung um die Hälfte reduziert.
(3) Die Wertstofftonne gem. § 7 Abs.1 Ziff.4 wird entsprechend dem angemessenen Volumenbedarf der stoffgleichen Nichtverpackungen und Leichtverpackungen zur Verfügung gestellt. Auf Antrag werden Wertstoffsäcke in vergleichbarer Anzahl zugeteilt, wenn nachweislich aus Platzmangel die Aufstellung einer/mehrerer Wertstofftonne(n) nicht zumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch ein zusätzliches Abfallgefäß Brandschutzregeln nicht eingehalten oder Fluchtwege versperrt würden. Der Antrag muss schriftlich und begründet erfolgen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine Prüfung und Inaugenscheinnahme durch einen Mitarbeiter der AWM festgestellt wird, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
(4) Für die Abfuhr von Siedlungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nicht verwertet werden, wird der Behälterbedarf unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten als Maßstab ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
1. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/Institution | je Platz/Beschäftigtem/Bett | Einwohnergleichwert | |
a) | Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen | je Bett | 1 |
b) | Schulen, Kindertagesstätten, Kindergärten | je 10 Schüler/Kind | 1 |
c) | öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter | je 3 Beschäftigte | 1 |
d) | Speisewirtschaften, Imbissstuben | je Beschäftigtem | 4 |
e) | Gaststätten, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen | je Beschäftigtem | 2 |
f) | Beherbergungsbetriebe | je 4 Betten | 1 |
g) | Lebensmitteleinzel- und großhandel | je Beschäftigtem | 2 |
h) | sonstiger Einzel- und Großhandel | je Beschäftigtem | 0,5 |
i) | Industrie- Handwerk und übriges Gewerbe | je Beschäftigtem | 0,5 |
2. Beschäftigte im Sinne der Ziff. 1 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich der Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
3. Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den nächsten vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.
4. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das gemäß Ziff. 1 - 3 berechnete Behältervolumen auf das insgesamt zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.
5. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt Münster legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggfs. eigenen Ermittlungen/Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Liegt das gemäß Abs. 2 und 4 ermittelte Mindestvolumen zwischen zwei Behältergrößen, besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der nächst kleineren oder einer größeren Behältergröße bzw. Behälterkombination.
(6) Reichen die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht aus oder erfüllt der Grundstückseigentümer nicht seine Verpflichtung nach §§ 5, 8 Abs. 1 und beantragt er trotz schriftlicher Aufforderung nicht die erforderlichen Abfallbehälter, so hat er deren Aufstellung durch die Stadt zu dulden.
(7) Die Stadt kann in Einzelfällen für zwei angrenzende Grundstücke Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zulassen (Nachbarschaftstonne). Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Behälter aufgestellt werden soll, hat dem benachbarten Grundstückseigentümer schriftlich das Recht einzuräumen, dieses zu dem o.g. Zweck zu betreten. Diese Erlaubnis ist der Stadt im Original oder in beglaubigter Ablichtung zu übergeben.
§ 9 Standplatz und Transportweg für Abfallbehälter und Abfallsäcke
(1) Abfallsäcke und Wertstoffsäcke sind vom Grundstückseigentümer oder seinen Beauftragten an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6:30 Uhr auf den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrbaren Straßen so bereitzustellen, dass Vorübergehende und der Straßenverkehr nicht gefährdet werden. Von Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße liegen, müssen Abfallsäcke bis zur nächsten befahrbaren Straße gebracht werden. Anweisungen der Mitarbeiter oder Beauftragten der Stadt über den Bereitstellungsplatz an der Straße sind zu befolgen.
(2) Für Abfallbehälter nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist der Standplatz auf dem Grundstück im Einvernehmen mit den AWM festzulegen. Die Abfallbehälter, mit Ausnahme derjenigen Papier- und Wertstofftonnen, die kleiner als 660 l sind (sogenannte 2-Rad-Behälter), werden von diesem Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
1. der Standplatz für die Abfallbehälter muss befestigt sein,
2. die Abfallbehälter dürfen nicht in einer Vertiefung stehen,
3. der Zugang von der vom Sammelfahrzeug befahrenen Straße zum Standplatz muss befestigt und verkehrssicher, insbesondere gleitsicher und im Winter von Schnee und Eis gesäubert sein,
4. der Transportweg muss frei von Treppen und Stufen sein; das Steigungsverhältnis von Rampen darf höchstens 1 : 6, bei Stufenrampen höchstens 1 : 4 betragen. Abfallbehälter mit 660 l, 770 l und 1.100 l Rauminhalt werden nicht über Rampen transportiert,
5. der Transportweg muss bei Dunkelheit beleuchtet werden,
6. die Durchgänge des Transportweges müssen mindestens 2 m hoch und 1 m breit, für 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehälter 1,50 m breit sein, und etwaige Türen müssen festgestellt werden können,
7. der Transportweg vom Standplatz bis zur Fahrbahngrenze darf nicht länger als 15 m sein. 660 l-, 770 l- und 1.100 l-Abfallbehälter werden auf Anforderung gegen einen Gebührenaufschlag auch über einen längeren Transportweg vom Standplatz abgeholt und nach der Entleerung dorthin zurückgestellt.
Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so sind die Abfallbehälter entsprechend Abs. 1 herauszustellen und nach der Entleerung wieder zu entfernen. Abfallbehälter dürfen nicht auf Baumscheiben abgestellt werden.
(3) Bei Straßenbauarbeiten, Straßenaufbrüchen oder sonstigen Baumaßnahmen kann die Stadt vorübergehend einen anderen Standplatz für die Abfallbehälter bestimmen; nur von diesem Standplatz erfolgt die Abholung der Abfallbehälter.
(4) Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter private Grundstücke befahren werden müssen, ist der Grundstückseigentümer zur Freihaltung der Zufahrt verpflichtet. Es ist Sache des Eigentümers, die Zufahrt so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar ist.
(5) Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen notwendigerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, und führt die Stadt den Transport entgegen Abs. 2 als Serviceleistung durch, so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 Benutzung der Abfallbehälter
(1) Die Abfallbehälter werden von den AWM, den von ihr beauftragten Dritten sowie sonstigen Vertragspartnern der AWM gestellt und unterhalten. Sie bleiben deren Eigentum. Wesentliche Veränderungen an den Abfallbehältern (z.B. Austausch von Deckeln) bedürfen vorab der Genehmigung der AWM. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Veränderung geeignet ist, Schäden an Sachen der AWM oder Dritter herbeizuführen oder die Durchführung der Abfallentsorgung in sonstiger Weise nicht unerheblich zu beeinträchtigen.
(2) Die Abfälle müssen in die Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke entsprechend deren Zweckbestimmung nach dieser Satzung eingefüllt werden; Abfälle dürfen nicht in anderer Weise auf dem Grundstück gelagert oder neben die Abfallbehälter gelegt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(4) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur so weit gefüllt werden, dass sich der Deckel schließen lässt. Abfälle dürfen nicht derart in die Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verdichtet werden, dass die Schüttfähigkeit des Inhaltes ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle in ihnen zu verbrennen.
(5) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden.
(6) Die Haftung für Schäden, insbesondere die durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen entstandenen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(7) Auf Antrag stellen die AWM Filterdeckel für Biotonnen sowie Schlösser für Abfallbehälter gegen Gebühr zur Verfügung.
§ 11 Häufigkeit und Zeit der Abfuhr
(1) Abfallbehälter nach § 7 Abs.1 Ziff. 1 und 3 bis 5 werden 14-täglich geleert. Für Restmüllbehälter mit einem nutzbaren Rauminhalt von 660 l, 770 l und 1.100 l sowie für Unterflurcontainer nach § 7 Abs.1 Ziff. 5 können auch eine ein- bis dreimal wöchentliche Leerung sowie Sonderleerungen vereinbart werden. Biotonnen werden wöchentlich geleert.
(2) Die Entleerung wird werktags in der Zeit von 6:30 bis 19.00 Uhr vorgenommen. Die von der Stadt für die Entleerung bestimmten Wochentage sowie künftige Änderungen dieser Termine werden in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z. B. Homepage: awm.stadt-muenster.de) bekanntgegeben. Unterbleibt die Entleerung wegen eines auf den Abfuhrtag fallenden Feiertages oder aus anderen Gründen, so wird sie an einem anderen Wochentag durchgeführt, soweit dies betrieblich möglich ist. Bei zweimal wöchentlicher Entleerung gilt dies nur, wenn die Entleerung zweimal nacheinander in einer
Woche entfällt. Ansonsten wird die Entleerung an dem nächsten dafür bestimmten Wochentag vorgenommen.
(3) Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus einem in der Person des Eigentümers, dessen Vertreters oder eines Dritten liegenden Grund, so wird die Entleerung außerhalb der Reihe der dafür festgesetzten Tage nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten vorgenommen.
§ 12 Getrennthaltung von Abfällen
(1) Alle Nutzer der städt. Abfallentsorgung müssen verwertbare Abfälle und schadstoffhaltige Abfälle vom Restmüll trennen und einer geordneten Erfassung zuführen. Es ist untersagt, verwertbare Abfälle, z.B. Papier- und Bioabfälle oder Wertstoffe, gemäß § 1 Abs. 4 und 5 dieser Satzung in den Restmüllbehälter oder in einen dafür nicht bestimmten Wertstoffsammelbehälter einzufüllen. Für Abfälle aus privaten Haushaltungen gelten die nachfolgenden Absätze.
(2) Papier/Pappe/Kartonagen sind in der Papiertonne bereitzustellen oder zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen.
(3) Pflanzenabfälle (nicht holzig) und organische Küchenabfälle, deren sich der Besitzer entledigen will, sowie Speiseabfälle, die in geringen, haushaltsüblichen Mengen Erzeugnisse oder Tierkörperteile i.S.d. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) enthalten, sind der Biotonne zuzuführen. Die Entsorgung größerer als haushaltsüblicher Mengen richtet sich nach dem TierNebG. Bei Pflanzenabfällen bleibt die Möglichkeit der Abfuhr in Gartenabfallsäcken, als Sperrgut oder die Anlieferung an den Recyclinghöfen unberührt. Der Biotonne dürfen keine als kompostierbar bezeichneten Materialien wie Folienbeutel, Mülltüten, Einweggeschirr und Verkaufsverpackungen sowie keine nicht kompostierbaren Abfälle zugeführt werden.
(4) Pflanzenabfälle (holzig) sind entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen.
(5) Möbelholz, das nicht mit Holzschutzmitteln behandelt wurde, ist entweder bei der Sperrgutabfuhr bereitzustellen oder zu den Recyclinghöfen zu bringen. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (Altholzklasse A4, z. B. Gartenmöbel, Sandkästen, Kleintierställe) ist getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern.
(6) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die aus privaten Haushaltungen stammen und nicht vom Handel zurückgenommen wurden, sind getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetz selbst verpflichtet.
(7) Stoffgleiche Nichtverpackungen sind in der Wertstofftonne / im Wertstoffsack bereitzustellen oder zu den städtischen Wertstoffhöfen zu bringen.
(8) Altglas und Elektrokleingeräte sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen.
(9) Alttextilien sind getrennt zu den im Stadtgebiet aufgestellten Depotcontainern bzw. zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. In die Alttextilcontainer dürfen ausschließlich Textilien (z. B. Bekleidung, Tisch- und Bettwäsche, Federbetten, Schuhe [paarweise gebündelt], Strickwaren, Wolldecken sowie sonstige Textilien aller Art mit Ausnahme von Matratzen und Teppichen) in Säcken verpackt eingeworfen werden.
(10) Schadstoffhaltige Abfälle (z.B. Akkus, Batterien, Farben, Lacke, Chemikalien, Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen) sind getrennt zu den städtischen Recyclinghöfen zu bringen. Weitere Wertstoffe (Flachglas, Hartkunststoffe, Metalle, Korken, Fahrradreifen, CDs, Toner-Kartuschen, Kabel sowie nicht restentleerte Dispersionsfarbeimer) werden an den Recyclinghöfen getrennt angenommen. Die Stadt kann generell oder im Einzelfall die Abgabe weiterer Abfälle zulassen.
(11) Kleintierstreu muss über die Biotonne (organisch) bzw. die Restmülltonne (mineralisch) entsorgt werden.
(12) Nicht unter Abs. 2 - 11 erfasste Abfälle sind der Restmülltonne zuzuführen.
(13) Abfallbehälter, deren Inhalt nicht den Anforderungen der Absätze 1 bis 12 entspricht, sind von der Abfuhr ausgeschlossen. Falsch befüllte Behälter müssen für die nächste Abfuhr nachsortiert werden oder es erfolgt - sofern möglich - eine kostenpflichtige Zusatzabfuhr als Restmüll.
§ 13 Abfalltrennung bei Großveranstaltungen
(1) Großveranstaltungen im Sinne dieser Satzung sind Wochenmärkte, Weihnachtsmärkte, Flohmärkte, Jahrmärkte (einschl. Send) sowie Straßenfeste, Sport- und ähnliche Veranstaltungen, soweit diese auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der Stadt Münster stattfinden.
(2) Der Veranstalter hat zu gewährleisten, dass die anfallenden Abfälle wie folgt getrennt werden können:
1. Papier und Pappe ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen.
2. Alle Bioabfälle sind in Biotonnen oder kompostierbaren Papiersäcken zu sammeln; die gefüllten Säcke sind anschließend zu den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zu bringen.
3. Restmüll ist den dafür zur Verfügung gestellten Behältern zuzuführen.
(3) Die erforderlichen Abfallbehälter werden in Abstimmung mit den AWM bereitgestellt.
§ 14 Krankenhausspezifische Abfälle
(1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können oder nach § 17 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -IfSG) vernichtet werden müssen, sind von der Entsorgung ausgeschlossen.
(2) Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensivpflegestationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und die mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind:
1. Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern,
2. alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in undurchsichtigen, flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit mindestens 0,05 mm Folienstärke) der Abfallentsorgung über die Abfallbehälter zuzuführen.
(3) Alle Krankenanstalten sowie das Zentralklinikum dürfen ihre Abfälle nur in gesonderten Containern zum Entsorgungszentrum transportieren bzw. transportieren lassen.
§ 15 Sperrgut
(1) Sperrige Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Teilen des Wohngrundstücks, die wegen ihres Umfangs oder ihres Gewichts nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern untergebracht werden können, sowie Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden bis zu einer Gesamtmenge von 5 m³ pro Haushalt einmal monatlich getrennt abgefahren. Fällt der monatliche Abholtag auf einen Feiertag, so fällt die Sperrgutabfuhr in diesem Monat ersatzlos für den entsprechenden Abfuhrbereich aus. Bei landwirtschaftlichen Einzelhöfen wird das Sperrgut nur dann abgefahren, wenn der Abfallbesitzer dies bei den AWM entsprechend beantragt. Die in Frage kommenden Grundstückseigentümer werden benachrichtigt.
(2) Sperrige Abfälle, die lose sind (Strauchwerk, Bodenbeläge wie Laminat und Teppich) sind handlich zu bündeln bzw. zu rollen und zu verschnüren. Bei Strauchwerk darf die Größe der einzelnen Bündel 1,3 m x 0,5 m nicht überschreiten. Unteilbare, sperrige Abfälle dürfen nur so schwer sein, dass diese von zwei Personen verladen werden können. Gartenabfallsäcke (§ 7 Abs. 4) werden nur abgefahren, wenn sie zugebunden/verschlossen sind und ihr Gewicht 25 kg nicht überschreitet. Sperrgut, das nicht gefahrlos verladen werden oder das Transportfahrzeug beschädigen kann, wird nicht abgefahren; dies gilt grundsätzlich für
• Bauelemente (z. B. Bauschutt, Badewannen, Dämmmaterial u. ä.)
• Bäume (auch Wurzeln, Ballen),
• behandeltes Altholz (Klasse A4),
• Flachglas und Spiegel,
• Problemabfälle,
• Kartons.
(3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Spülmaschinen) werden nach schriftlicher Terminvereinbarung im Einvernehmen mit den AWM gesondert abgeholt.
(4) Die sperrigen Abfälle sind an den jeweiligen Abfuhrtagen bis 6.30 Uhr auf den Gehwegen am Fahrbahnrand der von den Sammelfahrzeugen befahrenen Straßen bereitzustellen, wobei eine Verunreinigung der Straße und eine vermeidbare Behinderung des Verkehrs unterbleiben muss. Baumscheiben sind von Sperrgut freizuhalten.
§ 16 Abfallentsorgungsanlagen
(1) Die Stadt betreibt im Stadtteil Münster-Coerde ein Entsorgungszentrum mit folgenden Abfallentsorgungsanlagen:
1. Zentraldeponie II, Zum Heidehof 81
2. Kompostierungsanlage für Grünabfälle, Zum Heidehof 83
3. Mechanische Restabfallaufbereitungsanlage (MRA), Zum Heidehof 52
4. Biologische Verwertungsanlage (BVA), Zum Heidehof 52
(2) Die Stadt betreibt folgende Wertstoffhöfe:
1. Recyclinghof Entsorgungszentrum Münster (EZM), Zum Heidehof 80
2. Recyclinghof Eulerstraße, Eulerstraße 8
3. Recyclinghof Hiltrup, Glasuritstraße 1a
4. Recyclinghof Roxel, Nottulner Landweg 66
5. Recyclinghof St. Mauritz, Pleistermühlenweg 118
6. Recyclinghof Handorf, Lützowstraße 120
7. Recyclinghof Wolbeck, Eschstraße 79
8. Recyclinghof Mecklenbeck, An der Hansalinie 21
9. Recyclinghof Gievenbeck, Bernings Kotten 9
10. Recyclinghof Nienberge, Waltruper Weg 3a
11. Recyclinghof Kinderhaus, Von-Humboldt-Straße 50
(3) Die Stadt setzt die Öffnungszeiten der Abfallentsorgungsanlagen und der Recyclinghöfe fest und gibt sie in den örtlichen Tageszeitungen und elektronischen Medien (z.B. Homepage: awm.stadt-muenster.de) bekannt.
§ 17 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen
(1) Abfälle, die nach § 3 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind von ihren Besitzern im Interesse der Verwertung vorsortiert und artenrein getrennt bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen (§ 16) anzuliefern.
(2) Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird. Im Übrigen richtet sich die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen nach der jeweiligen Benutzungsordnung.
(3) Jeder an die städt. Abfallentsorgung angeschlossene Nutzer ist berechtigt, der Überlassungspflicht nach § 5 unterliegende verwertbare Abfälle, Problemabfälle sowie Sperrgut, soweit sie aus Haushaltungen stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen gebührenfrei zuzuführen. Zu diesem Zweck hat die Stadt Recyclinghöfe eingerichtet. Restmüll wird an den Recyclinghöfen nur in Abfallsäcken nach § 7 Abs. 3 oder gegen eine entsprechende Gebühr angenommen. Baustellenrestabfälle mit Inertstoffanteil sowie Inertstoffe sind von der Annahme an den Recyclinghöfen mit Ausnahme des Recyclinghofes Zum Heidehof ausgeschlossen.
(4) Astbesthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen sind nach vorheriger Absprache mit den AWM getrennt am Entsorgungszentrum anzuliefern.
§ 18 Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
(1) Soweit zur Durchführung dieser Satzung erforderlich, müssen Grundstückseigentümer und die Besitzer und Erzeuger von Abfällen Auskünfte erteilen.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber eines Unternehmens/einer Institution im Sinne des § 8 Abs. 4 Ziffer 1 haben der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzuzeigen.
(3) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wechselt der Inhaber eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle unmittelbar zu einer Abfallentsorgungsanlage der Stadt befördert worden sind, so hat der neue Inhaber dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen und die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen.
§ 19 Zutrittsrecht und Duldungspflicht
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind nach § 19 Abs. 1. S. 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden.
(2) Die Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM haben zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden. Ihnen ist im Rahmen des § 19 KrWG dazu ungehindert Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, für die nach dieser Satzung Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadt Münster/AWM ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(4) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 Abs.1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 S. 3 KrWG eingeschränkt.
§ 20 Unterbrechung der Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die Abfuhr bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunkts der Abfuhr, so wird sie so bald wie möglich nachgeholt.
(2) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.
§ 21 Anfall der Abfälle, Eigentumsübergang
(1) Als angefallen gelten Abfälle, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 KrWG).
(2) Die Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über, sobald sie eingesammelt oder bei den städtischen Abfallentsorgungsanlagen bzw. Recyclinghöfen angenommen sind.
(3) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(4) Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene und zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Dies gilt auch für die Recyclinghöfe.
§ 22 Abfallbehälter auf Straßen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft
Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft von der Stadt oder den Trägern des öffentlichen Personennahverkehrs aufgestellten Abfallbehälter sind für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z. B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen.
§ 23 Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung der Stadt Münster erhoben.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht geregelten Vorschriften handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle den städtischen Abfallentsorgungsanlagen zuführt,
2. entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle nicht der städtischen Abfallentsorgung überlässt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 nicht die erforderlichen Abfallbehälter anfordert,
4. entgegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Abfallsäcke oder Abfallbehälter vorzeitig zur Abfuhr bereitstellt oder Abfallbehälter nach der Entleerung nicht ohne Verzug von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt,
5. entgegen § 10 Abs. 2 Abfälle nicht in die dafür bestimmten Abfallbehälter, Depotcontainer oder Abfallsäcke einfüllt,
6. entgegen § 10 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt, Abfall darin verdichtet bzw. verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter einfüllt,
7. entgegen § 10 Abs. 5 sperrige Gegenstände, Schnee und Eis oder Abfälle, die die Abfallbehälter, die Abfallsammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder außergewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt,
8. entgegen den Vorgaben der § 12 Abs. 1 bis 12 Abfälle nicht getrennt hält, Abfallbehälter falsch befüllt und/oder nicht den dafür eingerichteten Sammelsystemen oder Recyclinghöfen zuführt,
9. entgegen § 13 die Möglichkeit der Abfalltrennung bei Großveranstaltungen nicht gewährleistet,
10. entgegen § 15 Abs. 4 sperrige Abfälle außerhalb der Abfuhrtage in den öffentlichen Verkehrsraum bringt oder dort belässt oder sie an den Abholtagen so im öffentlichen Verkehrsraum aufstellt oder ablagert, dass der Verkehr unnötig behindert wird,
11. entgegen § 17 Abs. 1 Abfälle, die nur vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen sind, nicht zu den Abfallentsorgungsanlagen der Stadt verbringt,
12. entgegen § 17 Abs. 1, 2, 4 verwertbare Abfälle, asbesthaltige Abfälle und künstliche Mineralfaserabfälle nicht getrennt zu den Abfallentsorgungsanlagen nach § 16 Abs. 1 bringt oder durch andere Abfälle verunreinigt,
13. seinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach § 18 nicht nachkommt und/oder den Bediensteten und Beauftragten der Stadt Münster/AWM das Zutritts- und Prüfungsrecht nach § 19 verweigert,
14. entgegen § 21 Abs. 4 angefallene Abfälle, Abfallbehälter oder -säcke durchsucht oder wegnimmt,
15. entgegen § 22 die auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder in der freien Landschaft von der Stadt aufgestellten Abfallbehälter bestimmungswidrig benutzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung) vom 13.12.2002 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom 14.12.2018 außer Kraft.