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Münster-Pass
Der Münster-Pass soll Menschen mit geringem Einkommen unterstützen, am gesellschaftlichen Leben in Bildung, Kultur, Sport und Freizeit teilzunehmen. Er bietet viele Vorteile bei Veranstaltungen, Mitgliedschaften und Dienstleistungen privater und städtischer Anbieter.
Der Münster-Pass wird zum 1. Mai und zum 1. November ausgestellt und gilt jeweils für das laufende Halbjahr, also bis zum 31. Oktober oder bis zum 30. April eines Jahres.
Sie bekommen den Münster-Pass, wenn Sie in Münster wohnen und eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB II),
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII),
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII,
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
- Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz.
Wenn Sie eine der genannten Leistungen über die Stadt Münster beziehen, bekommen Sie den Münster-Pass zum 1. Mai und zum 1. November per Post zugeschickt.
Wenn Sie diese Leistungen neu beantragen, erhalten Sie den Münster-Pass bei der zuständigen Stelle (Jobcenter oder Sozialamt) ausgehändigt.
Wenn Sie eine der oben aufgeführten Leistungen von einer anderen Stelle beziehen, also nicht über das Jobcenter oder das Sozialamt der Stadt Münster, erhalten Sie den Münster-Pass nicht automatisch. Sie müssen sich zum 1. Mai bzw. 1. November selbst an folgende Stellen wenden und dort Ihren aktuellen Bewilligungsbescheid vorlegen:
- an das Kundenzentrum Soziales, wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 12, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten.
- an das Kundenzentrum des Jobcenters, wenn Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 erhalten.
- an die Fachstelle Bildung und Teilhabe des Jobcenters, wenn Sie Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz erhalten.
Hier finden Sie eine Liste der teilnehmenden Anbieter und Einrichtungen: Der Münster-Pass - Ihre Vorteile