Seiteninhalt
Immissionsschutz
Münster hat eine Umweltzone
Seit dem 1. Januar 2010 ist der Stadtkern in Münster eine Umweltzone. Basis für die Einrichtung der Umweltzone ist der von der Bezirksregierung Münster unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, betroffenen Fachstellen der Stadtverwaltung Münster sowie Interessenverbänden erstellte "Luftqualitätsplan Münster 2009".
Die Fortschreibung dieses Plans ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Der neue Luftreinhalteplan sieht seit dem 1. Januar 2015 eine Verschärfung der Umweltzone vor: Seitdem dürfen nur noch Fahrzeuge mit grüner Umweltplakette in die münstersche Innenstadt fahren. Diese Veränderung ist eine von mehreren Maßnahmen, um die Luftqualität im Innenstadtbereich zu verbessern.
Lage der Umweltzone
Die Umweltzone umfasst Münsters Stadtkern: Sie wird unter anderem im Norden von der Münzstraße, im Osten von der Eisenbahnstraße, im Süden von der Moltkestraße und im Westen vom Schlossplatz begrenzt.
Umweltplakette
Die Plaketten sind bei den Zulassungsbehörden sowie den zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen (z.B. Dekra, GTÜ, TÜV) und bundesweit über 30.000 Werkstätten für etwa fünf bis zehn Euro - vielfach auch online - erhältlich.
Zum Kauf einer Plakette müssen Sie den Fahrzeugschein Ihres Kfz vorlegen.
Bei der Stadt Münster können Plaketten bei der Kfz-Zulassungsbehörde und auch in den städtischen Bürgerbüros an der Klemensstraße 10 sowie in den Stadtteilen gegen eine Gebühr von 5 Euro erworben werden.
Ausnahmegenehmigungen
Für folgende Kraftfahrzeuge ist eine Ausnahmegenehmigung bereits von Amts wegen erteilt, so dass kein Antrag gestellt werden muss. Diese Auflistung ist nicht abschließend, sondern erfasst wegen der besseren Übersichtlichkeit nur die wesentlichen Nutzergruppen.
Befreiungen von Amts wegen unbefristet:
- Neben den in Anhang 3 zur 35. BImSchV aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen werden
- Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gem. Anhang 2 Nr. 3 Abs. a – h der 35. BImSchV, d. h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 1.1.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden,
- Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04),
- Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO
- Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen
- Um den erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 der StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den so genannten "Roten Punkt" im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 – 75-02/217 vom 8. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Die Befreiungen werden durch die nachfolgende Allgemeinverfügung der Straßenverkehrsbehörde erteilt: