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Ortsrecht
Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster
43.02
vom 10.11.2023 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 24 S. 226)
Auf der Grundlage der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994 S. 666/SGV. NRW 2023) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit §§ 3, 14 der Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster vom 17.09.2015 (ABl. 2015 S. 162), hat der Rat der Stadt Münster am 08.11.2023 die folgende Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster beschlossen:
§ 1 Festsetzung von Entgelten
(1) Für Veranstaltungen der Volkshochschule sind privatrechtliche Entgelte zu entrichten.
(2) Die Entgelte betragen in der Regel für:
1. Kurse/Seminare (nach dem Weiterbildungsgesetz (WbG NRW)) je Unterrichtsstunde
1.1 | Alphabetisierung | 0,80 € |
1.2 | Deutsch als Fremdsprache | 2,10 € |
1.3 | Gebärdensprache | 3,30 € |
1.4 | Politisch-kulturelle Bildung | 0,00 - 6,00 € |
1.5 | Familienbildung | 3,80 € |
1.6 | Seniorenbildung | 4,00 € |
1.7 | Entspannung | 4,20 € |
1.6 | Bewegung | 4,00 € |
1.7 | Ernährung | 4,80 € |
1.8 | Fremdsprachen | 4,00 - 6,00 € |
1.91 | EDV und berufliche Weiterbildung | 6,00 € |
1.92 | EDV für Senioren | 4,80 € |
2. | Vorträge | 10,00 - 18,00 € |
3. | Studien-, Tagesfahrten und Exkursionen | kostendeckend |
(3) Abweichungen von diesen Stundensätzen sind möglich, insbesondere wenn pädagogische oder bildungspolitische Zielsetzungen, die Höhe des Personal- und Sachkosteneinsatzes und marktorientierte Kriterien dies erfordern.
§ 2 Zahlungspflicht
(1) Zahlungspflichtig ist in der Regel der/die Veranstaltungsteilnehmer(in).
(2) Bei minderjährigen Teilnehmer(inne)n ist der/die Erziehungsberechtigte zahlungspflichtig und muss der Kursanmeldung durch Unterschrift zustimmen.
(3) Werden Teilnehmer(innen) durch Dritte (z. B. Arbeitgeber) angemeldet, so muss der Anmelder schriftlich (per Brief, E-Mail oder Fax) eine Kostenübernahmeerklärung abgeben.
§ 3 Fälligkeit
(1) Die Zahlung der Entgelte kann (bei der Anmeldung oder vor Beginn des Kurses) im vhs-Servicecenter in bar oder per EC-Karte erfolgen.
Wird diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen, werden die Teilnehmerentgelte spätestens nach Kursbeginn fällig. Sie werden entweder in Rechnung gestellt oder bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats abgebucht.
(2) Bei Veranstaltungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen oder für die ein höheres Entgelt zu zahlen ist, kann Ratenzahlung vereinbart werden.
§ 4 Erstattung der Entgelte
Die Entgelte werden dem/der Teilnehmer(in) bzw. dem/der Einzahler(in) erstattet, wenn eine geplante Veranstaltung abgesagt wird. Wenn einzelne Termine abgesagt werden und nicht nachgeholt werden können, erfolgt die Erstattung anteilig.
§ 5 Rücktritt von der Anmeldung
(1) Der Rücktritt der Teilnehmerin/des Teilnehmers ist ausschließlich schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) und bis zum veröffentlichten Anmeldeschluss bzw. bei Kursen ohne Anmeldeschluss bis eine Woche vor Kursbeginn möglich. Maßgebend ist das Eingangsdatum bei der Volkshochschule Münster.
(2) Das Nichterscheinen oder Fernbleiben von einer Veranstaltung gilt nicht als Rücktritt beziehungsweise Kündigung des Vertrages und entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
(3) Bei jeder fristgerechten Abmeldung ist ein Entgelt (Bearbeitungsgebühr) in Höhe von 5,00 Euro zu entrichten.
(4) Bei vorzeitiger Zahlung der Kursgebühren, werden diese abzüglich der Bearbeitungsgebühr erstattet. Dafür müssen IBAN und BIC mitgeteilt werden. Barer-stattungen sind nicht möglich.
(5) Bei Rechnungsversand wird lediglich die Bearbeitungsgebühr festgesetzt.
(6) Eine ordentliche Kündigung ist für die Dauer der gebuchten Veranstaltung ausge-schlossen. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt und wird im Einzelfall entschieden. Eine Erstattung kann jedoch nur insoweit erfolgen, als die Volkshochschule Münster nicht bereits Verpflichtungen aufgrund der Anmeldung eingegangen ist.
(7) Das gesetzliche Widerrufsrecht (z. B. bei Fernabsatzgeschäften) bleibt davon unberührt.
(8) Für Stornierungen bei Studienreisen, Exkursionen, Tagesfahrten, Prüfungen und Lehrgänge gelten die in den jeweiligen Verträgen aufgeführten Bestimmungen.
§ 6 Ermäßigungen
(1) 50 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die
- Leistungen nach dem SGB II,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder
- einen gültigen Münster-Pass vorlegen.
(2) 30 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten Berechtigte, die
- im Bezug von Arbeitslosengeld stehen
- schwerbehindert sind mit einem Grad von mindestens 50 % (Begleitperson frei bei Kennzeichen B)
(3) 10 % Ermäßigung auf Kurse und Veranstaltungen erhalten
- Studierende (unter 27 Jahre bei Vorlage des gültigen Nachweises) und
- Schülerinnen und Schüler, soweit es sich nicht um bereits reduzierte Angebote speziell für Schülerinnen und Schüler handelt.
(4) Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine Förderung der beruflichen Bildung im Rahmen der Arbeitsförderung möglich ist.
(5) Aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen sind Anträge auf Stundung, Raten-zahlung und Erlass möglich.
§ 7 Ehrenamtskarte NRW
(1) Inhaber/-innen der Ehrenamtskarte NRW erhalten eine Ermäßigung von 50 % für zwei Kurse oder Veranstaltungen je Studienjahr (ohne Vorträge).
(2) Die Ermäßigungsregelungen sind ausgeschlossen für Lehrgänge, Prüfungen sowie bereits zu einem reduzierten Preis angebotene Kurse.
Inkrafttreten
Die neue Entgeltordnung für die Volkshochschule der Stadt Münster tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 16. Dezember 2016 in der Fassung der letzten Änderung vom 06. Juli 2018 außer Kraft.