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Beratung und Schutz
Kommunaler Sozialdienst - Eingliederungshilfen
"Wieder dabei sein" - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen
Eine seelische Behinderung kann entstehen, wenn beispielsweise eine Psychose, Autismus, eine Suchterkrankung, Neurose oder Persönlichkeitsstörung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Genauer gesagt: Sie oder Ihr Kind sind beispielsweise nicht in der Lage, dem Schulunterricht zu folgen oder den beruflichen Alltag zu meistern.
Um eine solche Behinderung zu beheben oder zu mildern, gibt es Eingliederungshilfen. Sie sollen den Betroffenen den Weg zurück in die Schulgemeinschaft, den Beruf oder das gesellschaftliche Leben ebnen.
Wer hat Anspruch auf Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sind für Kinder, Jugendliche und junge Menschen gedacht, deren Teilhabe an der Gesellschaft aufgrund einer seelischen Behinderung gefährdet oder beeinträchtigt ist.
Ob es sich in Ihrem Fall um eine solche Beeinträchtigung handelt, kann nur im Zusammenspiel unterschiedlicher Perspektiven und Einschätzungen geklärt werden. Dazu gehören: eine fachärztliche Diagnose aufgrund einer Begutachtung durch einen Fach- oder Amtsarzt, gegebenenfalls eine Stellungnahme der Schule und Schulaufsicht, Ihre eigene Sicht des Problems und die Einschätzung der psychosozialen Umstände durch den Fachdienst Eingliederungshilfen.
Alle Ihre Angaben werden selbstverständlich vertraulich und unter Beachtung des Datenschutzes behandelt.
Was steht im Hilfe- und Eingliederungsplan?
Stellt das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eine seelische Behinderung fest, ist es gesetzlich verpflichtet, mit allen Beteiligten einen Hilfe- und Eingliederungsplan zu erstellen. In dem Eingliederungsplan werden Ziele formuliert sowie sämtliche notwendigen Leistungen und Hilfen konkret nach Art, Inhalt und Umfang benannt und aufeinander abgestimmt. Bei der Entscheidung wird berücksichtigt:
- ob die Hilfen geeignet sind, eine drohende oder bestehende seelische Behinderung zu beheben oder zu mildern
und - ob andere Leistungsträger (z.B. Krankenkassen oder Rehabilitationsträger) für die Übernahme dieser Kosten vorrangig zuständig sind.
Wer hilft beim Antrag?
Der Fachdienst Eingliederungshilfen gehört zum Kommunalen Sozialdienst (KSD) des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. Ihre Ansprechpartnerinnen und -partner sind Bezirken zugeordnet:
Bezirk Nord
Tel. 02 51/4 92-26 47
Bezirk West
Tel. 02 51/4 92-58 06
Bezirk Ost
Tel. 02 51/4 92-58 91
Bezirk Hiltrup
Tel. 02 51/4 92-57 52
Bezirk Mitte
Tel. 02 51/4 92-55 17