Fördergeber: Land NRW
Förderempfänger: kl. und mittlere Unternehmen, (natürliche und juristische Personen), Träger v. Schulen, Kindergärten u.a. wissenschaftl., sozialer od. karitativer Einrichtungen, Gemeinden u. -verbände mit Klimaschutzkonzept-Programmen od. Teilnehmer des EEA in NRW
Die Förderung von regenerativen Energietechnologien werden im landesweiten Programm progres.nrw gebündelt. Unternehmen, Verbrauchern und Kommunen wird eine breite Palette von Fördermöglichkeiten geboten, um den effizienten Umgang mit und den Einsatz von regenerativen Energien voranzubringen. Nachdem das Förderprogramm "progres.nrw - Markteinführung" beendet ist, wird die Förderung unter dem neuen Namen "NRW-Landesprogramm progres.nrw - Klimaschutztechnik" weitergeführt. Anträge können seit dem 04.08.2021 gestellt werden.
Achtung - Änderungen zum 1.4.22:
Die neuen Förderangebote zur "Emissionsarmen Mobilität" finden Sie hier
Gegenstände der Förderung im Programmbereich "progres.nrw - Klimaschutztechnik 2021/2022":
Zur Förderrichtlinie progres.nrw - Programmbereich Klimaschutztechnik
Es gibt Baugebiete der Stadt Münster mit Fernwärme-Anschlusszwang. Die Landes-Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Wärmelieferung in einem Versorgungsgebiet mit Anschluss- oder Benutzungszwang erfolgt.
Zuschüsse und Anteilfinanzierung im Programmbereich "progres.nrw - Klimaschutztechnik" ab 4.8.2021:
Zum NRW-Förderportal für Privatpersonen
zu 1.1 - Thermische Solaranlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
Förderung: 90 € / qm Bruttokollektorfläche, max. 90.000 €
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Förderfähig sind thermische Solaranlagen im Größenbereich von 20 bis 1.000 qm, Anlagen müssen der Erzeugung von solarer Prozesswärme für die gewerbliche oder industrielle Nutzung dienen, 525 kWh Mindestenergieertrag pro qm Kollektorfläche und Jahr. Die erzeugte Wärmemenge ist mit einem Wärmemengenzähler zu erfassen.
zu 1.2 - Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage (PV)
Förderung: 100 € / kWh Bruttospeicherkapazität, max. 75.000 € je Gebäude und Standort
Privatpersonen sind nicht mehr antragsberechtigt. Förderung nur in Verbindung mit einer neu errichteten Photovoltaikanlage. Die Höhe der Förderung erfolgt bis zu einer Speicherkapazität, die in kWh drei mal so groß ist wie die Nennleistung der neuen Photovoltaikanlage in kWp. Die gültigen Anwendungsregeln und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher und Photovoltaikanlagen sind einzuhalten. Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis maximal 60 % Gesamtförderquote zulässig.
zu 1.3 - PV-Anlagen außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Auswahl der Projekte im Rahmen einer Einzelfallentscheidung. Förderfähig sind Anlagen ab 500 kWp installierte Leistung, die während ihrer Nutzungsdauer keine Förderung nach dem EEG in Anspruch nehmen. Der erzeugte Strom darf nicht zur Eigenversorgung genutzt werden. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktion und Montage sowie Kabel und Netzanschluss. Vorlage einer detaillierten Anlagenbeschreibung erforderlich.
zu 1.4 - PV-Dachanlagen auf kommunalen Gebäuden zusammen mit einem Batteriespeicher
Förderung: max. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 350.000 €
Antragsberechtigt sind ausschließlich Städte, Gemeinden und Kreise sowie deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände.
zu 1.5 - Beratungsleistungen zu PV-Ausbau
Förderung: max. 70 % (Unternehmen je nach Größe, priv. Hochschulen, Forschungseinrichtungen) bzw.max. 90 % (Kommunen, Zweckverbände) der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 25.000 € (Unternehmen, priv. Hochschulen, Forschungsein-richtungen) bzw. 40.000 € (Kommunen, Zweckverbände).
zu 1.6 - Wasserkraftanlagen
Förderung als Einzelfallentscheidung
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt.
zu 2.1 - Stationäre wasserstoffbasierte Energiesysteme in Verbindung mit einer PV-Anlage
Das Gesamtsystem muss mindestens aus einem Elektrolyseur, Wasserstoffspeicher, wasserstoffbasierten Energiewandler und einer Photovoltaikanlage bestehen. Bei der Kombination mit anderen Förderprogrammen kann jede Systemkomponente nur einmal gefördert werden (keine Kumulation).
zu 2.2 - Thermische Solaranlagen für die Gebäudeversorgung
Förderung: 90 € / qm Bruttokollektorfläche
Förderfähig sind max. 1 qm Bruttokollektorfläche pro 10 qm beheizter Wohn- oder Gewerbefläche. Die Mindestgröße beträgt 4 qm Bruttokollektorfläche, 525 kWh Mindestenergieertrag pro qm Kollektorfläche und Jahr. Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis max. 60 % Gesamtförderquote zulässig. Die geförderte Anlage darf nicht zur Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes dienen.
zu 2.3 - Biomasseanlagen in Verbindung mit der Nutzung von Solarenergie
Nur in Verbindung mit einer neu errichteten oder bereits installierten thermischen Solaranlage oder einer neu errichteten Photovoltaikanlage. In Neubauten sind nur Pelletkessel mit Brennwerttechnik sowie wassergeführte Pelletöfen und Holzvergaseröfen förderfähig. Anlage muss als einzige Hauptheizung dienen, wassergeführt sein und mit einem ausreichend großen Speicher (30 Liter/kW) verbunden werden. Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis max. 60 % Gesamtförderquote zulässig. Die geförderte Anlage darf nicht zur Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes dienen.
zu 2.4 - Oberflächennahe Geothermie in Verbindung mit einer Wärmepumpe (Bohrungen und Erdwärmesonden- oder -kollektoren)
Max. Förderung 100.000 € je Gebäude und Standort. Bohrungen bis max. 400 m Teufe (Bohrtiefe). Die Auslegung und Ausführung muss gemäß Richtlinie VDI 4640 "Thermische Nutzung des Untergrunds" durchgeführt werden. Die Maßnahme muss den Anforderungen des LANUV-Arbeitsblatts 39 "Wasser- wirtschaftliche Anforderungen an die Nutzung von oberflächennaher Erdwärme" entsprechen. Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis max. 60 % Gesamtförderquote ist zulässig. Die geförderte Anlage darf nicht zur Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes dienen.
zu 2.5 - Steuereinrichtungen für den Betrieb von Wärmepumpen in Verbindung mit einer PV-Anlage
Förderung: max. 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 750 € je Gebäude und Standort
Förderfähig sind die für die Verbindung einer geothermischen Wärmepumpe mit einer Photovoltaikanlage erforderlichen Komponenten. Eines der beiden Geräte muss neu installiert werden und das jeweils andere seit mindestens zwei Jahren am Standort betrieben werden. Die Wärmepumpe muss Erdwärme, Wasser oder Abwärme als Wärmequelle nutzen. Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis max. 60 % Gesamtförderquote ist zulässig.
zu 2.6 - Austausch bestehender elektrischer Speicherheizungen in Verbindung mit der Installation einer Erneuerbaren-Energien-Heizungsanlage
Förderung: 100 € je Einzelgerät, max. 5.000 € je Gebäude und Standort
Bonusförderung beim Austausch fest installierter elektrischer Speicherheizungen gegen eine neue förderfähige Erneuerbare-Energien-Heizungsanlage nach den Nummern 2.1 bis 2.4. Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis max. 60 % Gesamtförderquote ist zulässig.
zu 2.7 - Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung
Die max. Förderhöhe ist eine Einzelfallentscheidung. Der Wirkungsgrad zentraler Anlagen muss mind. 80 % und dezentraler Anlagen mind. 65 % betragen. Anlagen müssen den bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen und nach der Nennlüftung der DIN 1946-6 ausgelegt und einreguliert werden. Anforderungen an die energetischen Eigenschaften und die Luftdichtheit des Gebäudes sind einzuhalten und durch eine fachkundige Person nachzuweisen. Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis max. 60 % Gesamtförderquote ist zulässig.
zu 2.8 - Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung
Förderung: 10 € multipliziert mit dem Produkt des Q- und H-Werts, max. 4.000 € je Anlage
Förderfähig sind energieeffiziente Kompakt-Druckerhöhungsanlagen zur Trinkwasserversorgung von Bestandsgebäuden, die den Anforderungen der DIN 1988-500 in der aktuellen Fassung entsprechen. Die gefördeten Anlagen müssen eine ungeregelte Altanlage ersetzen, die noch nicht der DIN 1988-500:2011-02 oder deren Nachfolger entspricht. Jeder Pumpenmotor muss mit einem Frequenzumformer zur energieeffizienten bedarfsgerechten Drehzahlanpassung betrieben werden. Die Förderhöhe wird bestimmt über die hydraulischen Daten des Auslegungsbetriebspunktes (Förderstrom Q in cbm/h und Förderhöhe H in m) der neuen Anlage.
zu 3.1 - Nahwärme- und Nahkältenetze
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Das Netz muss den Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz-Richtlinie) entsprechen und der Versorgung Dritter dienen. Weitere Zuwendungsbestimmungen unter Nr. 6.3.1 der Förderrichtlinie progres.nrw − Klimaschutztechnik.
zu 3.2 - Anschluss an ein (Fern-)Wärme- und Kältenetz
Förderfähig sind indirekte Stationen mit oder ohne Warmwasserbereitung. Die aus dem Netz bereitgestellte Wärme oder Kälte muss zu einem wesentlichen Anteil aus erneuerbaren Energien oder zu mind. 65 % aus Anlagen zur Nutzung von Ab- oder Umgebungswärme oder zu mind. 65 % aus KWK-Anlagen oder zu mind. 65 % durch eine Kombination dieser Maßnahmen stammen.
Anmerkung: Es gibt Baugebiete der Stadt Münster mit Fernwärme-Anschlusszwang. Die Landes-Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Wärmelieferung in einem Versorgungsgebiet mit Anschluss- oder Benutzungszwang erfolgt.
Förderfähig sind Wärmepumpen sowie die auf einem Grundstück notwendigen Arbeiten für den kundenseitigen Anschluss an ein kaltes Wärmenetz.
zu 3.3 - Wärme- und Kältespeicher
Förderung: max. 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 100.000 €
Förderfähig sind besondere Wärme- und Kältespeicher (wie z. B. Latentwärmespeicher oder Eisspeicher) für den privaten oder gewerblichen Bereich.
zu 3.4 - Gewebliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme
Förderung: max. 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 100.000 €
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Förderfähig sind Anlagen zur Nutzung von Wärme oder Kälte, die aus technischen Prozessen, baulichen Anlagen oder Ver- und Entsorgungsleitungen stammt.
zu 4.1 - Building Information Modeling zur Verbesserung der energetischen Qualität von klimagerechten Gebäuden
Förderung: max. 60 % der besonderen Leistungen zur BIM-Methode (gemäß Anlage zum Fördergegenstand); max. Fördersatz bei Unternehmen je nach deren Größe
Gefördert wird die Implementierung von Building Information Modeling (BIM) in den Planungsprozess für den Neubau und die Sanierung von Wohngebäuden des Standards "KlimaGebäude.NRW" nach den Bestimmungen der Nr. 4.2. Förderfähig sind ausschließlich BIM-Planungsleistungen, die einen Beitrag zur Verbesserung der energetischen Qualität der Gebäude leisten. Die Leistungen richten sich nach der HOAI und der Anlage zum Fördergegenstand. Pro Antragsteller sind jährlich max. 2 Bauvorhaben mit BIM-Planungsleistungen förderfähig. Bauvorhaben mit weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen werden nur einmal gefördert.
zu 4.2 - KlimaGebäude.NRW
Energetische Anforderungen an den Standard "KlimaGebäude.NRW" siehe Richtlinie. Nachweis durch Bauvorlageberechtigten sowie einer gesonderten Kohlendioxid-Berechnung. Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis max. 60 % Gesamtförderquote ist zulässig. Förderung außerhalb von Landesprojekten nur in Verbindung mit der Implementierung der BIM-Methode in den Planungsprozess gemäß Nr. 4.1. Förderung innerhalb von Landesprojekten nur in Verbindung mit weiteren Anforderungen zur Verbesserung der Energieeffizienz.
zu 4.3 - Wohngebäude im Passivhaus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Förderung: max. 4.700 € je Wohneinheit (EFH, DH, RH) bzw.max. 3.400 € je Wohneinheit (MFH)
Energetische Anforderungen an den Passivhaus-Standard siehe Richtlinie. Nachweis durch Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP). Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis max. 60 % Gesamtförderquote ist zulässig. Zuwendungen nur im Rahmen des Landesprojekts "100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen".
zu 4.4 - Wohngebäude im Drei-Liter-Haus-Standard einschließlich Lüftungsanlagen
Förderung: max. 3.700 € (Neubau) bzw.max. 4.700 € (Bestand) je Wohneinheit (EFH, DH, RH) bzw. max. 2.700 € (Neubau) bzw.max. 3.400 € (Bestand) je Wohneinheit (MFH)
Energetische Anforderungen an den Drei-Liter-Haus-Standard siehe Richtlinie. Nachweis durch Bauvorlageberechtigten auf Basis des Passivhaus-Projektierungspakets (PHPP). Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude bis max. 60 % Gesamtförderquote ist zulässig. Zuwendungen nur im Rahmen des Landesprojekts "100 Klimaschutzsiedlungen in Nordrhein-Westfalen".
zu 4.5 - Energie-Monitoring von Nichtwohngebäuden
Förderung: max. 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Gefördert wird das Energie-Monitoring von ausgewählten Nichtwohngebäuden. Zuwendungen nur im Rahmen des Auszeichnungsprojektes "Energieeffiziente Nichtwohngebäude in Nordrhein-Westfalen".
zu 4.6 - Maßnahmen von besonderem Landesinteresse
Förderung: max. 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Privatpersonen sind nicht antragsberechtigt. Gefördert werden Anlagen, Maßnahmen und Studien, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können unter Verwendung der dafür vorgesehenen Antragsvordrucke bei der Bezirksregierung Arnsberg als Bewilligungsbehörde - nach Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - seit dem 04.08.2021 fortlaufend auch in 2022 gestellt werden.
Ausnahme: Die Antragstellung zum Fördergegenstand "Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage" wurde zum 01.04.2022 für private Antragstellende beendet.
Je Vorhaben ist ein Antragsvordruck zu verwenden. Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine Antragstellung mittels Fax ist - auch zur Fristwahrung - nicht zulässig.
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Hinweise und Beratung zu weiteren Förderprogrammen anderer Fördergeber für PV-Anlagen, Solaranlagen, KWK-, Mini-KWK-Anlagen oder Fernwärmeanschluss geben folgende Stellen:
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau: www.kfw-foerderbank.de
2. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de
3. Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW - Beratungstelle Münster:Terminvereinbarung für persönliche Beratung: Aegidiistr. 46, 48143 Münster, Tel.: 0251-20 86 53 05 oder nutzen Sie die Sprechstunde der Energieberatung der Verbraucherzentrale NRW im Kundenzentrum im Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, mit Terminvereinbarung und kostenfrei: montags 9 - 16 Uhr.
Zum Terminbuchungsportal
Stand der Informationen: 06.05.2022