Hecken und Gebüsche sind für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten ein bedeutender Lebensraum. So finden dort z. B. viele Insekten, Vögel und Niederwild Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten.
Aus diesem Grunde ist es vom 1. März bis 30. September verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche, aber auch Schilf- und Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Mit dem Abschneiden ist insbesondere das "Auf-den-Stock-Setzen" von Hecken und Gehölzen gemeint. Unberührt von diesem Verbot bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Jahreszuwachses bei Pflanzen.
Diese Schutzbestimmungen gelten im Außenbereich und im Innenbereich der Stadt.
Zur Unterstützung der Grundeigentümer oder Pächter bei der Landschaftspflege in den Außenbereichen kann die Stadt Münster das Verbrennen des anfallenden Schnittholzes zu bestimmten Zeiten genehmigen. Damit den Grundeigentümern bzw. Pächtern für die Entsorgung des Schnittholzes keine unzumutbaren Kosten entstehen, können diese sich von den Vorschriften des Abfallrechts befreien lassen.
Ausnahmegenehmigung zur Verbrennung des Schnittguts: