Holzschutzmittel sollen das Holz vor Pilz- und Insektenbefall schützen. Sie müssen daher immer giftige Wirkstoffe gegen Pilzbefall (sog. Fungizide) und/oder Insektenbefall (sog. Insektizide) enthalten. Holzschutzmittel lassen sich in drei Kategorien aufteilen:
Während die Wirkstoffe salzhaltiger Mittel in der Regel fest im Holz fixiert sind, verbleiben die Wirkstoffe lösemittelhaltiger Holzschutzmittel und Teeröle nicht vollständig im Holz, sondern gasen - unter Umständen über Jahrzehnte - aus.
Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) rät generell von einer Holzschutzmittelanwendung im Innenbereich ab.
Die inzwischen geltende baurechtliche Vorschrift (DIN 68 800 Teil 2) trägt der Gefährlichkeit chemischer Mittel Rechnung und schreibt den vorbeugenden Einsatz von Holzschutzmitteln bei Neubauten nicht mehr zwingend vor. Stattdessen wird größerer Wert auf konstruktiven Holzschutz gelegt.
Die seit September 1991 geltende Teeröl-Verbotsverordnung untersagt den Verkauf und die Verwendung von Teerölpräparaten sowie teerölhaltiger Bahnschwellen und Telefonmasten im Innen- und Außenbereich, insbesondere aber die Verwendung zum Bau von Sandkästen, Spielgeräten usw. für Kinder.
Reste von Holzschutzmitteln sind Problemabfälle und müssen über die Recyclinghöfe entsorgt werden.
Entsorgung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Bauholz (Altholz):
Verdacht auf Gesundheitsschädigung durch Holzschutzmittel:
in Münster: