Als Naturdenkmale können Einzelschöpfungen der Natur wie Bäume, Baumgruppen oder Findlinge festgesetzt werden, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
Die Beseitigung eines Naturdenkmales sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es nicht gestattet,
Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen geahndet werden.