Naturschutzgebiete werden zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder LebensstĂ€tten bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten ausgewiesen und zwar aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen GrĂŒnden oder wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder Schönheit einer FlĂ€che oder eines Landschaftsbestandteils.
In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die das geschĂŒtzte Gebiet oder seine Bestandteile zerstören, beschĂ€digen oder verĂ€ndern können. Insbesondere ist es nicht gestattet
Zuwiderhandlungen können mit GeldbuĂen geahndet werden.