Nicht bewirtschaftete Flächen, Böschungen, Feldraine und Wegränder sind in intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten für viele Kleintiere und Pflanzen häufig die letzten noch verbleibenden Rückzugs- und Lebensräume. Es ist daher verboten, die Bodendecke auf diesen Flächen und an Wegrändern abzubrennen, mit chemischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten.
Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen ist mit einem erheblichen Bußgeld zu rechnen.
Ordnungswidrigkeiten:
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr: