Herbstzeit ist Laubzeit. Laubzeit ist auch Gefahrenzeit, wenn die Blätter nicht rechtzeitig von Straßen und Gehwegen entfernt werden. Grundsätzlich sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer dazu verpflichtet, den Geh- und Radweg (wie beim Winterdienst) von Laub und Unkraut freizuhalten, auch wenn regelmäßig eine Vollreinigung durch die Abfallwirtschaftsbetriebe durchgeführt wird. Geht z. B. von nassem Herbstlaub (oder Obst oder Wildkräutern...) eine Gefährdung aus, kann der Eigentümer/Verwalter nicht warten, bis der nächste Kehrtermin ist. Vor dem eigenen Grundstück muss gemäß §§ 2 und 3 der Straßenreinigungssatzung direkt für die Verkehrssicherheit gesorgt werden.
Das Laub darf nicht auf die Straße oder in die Gosse gefegt werden, sondern muss durch den/die Anlieger/in sachgerecht entsorgt werden: zum Beispiel durch Kompostierung oder die Nutzung von Gartenabfallsäcken.