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Pfandpflicht

Einweggetränkeverpackungen aus Glas, Weißblech und Kunststoff (PET) für Wasser, Bier, alkoholhaltige Mischgetränke und Erfrischungsgetränke mit einem Volumen von 0,1 bis 3,0 l sind nach den Vorschriften der Verpackungsverordnung mit einem Zwangspfand belegt.
Jeder Vertreiber ist verpflichtet, bei Verkauf der Einweggetränkeverpackung ein Pfand von 0,25 Euro zu erheben und dieses bei Rückgabe der entleerten Verpackung zu erstatten.
Im Anschluss unterliegt der Vertreiber der Verpflichtung, eine Verwertung des Verpackungsmaterials sicherzustellen.
Im Gegensatz dazu werden Mehrwegverpackung/Mehrwegsysteme mehrfach benutzt.

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