Bebaute Grundstücke, die in unmittelbarer Nähe der öffentlichen Abwasseranlage liegen, die betriebsfertig und aufnahmefähig ist, müssen grundsätzlich daran angeschlossen werden.
Nach der Entwässerungssatzung besteht insofern ein Anschluss- und Benutzungszwang für das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser.
Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang besteht für das Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 51 a Absatz 2 Landeswassergesetz dem Eigentümer des Grundstücks obliegt.
Auf Antrag kann die Befreiung ausgesprochen werden, wenn das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auf dem Grundstück versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann.
Beratung:
Anträge, Auskunft Entwässerungsakten:
Außenbereich
Bebaute Grundstücke im Außenbereich, die nicht über die öffentliche Kanalisation erschlossen sind, sind über Kleinkläranlagen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu entsorgen.
Die Veranlagung der Abwassergebühren erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Abwassergebührensatzung: