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Boden und Abfall
Abfallwirtschaft
Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde berät kundenorientiert zu allen Fragen des Abfallrechtes. Von der Vergabe von behördlichen Nummern für die Abfallnachweisführung (Abfallerzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer), über die Erstellung von Transportgenehmigungen, Überwachung der Vorab- und Verbleibskontrolle (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine) reicht das Themenspektrum der Beratung. Im Gespräch mit Firmen können alternative Entsorgungswege aufgezeigt und Kosten für die Entsorgung von Abfällen in den Unternehmen gesenkt werden.
Ferner überwacht sie Entsorgungsvorgänge vom Abfallerzeuger bis zum Entsorger Abfallrecht (Verpackungsverordnung, Altfahrzeugverordnung, Altholzverordnung, Bioabfallverordnung, Klärschlammverordnung, etc.), begleitet die Beseitigung von illegaler Abfallentsorgung und erstellt abfallrechtliche Stellungnahmen zu immissionsschutzrechtlichen und baurechtlichen Genehmigungsverfahren.
Abfallerzeugernummer
Die Abfallerzeugernummer ist unter anderem Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und umweltgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen. Sie ist als Registriernummer für das Nachweisverfahren unverzichtbar und dient zur eindeutigen Kennzeichnung der Anfallstelle des Abfalls.
In der Regel wird die Abfallerzeugernummer für eine Anfallstelle, Baustelle oder einen Betriebshof vergeben. Abfallerzeuger ist, wer tatsächlich über die Abfallentstehung und die Entsorgung entscheidet, also die tatsächliche Sachherrschaft über den Abfall hat.
Die Erzeugernummer ist nicht erforderlich, wenn bei einer Firma nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährliche Abfälle (Kleinmengen) im Jahr anfallen.
Für die Vergabe der Abfallerzeugernummer für gefährliche Abfälle, die im Bereich der Stadt Münster anfallen, ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Münster zuständig. Ausnahmen bilden nur Entstehungsorte in Anlagen, für die die Bezirksregierung Münster zuständige Genehmigungsbehörde ist, in diesen Fällen erteilt die Bezirksregierung Münster die Abfallerzeugernummer.
Die Gebühr für die Erteilung einer Abfallerzeugernummer beträgt gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW 50 Euro.
Die Erzeugernummer ist rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten oder einer Entsorgung formlos, aber schriftlich (E-Mail, Fax, Online oder Schreiben) zu beantragen.
Die Beförderer- und Entsorgernummer ist auf den Betrieb bezogen und wird einmalig vergeben. Auch hierfür ist die behördliche Nummer formlos, aber schriftlich (E-Mail, Fax oder Schreiben) zu beantragen.
nach obenElektronische Abfallnachweisführung
Durch das Nachweisverfahren wird die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle von der Abfallerzeugung bis hin zur Entsorgung mittels Entsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen dokumentiert und die Verwertung oder Beseitigung von gefährlichen Abfällen belegt. Das Nachweisverfahren gilt für gewerbliche Abfallerzeuger, Beförderer, Einsammler sowie Entsorger von Abfällen und ist in der Verordnung über die Nachweisführung festgelegt.
Durch die Verpflichtung zur elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens soll die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung gesteigert, ihre Kosten gesenkt und insgesamt ein Beitrag zum nachhaltigen Bürokratieabbau geleistet werden. Seit Februar 2011 sind alle zur Nachweisführung erforderlichen Dokumente von den Abfallwirtschaftsbeteiligten elektronisch zu führen und zu signieren. Die elektronische Signatur entfällt für Kleinmengenerzeuger und für Abfallerzeuger bei der Sammelentsorgung mit Übernahmescheinen, gänzlich ausgenommen vom Verfahren sind private Haushalte.
Die Nachweisverordnung (NachwV) unterscheidet bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen zwischen:
- Vorabkontrolle (Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise)
Hierbei ist bereits vor Beginn des eigentlichen Entsorgungsvorgangs von den verschiedenen Abfallwirtschaftsbeteiligten eine Dokumentation über Art, Menge und vorgesehene Entsorgungsweg der Abfälle zu erstellen. Die Vorabkontrolle dient als Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. - Verbleibskontrolle (Begleitscheine, Übernahmescheine)
Hierbei wird die tatsächlich durchgeführte Entsorgung von den Beteiligten dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt hierbei pro Entsorgungsvorgang durch einen Begleitschein bzw. Übernahmeschein.
Die Aufbewahrung der abfallrechtlichen Dokumente erfolgt in einem sogenannten Register. Bei der Registerführung werden die abfallrechtlichen Belege (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, sonstige Dokumente) in einem Register nach Vorgaben der NachwV in einer bestimmten Systematik chronologisch so abgelegt, dass sie jederzeit den zur Kontrolle Befugten (Registeranforderung durch die Überwachungsbehörde) vorgelegt werden können. Die rechtsverbindlichen Dokumente sind elektronisch zu führen und durch elektronische Unterschrift mittels Kartenlesegerät zu signieren.
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Schlagabraum
Sofern dargelegt wird, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist, wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine Ausnahme nach § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zugelassen, d. h. die bei der Landschaftspflege angefallenen pflanzlichen Abfälle dürfen mit Genehmigung der Stadt Münster an der Anfallstelle verbrannt werden.
Für die gebührenfreie Genehmigung zur Verbrennung von Schlagabraum ist immer ein Antrag erforderlich, dem auch ein Lageplan beizufügen ist. Die Leitstelle der Feuerwehr ist vom Antragsteller vor dem Entzünden des Feuers unter der Rufnummer 02 51/2 02 50 telefonisch in Kenntnis zu setzen.
- Die zeitliche Befristung richtet sich nach § 64 des Landschaftsgesetzes NRW; damit darf frühestens ab dem 01.10. und bis ca. zwei Wochen nach Beendigung der Pflegeschnitte, d. h. maximal bis zum 15.03. eines Jahres, verbrannt werden.
- Sie gilt nicht für das Verbrennen von Stroh. Sie gilt auch nicht für Grün- und Strauchschnitt aus Haus- und Kleingärten.
- Grundsätzlich gilt diese Regelung auch nicht für pflanzliche Abfälle, die im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, z. B. beim Garten- und Landschaftsbau, angefallen sind, es sei denn, der Gewerbetreibende hat die landschaftspflegerischen Maßnahmen im Auftrag des Landwirts durchgeführt und will den angefallenen Schlagabraum an der Anfallstelle verbrennen.
-
Antrag auf Verbrennen von Schlagabraum
(PDF, 738 KB)
gilt nur vom 1.10. bis 15.3. eines jeweiligen Jahres
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Offene Feuer
Grundsätzlich dürfen Abfälle - auch Grünabfälle - nicht verbrannt werden (§ 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Die städtische Abfallsatzung lässt hier nur wenige Ausnahme zu:
Im Rahmen von Osterfeuern darf trockener Grün- und Strauchschnitt aus Haus- und Kleingärten nur an den Osterfeiertagen verbrannt werden. Damit der gute Brauch gefahrlos an von Karfreitag bis Ostermontag gefeiert werden kann, sind besonders Umwelt- und Brandschutzaspekte zu beachten:
- Zu Gebäuden, Wald- und Heckenbereichen etc. muss unbedingt ein großer Abstand eingehalten werden. Die Feuerwehr empfiehlt 30 Meter. Rauch darf den Verkehr nicht gefährden.
- Liegt der Baum- und Strauchschnitt schon länger, empfiehlt das Amt für Grünflächen und Umweltschutz ein Umsetzen kurz vor dem Anzünden. So können Kleintiere den Flammen entkommen.
- Der unmittelbare Bereich um die Abbrandstelle ist von brennbaren Stoffen freizuhalten. Es besteht die Gefahr einer Entzündung brennbarer Stoffe durch die Wärmestrahlung des Feuers. Auch Glutreste können besonders bei aufkommendem Wind durch Funkenflug eine Brandausbreitung verursachen.
- Das Feuer ist bis zum endgültigen Erlöschen von mindestens zwei Personen, davon mindestens ein Erwachsener, zu beaufsichtigen.
- Die anfallenden Brandrückstände sind umgehend einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Das Verbrennen anderer Abfälle sowie das Verwenden von Brandbeschleunigern, z. B. Altöl, werden mit Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
Bitte melden Sie Ihre Osterfeuer rechtzeitig bei uns an. So können wir uns besser vorbereiten.
Lagerfeuer sind grundsätzlich zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. Diese kleinen Lagerfeuer sind genehmigungsfrei. Für diese offenen Feuer gilt grundsätzlich:
- Es ist ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz in lufttrockenem Zustand (d. h. gut abgelagert) zu verwenden. Jegliche Form von Abfallverbrennung ist verboten.
- Ein ausreichender Abstand (ca. 30 Meter) zu Gebäuden ist einzuhalten.
- Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden.
- Das Feuer ist bis zum endgültigen Erlöschen von mindestens zwei Personen, davon mindestens ein Erwachsener, zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspersonen dürfen die Brandstelle erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
- Es muss immer ein Löschmittel bereitgehalten werden.
- Bei starkem Funkenflug und Rauchentwicklung ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
Das Verwenden von Brandbeschleunigern, wie z. B. Altöl, wird mit Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.