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Natur und Landschaft
Eingriffe in Natur und Landschaft
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung strebt die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im besiedelten und unbesiedelten Bereich an.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind per gesetzlicher Definition „Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können“. Rechtsgrundlagen sind §§ 14-16 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die §§ 30-33 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW.
Für die Abwicklung der Eingriffsregelung ist die untere Naturschutzbehörde (uNB), angesiedelt beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, zuständig. Sie prüft in einem mehrstufigen Verfahren, ob ein Vorhaben naturverträglich ist und verpflichtet jeden Eingriffsverursacher unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch geeignete Maßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen. Ausgeglichen ist ein Vorhaben, wenn keine negativen Beeinträchtigungen mehr zurückbleiben.
Der Eingriffsregelung unterliegen u.a.
- die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne)
- das Bauen im Außenbereich
- der Straßenbau
- der Ausbau von Gewässern
- der Leitungsbau
- die Umwandlung von Wald
- Aufschüttungen ab 2 m Höhe oder Abgrabungen ab 2 m Tiefe auf mehr als 400 m² Grundfläche
- Nähere Informationen zur Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne)
- Nähere Informationen zum Bauen im Außenbereich
Landschaftspflegerische Konzeption für Kompensationsmaßnahmen
Um Kompensationsmaßnahmen, die nicht am Eingriffsort (eines Bauvorhabens bzw. innerhalb eines Plangebietes) realisiert werden können, in einem ökologisch sinnvollen Zusammenhang umzusetzen, ist bereits 1991 ein gesamtstädtischer Entwicklungsplan erarbeitet worden.
Diese Landschaftspflegerische Konzeption gewährleistet eine fachlich sinnvolle und effektive Steuerung aller im Stadtgebiet anfallenden Kompensationsmaßnahmen sowie die Verwendung vorhandener Ersatzgelder. Sie trägt dazu bei, Kompensationsmaßnahmen inhaltlich und räumlich zu lenken und damit gebündelt effektiver wirksam werden zu lassen.
Die Auswahl der Kompensationsflächen resultiert aus Vorgaben und Kenntnissen aus der Landschaftsplanung, der Grünordnung Münster sowie sonstigen ökologisch raumbedeutsamen Informationen (Biotopkartierungen, Gutachten etc.).
Der zwischenzeitlich mehrfach fortgeschriebene Plan, dessen Inhalte in abgestimmter Form in den Entwurf des Flächennutzungsplans (FNP 2010) eingegangen sind, bildet die Basis für den städtischen Flächenpool des Kompensationsflächenkatasters (Komkat).
Die dargestellten Flächen zeigen die fachlich sinnvollen Kompensationsflächenpotentiale auf. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle im Stadtgebiet nachzuweisen.
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Kompensationsflächenkataster (Komkat)
Karte im Umweltkataster - Karte Kompensationsflächenpotenziale (PDF, 7.08 MB)