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Osterfeuer
An verschiedenen Stellen im Stadtgebiet werden jedes Jahr Osterfeuer vorbereitet. Mit Blick auf die Luftqualität in der Stadt empfiehlt das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, die großen, traditionellen Brauchtumsfeuer zu besuchen und auf das kleine Feuer in der direkten Nachbarschaft zu verzichten.
Damit die Brauchtumsfeuer nicht zur Gefahr für Mensch und Umwelt werden, sollten auf jeden Fall einige Regeln beherzigt werden.
Tiere schützen
Kaninchen und Igel, Erdkröten und Insekten - viele Kleinsäuger nutzen Reisighaufen gern als Versteck und Unterschlupf. Einige Vogelarten, darunter der Zaunkönig, beginnen darin oft schon sehr früh mit dem Nestbau.
Wer also für sein Osterfeuer Reisig aufschichten will oder schon gelagert hat, sollte Folgendes beachten:
- Wenn der Osterfeuerhaufen offensichtlich schon bezogen ist, also wenn z. B. dort Vögel ein Nest angelegt haben, die Eier bebrüten oder schon Junge geschlüpft sind, sollten Sie den Haufen liegen lassen. Denn hier gilt die gesetzliche Regelung des Artenschutzes, die die Tötung von besonders geschützten Arten und ihrer Entwicklungsformen verbietet.
- Wenn Sie trotz intensiver Beobachtung kein Nest ausmachen können, schichten Sie das Holz kurz vor dem Entzünden vollständig um. So können die Kleintiere noch rechtzeitig vor den Flammen fliehen. Das geht natürlich um so leichter, je niedriger Ihr Reisighaufen ist. Also: Das Brennmaterial schon beim Sammeln nicht zu hoch stapeln.
- Wählen Sie einen Standort mit ausreichendem Abstand zu Gehölzen, Brachflächen, Gewässern oder sonstigen ökologisch sensiblen Bereichen.
- So ein Feuer kann sehr heiß werden, die Hitze kann Baumkronen, Sträucher und Raine schwer schädigen. Die Schäden werden erst nach dem Blattaustrieb sichtbar, wenn niemand mehr an das Osterfeuer denkt.
Weitere Informationen in Sachen "Artenschutz beim Osterfeuer" erhalten Sie beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit: Dirk Dreier, Tel. 4 92-67 27
Was darf ins Feuer?
Grundsätzlich dürfen Abfälle - auch Grünabfälle - nicht verbrannt werden (§ 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Die städtische Abfallsatzung lässt hier nur eine Ausnahme zu: Im Rahmen von Osterfeuern darf Grün- und Strauchschnitt aus Haus- und Kleingärten an den Osterfeiertagen verbrannt werden.
Andere Abfälle dürfen grundsätzlich nicht ins Osterfeuer. Diese sind einer ordnungsgemäß an den Recyclinghöfen zu entsorgen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer erheblichen Geldbuße geahndet.
Weitere Informationen zum richtigen Umgang mit der Verbrennung von Grünabfällen beim Osterfeuer erhalten Sie beim
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, Untere Abfallwirtschaftsbehörde: Anna-Lena Thater, Tel. 4 92-67 73