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Wasser
Industrie- und Gewerbeabwasser
Indirekteinleitungen, Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen
Bei den sogenannten "Indirekteinleitungen" handelt es sich um Einleitungen, die nicht direkt in ein Gewässer sondern indirekt über eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen.
In bestimmten Branchen fällt Abwasser an, das aufgrund seiner gefährlichen Inhaltsstoffe nicht ohne weiteres in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf. Derartige Schadstoffe, wie z. B. Mineralöle oder gelöste Schwermetalle, können in der öffentlichen Kläranlage oftmals nicht oder nur unzureichend aus dem Abwasser entfernt werden. Mögliche Folgen sind Schädigungen der oberirdischen Gewässer. Außerdem können sie die Reinigungsprozesse in der Kläranlage beeinträchtigen und sich im Klärschlamm anlagern, was zu weiteren Problemen führen kann.
Aus diesen Gründen unterliegen die Indirekteinleitungen von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Die Umweltbehörde im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit ist für die Genehmigung und Überwachung von Indirekteinleitungen im Stadtgbiet Münster zuständig.
Die einzuhaltenden wasserrechtlichen Anforderungen sind differenziert nach Herkunftsbereichen bundeseinheitlich in den Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt. Hierzu gehören beispielsweise mineralölhaltiges Abwasser, Metallbearbeitung, Zahnbehandlung. Ziel ist es, die gefährlichen Stoffe vor Einleitung in die öffentliche Kanalisation soweit zu reduzieren, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Hierzu müssen gefährliche Stoffe vermieden, minimiert oder mit Hilfe von speziellen Abwasserbehandlungsanlagen zurückgehalten werden.
Grundsätzlich bedarf die Indirekteinleitung von Abwasser der Genehmigung soweit das Abwasser aus einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung stammt.
Ist eine Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, so müssen Anlagenbau und -betrieb unter Umständen ebenfalls durch die Umweltbehörde genehmigt werden. Unter diese Genehmigungspflicht fallen beispielsweise Neutralisations-, Emulsionsspalt- und Ultrafiltrationsanlagen. Es gibt jedoch auch eine Vielzahl genehmigungsfreier Anlagen, wie z.B. bauaufsichtlich zugelassene Benzin-, Koaleszenz- und Amalgamabscheider.
Welche Anforderungen müssen die Indirekteinleiter einhalten?
An die Indirekteinleiter werden teilweise detaillierte Anforderungen zur Vermeidung kritischer Stoffe in der Produktion, zur Anwendung umweltfreundlicher Verfahren, zum sparsamem Umgang mit Wasser und zur Behandlung des Abwassers in speziellen Reinigungsanlagen gestellt. Das in den Kanal eingeleitete Abwasser darf bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Dies wird durch regelmäßige Analysen und Prüfungen der Anlagen überwacht.
Wer braucht eine Indirekteinleitergenehmigung?
Kfz-Werkstätten, Autowaschanlagen und Zahnarztpraxen gehören im Stadtbiet Münster zahlenmäßig zu den wichtigsten genehmigungspflichtigen Branchen.
In Kfz-Werkstätten und bei der Autowäsche fällt mineralölhaltiges Abwasser an. Bei zahnärztlichen Behandlungen kann am Behandlungsplatz amalgamhaltiges Abwasser anfallen.
Damit diese Abwässer in die städtische Kanalisation eingeleitet werden dürfen, bedarf es einer wasserrechtlichen Genehmigung. Im Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) sind die Anforderungen an mineralölhaltiges Abwasser und im Anhang 50 die Anforderungen an das amalgamhaltige Abwasser aufgelistet.
Weitere genehmigungspflichtige Branchen und Anlagen sind z. B. metallverarbeitende Betriebe, Druckereien, Anlagen zur Dampferzeugung, chemische Reinigungen, Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lacken.
Private Haushalte und alle Indirekteinleiter, bei denen ausschließlich häusliches oder Abwasser anfällt, das keine gefährlichen Inhaltsstoffe enthält, unterliegen zwar nicht dieser Genehmigungspflicht, müssen aber trotzdem die Entwässerungssatzung der Stadt Münster beachten. Hiermit soll der Schutz der Mitarbeiter, der Schutz der öffentlichen Abwasseranlagen vor Beschädigung und die Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Kläranlage gewährleistet werden. Zuständig für die Entwässerungssatzung ist das Amt für Mobilität und Tiefbau der Stadt Münster.
Wenn Sie die Genehmigung der Indirekteinleitung für das bei Ihnen anfallende Abwasser beantragen wollen, können Sie dieses mit dem entsprechenden Online-Antragsvordruck erledigen.
Bei Veränderungen in Zahnarztpraxen benutzen Sie bitte das unten stehende Online-Formular.
Übersicht über die wichtigsten Rechtsnormen
-
§ 58 Wasserhaushaltsgesetz
Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen -
§ 60 Wasserhaushaltsgesetz
Abwasseranlagen -
§ 57 Landeswassergesetz NRW:
Anzeige und Genehmigung von Abwasseranlagen -
§ 58 Landeswassergesetz NRW:
Einleiten von Abwasser in öffentliche und private Abwasseranlagen - Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV)