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Wasser
Wasserschutzgebiete
Rechtliche Grundlagen
Um Gewässer und das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, können die zuständigen Wasserbehörden Wasserschutzgebiete (WSG) einrichten (§ 51 WHG). In Nordrhein-Westfalen werden Wasserschutzgebiete durch die Bezirksregierung als Obere Wasserbehörde festgelegt. Für jedes Wasserschutzgebiet wird eine Wasserschutzgebietsverordnung (WSG-VO) erlassen.
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes kann erheblich in private Rechte eingreifen.
Es gelten Verbote oder Beschränkungen für Handlungen, die eine Wassergefährdung nach sich ziehen können. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken können zur Duldung bestimmter Maßnahmen (z. B. Gewässer- oder Bodenbeobachtung) verpflichtet werden. Einige Eingriffe können sogar eine Enteignung darstellen; diese sind dann jedoch entschädigungspflichtig. Auch wirtschaftliche Nachteile, die bei der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke entstehen, müssen angemessen ausgeglichen werden.
Die Auswahl eines Gebietes zum Wasserschutzgebiet unterliegt demnach strengen Anforderungen. Oberste Maxime ist das Wohl der Allgemeinheit: Allzu große Gebietsausweisungen sind unzulässig. Die Festsetzung scheidet auch dann aus, wenn der mit ihr verfolgte Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht werden kann.
In den Wasserschutzgebietsverordnungen werden zum Schutz des Grundwassers Handlungen oder Maßnahmen entweder verboten oder sie sind genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig. Auf Antrag werden durch die Untere Wasserbehörde Genehmigungen erteilt und mit entsprechenden Auflagen versehen. Verstöße gegen die Vorschriften der Wasserschutzgebietsverordnungen können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.
- Informationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
Der Aufbau eines Wasserschutzgebiets
Das Wasserschutzgebiet umfasst in der Regel das Einzugsgebiet der jeweiligen Wassergewinnungsanlagen. Je näher man den Entnahmebrunnen kommt, desto größer wird die Gefahr für das Trinkwasser durch Verunreinigungen. Deshalb sind die Wasserschutzgebiete von innen nach außen in 3 Zonen gegliedert.
Die Zone I umschließt den Fassungsbereich, also den Bereich, in dem das Grundwasser entnommen wird. Dort sind alle Handlungen verboten, die nicht dem ordnungsgemäßen Betrieb, der Wartung und der Unterhaltung des Wasserwerks und seiner Wassergewinnungsanlagen oder aber der behördlichen Überwachung der Wasserversorgung und der Ausübung der Gewässeraufsicht dienen.
Die Zone II (engere Schutzzone) schließt an den Fassungsbereich an und wird mit Hilfe der 50-Tage-Linie festgelegt. Von dieser Grenze aus benötigt das Grundwasser 50 Tage, um bis in den Bereich der Wasserentnahme zu gelangen. Die Schutzzone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch Mikroorganismen, die Krankheiten erregen können (z. B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) und Beeinträchtigungen gewährleisten, die von menschlichen Tätigkeiten ausgehen. In der Zone II der WSG in Münster ist z. B. der Neubau von Straßen und Wegen verboten; Unterhaltungsmaßnahmen für Straßen und Wege sind genehmigungspflichtig
Die Zone III (weitere Schutzzone) bildet den Außenbereich des Wasserschutzgebietes, das sogenannte Einzugsgebiet. In diesem Bereich wird das Grundwasser neu gebildet, das in der Fassungsanlage gefördert wird. Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen gewährleisten. Zu diesen zählen chemische und radioaktive Verunreinigungen, die entweder gar nicht oder nur schwer abbaubar sind. Der Neubau von Straßen und Wegen in der Zone III der WSG in Münster ist genehmigungspflichtig.
Neben den Wasserschutzgebietsverordnungen gibt es noch weitere Regelwerke, die sich mit dem besonderen Schutz des Grundwassers in Wasserschutzgebieten befassen bzw. für Maßnahmen in Wasserschutzgebieten höhere Anforderungen stellen:
- Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil, Schutzgebiete für Grundwasser (DVGW Arbeitsblatt 101)
- Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag)
- Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten (ATV Arbeitsblatt A 142).
- Ausführungsbeispiele zum ATV Arbeitsblatt A 142 (ATV Hinweise H 146).
- Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel.
- Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS).