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Herzlich willkommen beim Bauordnungsamt!
Sie wollen ein Haus bauen, erweitern, umbauen, anders nutzen oder abbrechen?
Hier finden Sie Hinweise, die Ihnen auf dem Weg zum vollständigen Bauantrag helfen sollen. Wir informieren Sie insbesondere über die formalen Aspekte, die das Baurecht von der Planung bis zum Einzug fordert. Sie finden zu allen Fragen rund ums Planen und Bauen wichtige Informationen und die passenden Formulare.
Aktuell
Bauantrag digital – Bauwillige nutzen bitte ab dem 1. Januar 2024 das Bauportal.NRW
Die Stadt Münster kann über das Bauportal.NRW Ihre Bauanträge jetzt digital annehmen. Neben der reinen Antragstellung bietet sich Ihnen somit die Möglichkeit, neben der erforderlichen Authentifizierung, auch Ihre digitalen Antragsunterlagen und die zum Antrag zugehörigen Bauvorlagen als PDF-Dokumente hochzuladen und zu übermitteln.
Jeder privaten wie gewerblich tätigen Person steht das Bauportal.NRW zur Verfügung. Über das Bauportal.NRW gelangen Sie auf die entsprechende Plattform des Landes NRW. Sie werden dort über einen Antragsassistenten durch das Antragsverfahren geführt. Dieser zeigt Ihnen auf, welche Unterlagen von Ihnen einzureichen sind. Am Umfang der einzureichenden Unterlagen hat sich auch durch die digitale Nutzung des Bauportal.NRW nichts verändert. Deshalb sollten sich Antragstellende im Vorfeld eingehend damit beschäftigen, denn ohne vollständige Unterlagen kann ein Antrag nicht eingereicht werden.
Welche Unterlagen dies im Detail sind, können Antragstellende in der „Verordnung über bautechnische Prüfungen“ (BauPrüfVO) nachlesen. Auf eine detaillierte Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet. Denn Bauvorhaben sind in ihrer Bandbreite so vielfältig, dass hier nicht jeder Einzelfall abgedeckt werden kann. Es wird daher empfohlen, mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Bauordnungsamt Kontakt aufzunehmen und sich beraten zu lassen.
Für Privatpersonen bedarf es bislang einer vorherigen Registrierung im „Nutzerkonto Bund (BundID)“ und für Unternehmen (Bauvorlageberechtigte/Entwurfsverfassende) kann das auf Basis von ELSTER basierende Unternehmenskonto genutzt werden.
Für Privatpersonen wird es ab dem 1. Januar 2024 noch einfacher. Wie das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW Mitte Dezember mitteilte, wird mit der Änderung der Landesbauordnung zum neuen Jahr auch das Vertrauensniveau bei der Authentifizierung als niedrig eingestuft. Das bedeutet, dass dann bereits eine Anmeldung mit Benutzername und Passwort möglich ist.
Für Unternehmen bleibt es beim bisherigen Verfahren. Allerdings weist das Bauordnungsamt darauf hin, dass sich durch die digitale Beantragung nichts daran ändert, dass ein Bauantrag nach wie vor immer noch durch eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin bzw. einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser einzureichen ist.
Die Stadt Münster ergänzt hierbei das noch auf der Landesplattform fehlende Angebot einer Portallösung für die Rückkommunikation mit Ihnen als Antragstellende um eine eigene Online-Plattform. Für diese städtische Plattform erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten zunächst per Post, mit denen Sie sich dann in das Online-Portal einloggen können. Sie können darüber z. B. nachgeforderte Unterlagen hochladen. Mühevolles ausdrucken und versenden kann somit künftig entfallen. Darüber hinaus kann auch jederzeit der aktuelle Verfahrensstand eingesehen werden. Auch städtische Schreiben werden dort für Sie abgelegt und können von Ihnen online eingesehen und heruntergeladen werden.
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Münster
Ab dem 1. Januar 2023 gelten geänderte Gebührensätze für die Bauakteneinsicht und für Auszüge aus den Akten. Alle Änderungen sind auf der Folgeseite zusammengefasst.
Bauaktenarchiv: Einsicht in Bau- und Statikakten
Wussten Sie schon?
Baumschutzsatzung
Seit dem 1. Oktober 2023 gilt in Münster erstmalig eine Baumschutzsatzung. Diese gilt nach § 7 Baumschutzsatzung auch im Rahmen eines Bauvorhabens.
Auf der Grundlage der Baumschutzsatzung geschützte Baumbestände auf dem Baugrundstück sind gemäß § 3 Abs.1 Nr. 7 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) grundsätzlich im Lageplan darzustellen (nach § 7 Abs. 1 S. 1 Baumschutzsatzung verpflichtend mit Baumart, Standort, Höhe, Stammumfang und Kronendurchmesser). Zudem sind im Lageplan alle geschützten Bäume, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der Baumaßnahme betroffen sind, im Lageplan darzustellen, § 7 Abs. 1 S. 2 Baumschutzsatzung. Diese Anforderungen nach § 7 Abs. S. 1 und 2 Baumschutzsatzung gelten auch für Bauvoranfragen und Genehmigungsfreistellungen nach § 63 BauO NRW, vgl. § 7 Abs. 3 Baumschutzsatzung.
Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist zusätzlich ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung gemäß § 5 Baumschutzsatzung dem Bauantrag beizufügen, § 7 Abs. 2 Baumschutzsatzung. Bitte nutzen Sie hierfür unten stehendes Antragsformular.
Sowohl das Antragsformular als auch den um die geschützten Bäume ergänzten Lageplan reichen Sie bitte zusammen mit Ihrem Bauantrag direkt beim Bauordnungsamt ein.
Bei Zuwiderhandlungen droht eine Geldbuße nach § 11 Baumschutzsatzung.
Eine nach baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Entwicklung ist gemäß § 5 Abs. 1 b. Baumschutzsatzung als Ausnahmetatbestand genehmigungsfähig und steht einer baulichen Entwicklung nicht entgegen. Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel mit Ersatzpflanzungen und/oder Ersatzgeldzahlungen verbunden.
Beim Grünflächenamt finden Sie weitere Informationen darüber, welche Bäume durch die Satzung geschützt werden und welche Regelungen für Ersatzpflanzungen und Ersatzzahlungen gelten.
- Weiterführende Informationen: Amts für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
- Antrag auf Durchführung von Maßnahmen an geschützten Bäumen im Zusammenhang mit einem Bauantrag (PDF, 281 KB) Das Formular fügen Sie bitte den Bauantragsunterlagen bei, sofern dies erforderlich ist.
Artenschutz im Rahmen von Bau- und Abbruchvorhaben
Gebäude dienen einer Vielzahl verschiedener (planungsrelevanter) Arten als Fortpflanzungs- und Ruhestätte. Mit dem Abbruch und/oder anderen baulichen Veränderungen von Gebäuden kann der Verlust dieser Lebensstätten von gebäudebewohnenden Arten, wie Fledermäuse oder Vögel, verbunden sein.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Bauherr/die Bauherrin nicht gegen die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Verbote zum Artenschutz verstoßen darf, die unter anderem für alle europäisch geschützten Arten gelten (z. B. einheimische Vogelarten wie Schwalben, Mauersegler, Turmfalke, Steinkauz, alle Fledermausarten, Amphibien). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, Tiere dieser Arten zu verletzen oder zu töten, sie erheblich zu stören oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören.
Bei Zuwiderhandlungen drohen die Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 69 ff BNatSchG.
Daher ist vor dem Abbruch oder anderen baulichen Veränderungen (z. B. Umbau, Sanierungen) zu prüfen, ob geschützte Arten vorkommen. Einzelheiten hierzu sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Amts für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit
- Informationen zum Artenschutz im Rahmen von Bauvorhaben (PDF, 17.0 MB)
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Formular Artenschutz bei Bauanträgen
Das Formular fügen Sie bitte den Bauantragsunterlagen bei, sofern dies erforderlich ist.
Lebendige Vorgärten statt Schottergärten
Der Rat der Stadt Münster hat im Februar 2021 beschlossen, dass in neuen Baugebieten Vorgärten grundsätzlich als gepflanzte Fläche zu gestalten sind. Darüber hinaus ist in § 8 der Bauordnung NRW geregelt, dass unbebaute Flächen, die keiner zulässigen Verwendung wie Wegen oder (Fahrrad-) Stellplätzen dienen, zu begrünen oder zu bepflanzen sind.
Beratung und Information zu verschiedenen Aspekten:
Beratung zu naturnahen Gärten:
Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit - Umweltberatung
Beate Böckenholt, Tel. 02 51/4 92-67 67, umwelt@stadt-muenster.de
Baurechtliche Information zum Verbot von Schottergärten:
Bauordnungsamt
Anna-Kathrin Sauerland, Tel. 02 51/4 92-63 04, Sauerland@stadt-muenster.de
Information zur Klimaanpassung:
Koordinierungsstelle für Klima und Energie
Isabel Scherer, Tel. 02 51/4 92-71 54, klimaanpassung@stadt-muenster.de
Weitere Informationen zum Thema gibt ein Faltblatt, das vom Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit gemeinsam mit dem Stadtplanungsamt herausgegeben wurde:
Flyer: "Lebendige Gärten statt Schottergärten"
(PDF, 1.84 MB)
- nicht barrierefrei
Barrierefreies Bauen bei Wohngebäuden
Nach der Landesbauordnung NRW sind bauliche Anlagen barrierefrei, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 müssen barrierefrei und eingeschränkt für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer nutzbar sein (§ 48 BauO NRW 2018). In diesen Gebäuden sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen herzustellen (§ 47 BauO NRW 2018).
Mit der Einführung der DIN 18040-2 als Technische Baubestimmung gibt es eine Klarstellung und eine Einführung der Barrierefreiheit als Mindeststandard für Wohnbauvorhaben in Nordrhein-Westfalen.
Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein (§ 39 BauO NRW 2018).
- Checkliste "Barrierefreies Bauen" mit Musterdarstellung (PDF, 449 KB)
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Praxisleitfaden des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen - Bauordnungsrechtliche Anforderungen bzgl. des barrierefreien Bauens bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen (externes PDF, nicht barrierefrei, 1,84 MB)
Barrierefreies Bauen bei öffentlich zugänglichen Gebäuden
Für öffentlich zugängliche Gebäude – speziell die Teile des Gebäudes und der zugehörigen Außenanlagen, die für die Nutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind – ist die DIN 18040-1 zu beachten.
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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung:
Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (PDF, 3,5 MB) -
Praxisleitfaden des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen:
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude (externes PDF, 2,2 MB)
Antrag auf Kampfmittelüberprüfung rechtzeitig stellen
Baugrundstücke müssen vor Aufnahme der Bautätigkeit auf Kampfmittel überprüft werden. Da dieses Verfahren mitunter recht aufwändig und zeitintensiv sein kann, empfiehlt es sich für Bauherrinnen und Bauherren, schon vor Einreichung des Bauantrags, spätestens jedoch bei Einreichung des Bauantrages, den Antrag auf Überprüfung auf Kampfmittel zu stellen. Alle Informationen rund um das Thema Kampfmittelüberprüfung sowie das entsprechende Antragsformular hat die Feuerwehr Münster im Downloadbereich "Kampfmittelüberprüfung" zusammengestellt:
- Wichtige Informationen zum Thema Kampfmittelüberprüfung
- Broschüre "Kampfmittelüberprüfung - Infos für Bauwillige" (PDF, 2.97 MB) (PDF, 2 MB) (nicht barrierefrei)
Weitere Informationen rund um das Thema Bauen und Baurecht:
- Architektenkammer Nordrhein-Westfalen: www.aknw.de
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen: www.ikbaunrw.de
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen: www.mhkbd.nrw
- Netzwerk "Zuhause sicher": www.zuhause-sicher.de