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Corona
Die Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen viele Sportangebote. Die aktuellen Regelungen sind auf dieser Seite zusammengefasst.
Freizeit- und Amateursport auf und in öffentlichen und privaten Sportaußen- und Freiluftanlagen und Sporthallen in Münster
Am 3. April 2022 ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten, die erhebliche Lockerungen für den Sport vorsieht. Diese Verordnung lässt darüber hinaus auch die Möglichkeit, im Rahmen der Ausübung des Hausrechtes, Regelungen für den eigenen Verantwortungsbereich zu treffen. Für die städtischen Turn- und Sporthallen ist dies nun geschehen.
Maskenpflicht
Die Stadt Münster legt bei der Nutzung von städtischen Turn- und Sporthallen und deren Nebenräumen (Umkleiden, WC, Materialräume) fest, dass eine Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.
Dies gilt ausdrücklich auch für Zuschauer/-innen von Sportveranstaltungen in den städtischen Turn- und Sporthallen sowie die Nutzung von Umkleiden, Duschen, WC, Geräteräumen, etc. der Sportaußenanlagen.
Ausnahmen:
- Auf das Tragen einer Maske kann bei der Sportausübung verzichtet werden, soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist. Außerhalb der tatsächlichen Ausübung der sportlichen Betätigung bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen erhalten.
- Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
Hygiene- und Infektionsschutzregeln
Bei der Nutzung von Sportstätten und -hallen sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene, Masken und Lüften (AHAL-Regeln) eigenverantwortlich beachtet werden.
Bitte beachten Sie darüber hinaus die durch das Land veröffentlichten folgenden Hinweise (Hygieneempfehlungen für Privatpersonen und Hygieneempfehlungen für Unternehmen und Veranstaltungen)
Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sporthallen in Münster
Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:
- Neben den vorgenannten „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ gelten für die Nutzung von Sporthallen in Münster die nachfolgenden Regelungen:
- Sollte die von Ihnen genutzte Sporthalle mit einem Luftreiniger ausgestattet sein, achten Sie bitte darauf, dass dieser während der Hallennutzung in Betrieb ist und belassen Sie bitte den Luftreiniger an der vorgesehenen Stelle.
Der betroffene Bereich um das Gerät muss darüber hinaus zur Vermeidung von Unfallgefahren von der Bewegungsfläche im Sportbereich ausgenommen werden.
Hinweis: Die Geräte ersetzen nicht die natürliche Lüftung und dürfen nicht dazu führen, dass weniger gelüftet wird. Nur dann tragen diese Geräte zu einer weiteren Verbesserung der Luftqualität in den Sporthallen bei.
- Händehygiene beim Betreten und Verlassen der Sporthalle.
- Bitte beachten Sie: für die Angebote Ihres Vereins steht es Ihnen frei, eigene, strengere Regelungen (z. B. 3G, 2G, etc.) zu treffen. Eine Unterschreitung der vorgenannten Regelungen für die städtischen Turn- und Sporthallen ist jedoch nicht zulässig.
Die detaillierten Regelungen der Coronaschutzverordnung können Sie der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales entnehmen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Thorsten Imsieke, Tel. 02 51/4 92-52 14.
„Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen fassen die Empfehlungen zusammen, die von Privatpersonen zur Vermeidung von Infektionen in möglichst allen Lebensbereichen beachtet werden sollten.
I. Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz
- Empfohlene Schutzimpfungen wahrnehmen!
Auch in den kommenden Wochen und Monaten ist die Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für eine erfolgreiche Bewältigung der Pandemie besonders wichtig. Denn nur sie bietet den bestmöglichen Schutz vor schweren Erkrankungen. Daher sollten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen mit einem der zugelassenen Impfstoffe weiterhin dringend wahrgenommen werden. Dies gilt sowohl für die Grundimmunisierung als auch für etwaige Auffrischungsimpfungen. - Kein Kontakt mit anderen bei typischen Symptomen einer Coronainfektion!
Ein Kontakt mit anderen Personen sollte unbedingt vermieden werden, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine akute Infektion vorliegen. In diesen Fällen sollte schnellstmöglich ein Coronatest durchgeführt werden. - Maskentragen in Innenräumen und bei Nichteinhaltung von Mindestabständen!
In Innenräumen und dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, kann das Risiko einer Ansteckung durch Tröpfcheninfektionen oder Aerosole durch das Tragen einer medizinischen Maske - oder noch wirksamer durch das Tragen einer FFP2-Maske - erheblich reduziert werden. Gerade in Innenräumen mit vielen unbekannten Personen wird daher das Tragen einer Maske bis auf Weiteres empfohlen. Auch im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion möglich und kann durch das Tragen einer Maske erheblich reduziert werden. - Möglichst 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen einhalten!
Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten mit Bekannten sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Jeder nähere Kontakt birgt ein Infektionsrisiko. Die Abstandsregel sollte vor allem bei flüchtigen Zufallskontakten eingehalten werden. - Allgemeine Hygieneregeln unbedingt beachten!
Regelmäßiges gründliches Händewaschen – gerade nach Kontakt mit anderen Personen oder einem Aufenthalt im öffentlichen Raum – sowie die Vermeidung der Ausbreitung möglicher eigener Infektionen durch Niesen in die Armbeuge und die Vermeidung von Körperkontakt zu fremden Personen sollten unbedingt fortgeführt werden, solange die Corona-Infektionen sich ausbreiten.
Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen fassen die Empfehlungen zusammen, die von den verantwortlichen Personen für Angebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, beachtet werden sollten.
- Grundsätzliche Empfehlungen
Bei Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, wird die Einhaltung der folgenden Hygieneanforderungen dringend empfohlen:
a) die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,
b) die regelmäßige Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in angemessenen Intervallen,
c) die Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
d) das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, sofern eine Reinigung von Gläsern im Geschirrspüler oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur nicht möglich ist, soll möglichst heißes Wasser mit einer Temperatur von mindestens 45 Grad Celsius mit Spülmittel verwendet werden; bei der Verwendung von kälterem Wasser soll in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, längere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser geachtet werden; wird auf die Trocknung verzichtet, soll eine Gläserreinigung mit räumlich getrennter Vor- und Nachspülung zur sorgfältigen mechanischen (Vor-)Reinigung und anschließenden gründlichen Frischwasserspülung verwendet werden; die Tenside beziehungsweise Spülmittel müssen geeignet sein, die Virusoberfläche zu beschädigen und das Virus zu inaktivieren,
e) ddas Waschen von gebrauchten Textilien und Ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt gewechselt und ansonsten Einmalhandtücher verwendet werden sollen,
f) gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder Ähnliches.
g) Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sollen Produkte verwendet werden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wirkung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten.
h) Beim Betrieb von gastronomischen Einrichtungen wird empfohlen, zwischen den Tischen einen Abstand von 1,5 Metern einzuhalten oder eine bauliche Abtrennung anzubringen.
i) Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen soll eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen gewährleistet werden. Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße sicherstellt. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sollen der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit erhöhtem Aerosolausstoß, angepasst werden. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen.
- Besondere Empfehlungen für medizinisch-pflegerische Angebote
Bei der Durchführung von Tätigkeiten der Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstiger Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden. Dasselbe gilt für zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten, des Elften und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Bewegung, Spiel und Sport
Der Sportdezernent der Bezirksregierung, Thomas Michel, und die Beraterinnen und Berater im Schulsport der Bezirksregierung Münster haben eine Sammlung an Sport- und Bewegungstipps in Zeiten von Corona zusammengestellt. Wie wär's mit ein wenig Bewegung gegen Langeweile?
www.digitalersport.de
Informationen über Veranstaltungen
Aufgrund der aktuellen Verbreitung des Corona-Virus' und seiner Folgen kommt es derzeit zu zahlreichen Absagen von Veranstaltungen in der Stadt Münster.
Um genau zu erfahren, ob die bestimmte Veranstaltung stattfinden wird, gehen Sie auf die Internetseite der Veranstalter oder informieren Sie sich direkt bei den Sportvereinen.
Weitere Informationen zum Corona-Virus erhalten Sie auf: www.muenster.de/corona