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Formulare und Bescheinigungen
Antragsformulare
Beim Vermessungs- und Katasteramt können Auszüge aus dem Liegenschaftskataster, Topographische Karten des Stadtgebiets, Luftbilder, Stadtpläne sowie historische Stadtpläne und Karten bestellt werden.
- Bestellformular
- Vermessungsantrag (PDF, 107 KB)
Gebühren
- Preisliste für topographische Karten und städtische Karten (PDF, 74.8 KB)
- Vermessungskosten (PDF, 68.2 KB)
Bescheinigungen
Grenzbescheinigung
Wenn die Errichtung von Gebäuden mit Krediten finanziert wird, verlangen manche Kreditgeber eine amtliche Liegenschaftskarte mit eingezeichnetem neuem Gebäude. Manchmal wird auch eine amtliche Bescheinigung (Grenzbescheinigung) verlangt, in der das Vermessungs- und Katasteramt oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestätigen, dass das neu errichtete Gebäude innerhalb der Grenzen des Baugrundstücks errichtet wurde und dass Grenzüberschreitungen nicht vorliegen. Grenzbescheinigungen sind gebührenpflichtig.
Entfernungsbescheinigung
Entfernungsbescheinigungen geben die kürzeste Wegstrecke zwischen zwei Adressen an, zum Beispiel zwischen Wohnung und Schule oder Wohnung und Arbeitsplatz. Das Vermessungs- und Katasteramt ermittelt anhand der digitalen Liegenschaftskarte die Geh- oder Fahrstrecke und stellt die Entfernungsbescheinigung aus. Entfernungsbescheinigungen sind gebührenpflichtig.
Identitätsbescheinigung
Das Liegenschaftskataster ist über 100 Jahre alt und die Bezeichnung vieler Grundstücke hat sich im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Wenn alte Verträge oder Grundbucheintragungen historische Grundstücksbezeichnungen verwenden, ist oft nicht mehr erkennbar, auf welche heutige Fläche sich ein Recht, zum Beispiel ein Wegerecht, bezieht. Das Vermessungs- und Katasteramt kann die Entwicklung jedes Grundstückes zurückverfolgen und in einer Bescheinigung feststellen, welche aktuelle Grundstücksfläche mit der historischen Bezeichnung identisch ist (Identitätsbescheinigung). Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig.
Vorkaufsrechtszeugnisse
Mehrere Gesetze räumen den Gemeinden Vorkaufsrechte an Grundstücken für die Fälle ein, in denen Grundstücke für öffentliche Zwecke benötigt werden. Der öffentliche Bedarf liegt zum Beispiel vor, wenn ein Bebauungsplan auf dem verkauften Grundstück die Nutzung als Straße, Kindergarten oder Schule festsetzt.
Deshalb müssen Notarinnen oder Notare zu jedem Grundstückskaufvertrag ein Vorkaufsrechtszeugnis bei der Stadt beantragen. Das Vermessungs- und Katasteramt prüft, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht vorliegt, ob die Stadt es ausüben will oder nicht.
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist ausgeschlossen, wenn die Vertragsparteien miteinander verheiratet oder verwandt sind oder wenn Eigentumswohnungen verkauft werden. Die Stadt Münster übt das gesetzliche Vorkaufsrecht nur sehr selten aus. In allen anderen Fällen wird das Zeugnis innerhalb weniger Arbeitstage ausgestellt.
Das Vorkaufsrechtszeugnis ist für die Eintragung des neuen Eigentümers ins Grundbuch zwingend notwendig. Vorkaufsrechtsbescheinigungen sind gebührenpflichtig (40 Euro).