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Ortsrecht
Hauptsatzung der Stadt Münster
10.01
vom 21.12.1995 (Amtsblatt der Stadt Münster 1995 S. 236)
in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16.09.1997 (Amtsblatt der Stadt Münster 1997 S. 119)
und der 2. Änderungssatzung vom 18.12.1998 (Amtsblatt der Stadt Münster 1998 S. 161)
und der 3. Änderungssatzung vom 22.09.2000 (Amtsblatt der Stadt Münster 2000 S. 97)
und der 4. Änderungssatzung vom 21.09.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 122)
und der 5. Änderungssatzung vom 20.12.2001 (Amtsblatt der Stadt Münster 2001 S. 186)
und der 6. Änderungssatzung vom 22.03.2002 (Amtsblatt der Stadt Münster 2002 S. 30)
und der 7. Änderungssatzung vom 12.12.2003 (Amtsblatt der Stadt Münster 2003 S. 227)
und der 8. Änderungssatzung vom 30.06.2005 (Amtsblatt der Stadt Münster 2005 S. 87)
und der 9. Änderungssatzung vom 29.03.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 45)
und der 10. Änderungssatzung vom 13.12.2007 (Amtsblatt der Stadt Münster 2007 S. 160)
und der 11. Änderungssatzung vom 26.03.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 51)
und der 12. Änderungssatzung vom 29.10.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 189)
und der 13. Änderungssatzung vom 13.11.2009 (Amtsblatt der Stadt Münster 2009 S. 201)
und der 14. Änderungssatzung vom 10.06.2010 (Amtsblatt der Stadt Münster 2010 S. 81)
und der 15. Änderungssatzung vom 29.06.2012 (Amtsblatt der Stadt Münster 2012 S. 84)
und der 16. Änderungssatzung vom 12.09.2014 (Amtsblatt der Stadt Münster 2014 S. 203)
und der 17. Änderungssatzung vom 12.02.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 20)
und der 18. Änderungssatzung vom 24.06.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster 2015 S. 117)
und der 19. Änderungssatzung vom 26.10.2016 (Amtsblatt der Stadt Münster 2016 S. 185)
und der 20. Änderungssatzung vom 23.02.2017 (Amtsblatt der Stadt Münster 2017 S. 37)
und der 21. Änderungssatzung vom 20.09.2018 (Amtsblatt der Stadt Münster 2018 S. 150)
und der 22. Änderungssatzung vom 30.04.2020 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 13 2020 S. 95)
und der 23. Änderungssatzung vom 04.10.2021 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 32 2021 S. 276)
und der 24. Änderungssatzung vom 20.05.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 15 2022 S. 123)
und der 25. Änderungssatzung vom 20.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 18 2022 S. 153)
und der 26. Änderungssatzung vom 28.04.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 9 2024 S. 109)
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli l994 (GV. NRW S. 666) hat der Rat der Stadt Münster am 20.12.1995 folgende Hauptsatzung der Stadt Münster beschlossen:
§ 1 Stadtbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Stadtbezirke eingeteilt:
- Stadtbezirk Münster-Mitte
- Stadtbezirk Münster-Nord
- Stadtbezirk Münster-Ost
- Stadtbezirk Münster-Südost
- Stadtbezirk Münster-Hiltrup
- Stadtbezirk Münster-West
(2) Die Grenzen der Stadtbezirke sind in der Anlage zur Hauptsatzung "Abgrenzung der Stadtbezirke" beschrieben.
§ 2 Bezirksvertretungen
Den Bezirksvertretungen gehören jeweils 19 Mitglieder an.
§ 3 Bezeichnungen
(1) Die Ratsmitglieder der Stadt Münster führen die Bezeichnung "Ratsherr" bzw. "Ratsfrau".
(2) Der/Die Vorsitzende des Rates führt die Bezeichnung "Oberbürgermeister“ bzw. „Oberbürgermeisterin", die Vertreter/innen führen die Bezeichnung "Bürgermeister" bzw. "Bürgermeisterin".
(3) Die Vorsitzenden der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung "Bezirksbürgermeister" bzw. " Bezirksbürgermeisterin".
§ 4 Geschäftsordnung
(1) Das Verfahren im Rat und in den Ausschüssen wird durch die Geschäftsordnung des Rates geregelt.
(2) Für das Verfahren in den Bezirksvertretungen gilt die Geschäftsordnung des Rates entsprechend.
§ 5 Unterrichtung der Einwohner
(1) Die Unterrichtung der Einwohner/innen gemäß § 23 GO NRW erfolgt insbesondere durch
- Erläuterung der Tagesordnung der öffentlichen Ratssitzungen,
- schriftliche Unterrichtung der Haushalte,
- Einwohner/innenversammlungen,
- Presseveröffentlichungen und Bekanntmachungen sowie Informationsschriften.
(2) Die Erläuterung der Tagesordnung vor Beginn der öffentlichen Ratssitzungen führt nach alphabetischer Reihenfolge jeweils ein Ratsmitglied durch.
(3) Beschließt der Rat, eine Einwohner / innenversammlung anzuberaumen, so bereitet der/die Oberbürgermeister/in diese vor. Für die Tagesordnung und ihre öffentliche Bekanntmachung gilt § 48 Abs. 1 GO NRW. Für die Leitung der Versammlung gilt § 51 Abs. 1 GO NRW entsprechend. Findet die Einwohner/innenversammlung zur Unterrichtung der Einwohner/innen eines bestimmten Stadtbezirkes statt, so kann der/die Oberbürgermeister/in die Leitung der Sitzung dem/der Bezirksbürgermeister/in übertragen.
(4) Hiervon ausgenommen sind die in den "Richtlinien für die Bürgeranhörung bei raumbedeutsamen Planungen" aufgeführten und die gesetzlich geregelten Verfahren.
§ 6 Anregungen und Beschwerden
(1) Der/Die Oberbürgermeister/in leitet Anregungen im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW, die an den Rat gerichtet sind, der zuständigen Stelle zur Bearbeitung zu.
(2) Der/Die Bezirksbürgermeister/in leitet Anregungen im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW, die an die Bezirksvertretung gerichtet sind, und für die die Bezirksvertretung zuständig ist, dem/der Oberbürgermeister/in zur Vorbereitung einer Entscheidung zu. Anregungen, die nicht in die Zuständigkeit der Bezirksvertetungen fallen, leitet der/die Bezirksbürgermeister/in über den/die Oberbürgermeister/in an die zuständige Stelle weiter.
(3) Der/Die Oberbürgermeister/in bzw. Bezirksbürgermeister/in teilt dem/der Eingeber/in mit, wer über die Anregung zuständigkeitshalber entscheiden wird und wann die Anregung im Rat bzw. in der Bezirksvertretung eingebracht wird.
(4) Anregungen, die mindestens 5 volle Tage vor dem Sitzungstag beim/bei der Oberbürgermeister/in beim/bei der Bezirksbürgermeister/in eingehen, werden in der nächsten Sitzung des Rates/der Bezirksvertretung bekanntgegeben und gegebenenfalls beraten.
(5) Beschwerden im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW, die an den Rat gerichtet sind, erledigt anstelle des Rates der Hauptausschuss. Sie werden vom/von der Oberbürgermeister/in zur Vorberatung an die Beschwerdekommission weitergeleitet. Beschwerden, die in die Zuständigkeit einer Bezirksvertretung fallen, werden durch die Bezirksvertretung erledigt. Die Bezirksvertretung kann eine Beschwerde zur Vorberatung an die Beschwerdekommission verweisen.
(6) Anregungen oder Beschwerden, die erkennbar keinen Bezug zu städtischen Angelegenheiten haben, werden vom/von der Oberbürgermeister/in an die zuständige Stelle weitergeleitet.
(7) Ohne sachliche Prüfung sind Anregungen und Beschwerden zurückzuweisen, wenn
- es sich um eine anonyme Eingabe handelt,
- die Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde oder
- sie vom/von der selben Eingeber/in ohne neue Gesichtspunkte und Gründe nur wiederholt wird.
(8) Werden in einer Eingabe Anregungen und Beschwerden i.S. des § 24 Abs. 1 GO NRW miteinander verbunden, so wird nach § 6 Abs. 5 verfahren. Keine Anwendung finden die vorstehenden Absätze auf Dienstaufsichtsbeschwerden und auf Eingaben, die im Rahmen eines geregelten Verfahrens eingebracht werden.
§ 6a Anregungen der Kommunalen Seniorenvertretung, des Jugendrats und der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
Die Kommunale Seniorenvertretung Münster, der Jugendrat und die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen können sich mit Anregungen an den Rat und die Bezirksvertretungen wenden.
§ 7 Einwohnerantrag
(1) Einwohner/innen, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass
- der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist,
- eine Bezirksvertretung über eine bestimmte Angelegenheit, für die sie nach § 37 GO NRW gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Er muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
(3) Der Einwohnerantrag muss unterzeichnet sein,
- von vier vom Hundert der Einwohner/innen der Stadt Münster, höchstens jedoch 8.000 Einwohner/innen, wenn er an den Rat gerichtet ist,
- von vier vom Hundert der Einwohner/innen des jeweiligen Stadtbezirkes, wenn er an eine Bezirksvertretung gerichtet ist. Zur Feststellung der erforderlichen Zahl von Unterzeichnern/Unterzeichnerinnen ist die Einwohner/innenzahl, die zum 31.12. des Vorjahres ausweislich des Melderegisters festgestellt worden ist, zugrunde zu legen.
(4) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unverzüglich, möglichst in der nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist.
(5) Über den Einwohnerantrag ist unverzüglich, spätestens 4 Monate nach Eingang des Antrages zu beraten und zu entscheiden. Den Vertretern/innen des Antrages ist Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Ratssitzung bzw. der Sitzung der Bezirksvertretung zu erläutern. Dabei unterliegen sie der Redezeitbegrenzung der Geschäftsordnung des Rates.
§ 8 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger und Bürgerinnen können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates oder einer Bezirksvertretung über eine Angelegenheit selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).
(2) Ein Bürgerbegehren ist in Textform einzureichen. Es muss gem. § 26 GO NRW
1. die zur Entscheidung zu bringende Frage und
2. eine Begründung enthalten sowie
3. mindestens einen Bürger bzw. eine Bürgerin, aber höchstens drei Bürger bzw. Bürgerinnen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten, und
4. die notwendigen Erklärungen nach § 26 a GO NRW der unter Ziffer 3 benannten Personen enthalten.
3) Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten in Textform eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach Absatz 5 anzugeben.
(4) Wenn die Kostenschätzung nach Absatz 3 vorliegt, können die Vertretungsberechtigten nach Absatz 2 Ziffer 3 beantragen zu entscheiden, ob das Bürgerbegehren mit Ausnahme der Voraussetzungen des Absatzes 5 zulässig ist. Der Antrag ist in der gemäß § 25 Absatz 4 GO NRW vorgeschriebenen Form einschließlich der zur Entscheidung zu bringenden Frage, der Begründung sowie der anzugebenden Kostenschätzung vorzulegen und von den Vertretungsberechtigten sowie mindestens 25 Bürgern und Bürgerinnen zu unterzeichnen. Über den Antrag hat der Rat bzw. die Bezirksvertretung innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.
(5) Das Bürgerbegehren muss unterzeichnet sein
1. wenn es an den Rat gerichtet ist, von vier vom Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster,
2. wenn es an eine Bezirksvertretung gerichtet ist, in Stadtbezirken
- bis 20.000 Einwohner/innen von 9 vom Hundert,
- bis 30.000 Einwohner/innen von 8 vom Hundert,
- bis 50.000 Einwohner/innen von 7 vom Hundert,
- bis 100.000 Einwohner/innen von 6 vom Hundert,
- bis 200.000 Einwohner/innen von 5 vom Hundert
der im Stadtbezirk wohnenden Bürger/innen.
Maßgeblich ist die bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl festgestellte Zahl der Wahlberechtigten. Für die Zahl der Einwohner gilt § 4 Absatz 7 GO NRW entsprechend. Nach § 26 Absatz 2 Satz 8 GO NRW erfolgte Unterzeichnungen sind anzurechnen.
(6) Der Rat bzw. die Bezirksvertretung stellt unverzüglich, möglichst in der nächsten Sitzung nach Eingang des Antrages, fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Liegt bereits eine Entscheidung nach Absatz 4 vor, so entscheidet der Rat bzw. die Bezirksvertretung lediglich darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen.
(7) Entspricht der Rat bzw. die Bezirksvertretung dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten nach der Entscheidung des Rates bzw. der Bezirksvertretung ein Bürgerentscheid durchzuführen.
(8) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 10 von Hundert der Bürger/innen der Stadt Münster bzw. des Stadtbezirkes beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.
(9) Das weitere Verfahren zur Durchführung des Bürgerbegehrens wird in der "Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden" geregelt.
§ 9 Integrationsrat
(1) Dem Integrationsrat gehören insgesamt 27 stimmberechtigte Mitglieder an, von denen 9 stimmberechtigte Mitglieder aus der Mitte des Rates entsandt werden und 18 stimmberechtigte Mitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach § 27 Abs. 2 GO NRW gewählt werden.
(2) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Auf Antrag des Integrationsrats ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrats dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen. Der/Die Vorsitzende des Integrationsrats oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein/ihr Verlangen ist ihm/ihr dazu das Wort zu erteilen.
(3) Der Integrationsrat soll zu allen Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom/von der Oberbürgermeister/in vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(4) Bei allen Angelegenheiten, deren Entscheidung von besonderer Bedeutung für die ausländischen Mitbürger/innen sein kann, ist der Integrationsrat vor der Beratung in den Fachausschüssen und Bezirksvertretungen anzuhören.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates wird in einer Wahlordnung geregelt, die der Rat beschließt.
§ 10 Entschädigung der Ratsmitglieder, Mitglieder der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
(1) Ratsmitglieder erhalten eine in der Entschädigungsverordnung festgesetzte Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale (Vollpauschale).
(2) Mitglieder der Bezirksvertretungen erhalten eine in der Entschädigungsverordnung festgesetzte Aufwandsentschädigung als monatliche Pauschale (Vollpauschale).
(3) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner erhalten für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages. Dies gilt auch für Online-Fraktionssitzungen, wenn sie im gleichen Rahmen (Personenkreis, Einladung mit Tagesordnung) stattfinden wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung. Die Teilnehmenden einer Online-Fraktionssitzung sind zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitz oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Das Sitzungsgeld für Fraktionssitzungen im Sinne von § 45 Abs. 3 GO NRW wird auf Antrag für höchstens 12 Sitzungen im Kalenderjahr gewährt.
(4) Mitglieder des Integrationsrates, die nicht Mitglieder des Rates sind, erhalten für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Sitzungen des Integrationsrates ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung für sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehenen Betrages.
(5) Die Mitglieder des Jugendrates, der Kommunalen Seniorenvertretung und der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen erhalten für die im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Funktion erforderliche Teilnahme an Sitzungen ihres eigenen Gremiums ein Sitzungsgeld in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung für sachkundige Bürgerinnen und Bürger und sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner vorgesehenen Betrages. Das Sitzungsgeld wird für höchstens 12 Sitzungen pro Jahr gezahlt. Für interne Arbeitskreise und sonstige Kleinstgruppen wird kein Sitzungsgeld gezahlt.
(6) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 erhalten an zusätzlicher Aufwandsentschädigung
- die erste ehrenamtliche Stellvertretung des/der Oberbürgermeisters/in monatlich den dreifachen Satz,
- die weiteren Stellvertretungen des/der Oberbürgermeisters/in monatlich den eineinhalbfachen Satz,
- die Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen mit bis zu 7 Mitgliedern monatlich den zweifachen Satz,
- die Vorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern monatlich den dreifachen Satz,
- bei Fraktionen
- mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitz
- mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende
- mit mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende
monatlich den eineinhalbfachen Satz,
6. die Vorsitzenden der Ausschüsse des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses monatlich den einfachen Satz,
der gemäß Absatz 1 den Ratsmitgliedern gezahlt wird.
Im Falle einer Verhinderung der oder des Vorsitzenden eines Ausschusses des Rates erhält das Mitglied, welches den Vorsitz in der Sitzung führt, eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe eines einfachen Sitzungsgeldes nach § 2 Abs. 4 der Entschädigungsverordnung.
(7) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 erhalten an zusätzlicher Aufwandsentschädigung
a) die Bezirksbürgermeister/innen monatlich den 2fachen Satz
b) die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen monatlich den 1fachen Satz
der gemäß Abs. 2 den Bezirksvertretern/innen gezahlt wird.
(8) Sofern der jeweilige Fraktionsvorsitz im Wege einer Doppelspitze ausgeübt wird, wird die zusätzliche Aufwandsentschädigung (Absatz 6 Ziffern 3-4 und Absatz 7 lit b) geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt. Wenn der Fraktion eine zusätzliche Entschädigung für stellvertretende Fraktionsvorsitzende (Absatz 6 Ziffer 5) zusteht und anstelle der Bestellung einer Stellvertretung eine Doppelspitze gebildet wird, wird die Summe der zusätzlichen Aufwandsentschädigungen für Fraktionsvorsitz und stellvertretenden Fraktionsvorsitz geteilt und jeweils hälftig ausgezahlt,
(9) Für die Festsetzung des Verdienstausfalls nach § 45 GO NRW gelten folgende in der Entschädigungsverordnung festgelegten Beträge:
a) Stundenpauschalsatz Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 (BGBL. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung
b) Regelstundensatz Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 (BGBL. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung
c) einheitlicher Höchstbetrag 84,00 €
(10) Voraussetzung für die Geltendmachung des Verdienstausfalls ist, dass die Mandatsausübung während der Arbeitszeit erforderlich ist und dies im Rahmen der jeweiligen Antragstellung glaubhaft gemacht wird.
Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu begründen. In der Regel ist sie auf Werktage im Zeitraum jeweils von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr begrenzt und beinhaltet nicht den Sonntag.
(11) Ist während der Ausübung des Mandates eine entgeltliche Betreuung eines pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Betreuungsbedürftige Personen sind insbesondere Minderjährige unter 14 Jahren.
(12) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, der Kommissionen, der Bezirksvertretungen und der in den Absätzen 4 und 5 genannten Gremien haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs oder Fahrrads richtet sich die Entschädigung nach der vorgegebenen Höhe im Landesreisekostengesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem Kalenderjahr sonst anfallenden Einzelvergütungen bemessen wird. Bei der Ermittlung ist höchstens auf die Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück abzustellen. Für die Erstattung von Parkgebühren, die für die im Rahmen der Wahrnehmung der jeweiligen Funktion erforderliche Teilnahme an Sitzungen entstehen, kann analog zu Satz 3 eine Pauschvergütung gewährt werden. Den Mitgliedern des Rates kann alternativ eine Netzkarte (Münster-Abo) für das Gemeindegebiet zur Verfügung gestellt werden.
(13) Die Stadt Münster schließt eine angemessene zusätzliche Unfallversicherung für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse, der Kommissionen, der Bezirksvertretungen und der in den Absätzen 4 und 5 genannten Gremien ab.
(14) Bei genehmigten Dienstreisen der Mandatsträger/innen findet bei der Übernahme der Reisekosten das Landesreisekostengesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 11 Auskunft und Akteneinsicht
Anträge auf Akteneinsicht nach § 55 GO NRW sind direkt an den/die Oberbürgermeister/in zu richten. Die Akteneinsicht ist am sechsten Arbeitstag nach Zugang des Verlangens, auf Antrag bereits am 4. Tag zu gewähren.
§ 12 Verträge der Stadt Münster mit Ratsmitgliedern, Mitgliedern der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister in und leitenden Dienstkräften
(1) Verträge der Stadt mit Rats- und Ausschussmitgliedern und Mitgliedern der Bezirksvertretungen, dem/der Oberbürgermeister/in und leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen dann nicht der Genehmigung durch den Rat,
- wenn es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. sich die Verträge auf die Beschaffung von Gegenständen beziehen, die der Deckung des normalen Bedarfs einer geordneten Verwaltung dienen. Diese Ausnahme gilt nicht für Leistungs- und Lieferungsverträge ab einem Auftragswert von 50.000 Euro.
- wenn es sich um Verträge nach feststehendem Tarif handelt.
§ 13 Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Münster, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Amtsblatt der Stadt Münster vollzogen, soweit nicht durch Bundes- oder Landesrecht eine andere Regelung getroffen ist. Öffentliche Bekanntmachungen, die infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht im Amtsblatt oder in der durch Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebenen Form veröffentlicht werden können, werden an den Litfasssäulen im Stadtgebiet angeschlagen. In diesen Fällen gilt die Bekanntmachung mit Ablauf des auf die Anbringung folgenden zweiten Tages als bewirkt.
(2) Der/Die Oberbürgermeister/in unterrichtet die Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnungen der Sitzungen der Bezirksvertretungen durch Aushang und über die örtliche Presse.
§ 14 Beigeordnete
(1) Die Zahl der Beigeordneten wird auf 6 festgesetzt.
(2) Die Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Stadtrat/rätin" bzw. "Stadtkämmerer/kämmererin", "Stadtbaurat/rätin".
§ 15 Vertretung des/der Oberbürgermeisters/in
(1) Der Rat bestimmt eine/n Beigeordnete/n zum/r allgemeinen Vertreter/in des Oberbürgermeisters/in. Er/Sie führt die Dienstbezeichnung "Stadtdirektor/ in".
(2) Sind der/die Oberbürgermeister/in und der/die Stadtdirektor/in verhindert, vertritt der/die jeweils dienstälteste Beigeordnete den/die Oberbürgermeister/in.
(3) Die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen vertreten den/die Oberbürgermeister/in bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation (§ 67 Abs. 1 GO NRW).
§ 16 Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Hauptausschusses teil.
(2) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen der Fachausschüsse teil, die ihren Dezernatsbereich betreffen. Sie können sich im Falle der Verhinderung durch ihre/n Vertreter/in im Amt oder durch eine/n sachkundige/n Beamten/in oder Angestellte/n vertreten lassen.
(3) Zu den Sitzungen der Fachausschüsse sind auch andere Beigeordnete dann hinzuzuziehen, wenn bedeutsame Fragen ihres Arbeitsbereiches behandelt werden sollen.
(4) Zur Teilnahme an Sitzungen der Bezirksvertretungen kann der/die Oberbürgermeister/in sich durch eine/n Beigeordnete/n, eine leitende Dienstkraft (Angehörige/r des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe) oder die/den Leiter/in einer Bezirksverwaltung vertreten lassen.
(5) Der/Die Oberbürgermeister/in nimmt an den Einwohner/innenversammlungen, deren Durchführung der Rat beschlossen hat, teil. Die Beigeordneten nehmen an Einwohner/innenversammlungen teil, wenn Fragen ihres Dezernatsbereiches berührt werden. Der/Die Oberbürgermeister/in und die Beigeordneten können sich bei Einwohner/innenversammlungen, die zur Unterrichtung der Einwohner/innen eines bestimmten Stadtbezirkes unter der Leitung des/der Bezirksbürgermeisters/in stattfinden, durch Dienstkräfte des höheren Dienstes oder einer vergleichbaren Vergütungsgruppe vertreten lassen.
§ 16 a Medienübertragung der Sitzungen des Rates
(1) In den Sitzungen des Rates (öffentlicher Teil) sind Bild-, Film- und Tonaufnahmen für die Veröffentlichung und Übertragung im Internet durch die Stadt Münster bzw. von ihr Beauftragte zulässig. Für die Wiedergabe der Redebeiträge muss eine vorherige grundsätzliche schriftliche Zustimmung durch die Ratsmitglieder erteilt werden, die jedoch in der Sitzung widerrufen werden kann.
(2) In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien/Presse Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.
(3) Jede Bearbeitung, Umgestaltung oder Manipulation der Bilder und/oder Töne, die über z. B. Farbkorrekturen, Ausschnitte und Verkleinerungen hinausgehen sind unzulässig, es sei denn für den konkreten Einzelfall liegt ein vorher erteilte schriftliche Zustimmung durch das Ratsmitglied bzw. durch die Ratsmitglieder vor. Bild und/oder Ton dürfen nicht in einem sinnenstellten Zusammenhang wiedergegeben werden.
(4) Weitere Verfahrensvorgaben können durch die Geschäftsordnung des Rates, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen geregelt werden.
§ 17 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Zur Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Die Gleichsteilungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet auf kommunaler Ebene darauf hin, die vorhandenen Benachteiligungen von Frauen und Mädchen abzubauen. In der Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten liegen alle frauen- und mädchenrelevanten Fragen und Angelegenheiten. Als frauen- und mädchenrelevant sind solche Fragen und Angelegenheiten zu verstehen, die die Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen in anderer Weise oder in stärkerem Maße berühren als die Lebensbedingungen von Männern. Es handelt sich um die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fächerübergreifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politik berühren. Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von fachlichen Weisungen frei.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist dem/der Oberbürgermeister/in direkt unterstellt. Sie hat ein unmittelbares Vortragsrecht bei dem/der Oberbürgermeister/in. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes teilnehmen.
(4) Der/Die Oberbürgermeister/in hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, so dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der/Die Oberbürgermeister/in hat sicherzustellen, dass die Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten zu frauen- und mädchenrelevanten Angelegenheiten berücksichtigt werden. Der Gleichstellungsbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie alle erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des/der Oberbürgermeisters/in widersprechen; in diesem Fall hat der/die Oberbürgermeister/in den Rat zu Beginn der Beratung der Beschlussvorlage auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann eigenständige Öffentlichkeitsarbeit und Pressearbeit machen. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben unmittelbare Presseverlautbarungen abgeben.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte oder ihre Vertreterin kann an den öffentlichen und nicht-öffentlichen Sitzungen des Rates, des Hauptausschusses, der Fachausschüsse, des Integrationsrates und der Bezirksvertretungen teilnehmen. Hält ein Gremium die Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten für erforderlich, ist mit der Einladung zur Sitzung eine entsprechende Mitteilung an den/die Oberbürgermeister/in zu richten.
(7) Zu Fragen ihres Aufgabenbereiches kann die Gleichstellungsbeauftragte vor dem Rat, dem Hauptausschuss, den Fachausschüssen, dem Integrationsrat und den Bezirksvertretungen Stellung nehmen.
§ 18 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird eine Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen eingerichtet und eine/ein Beauftragte/r für Menschen mit Behinderung bestellt.
(2) Die Zuständigkeit der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen legt der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest.
(3) Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung ist hauptamtlich tätig. Er/sie wirkt auf kommunaler Ebene darauf hin, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie ihnen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Es handelt sich um die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und -politik berühren.
(4) Der/Die Oberbürgermeister/in hat die/den Beauftragte/n für Menschen mit Behinderung im Rahmen seines Aufgabenbereiches so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre/seine Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
(5) Der/Die Beauftragte für Menschen mit Behinderung arbeitet zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben eng mit der Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen zusammen.
§ 19 Hauptausschuss, Fachausschüsse
(1) Dem Hauptausschuss obliegen Entscheidungen in den nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates fallenden Angelegenheiten (§ 41 Abs. 1 GO NRW usw.), soweit nicht die Bezirksvertretungen, die Ausschüsse oder der/die Oberbürgermeister/in zuständig sind. Dem Rat bleibt vorbehalten, auf den Hauptausschuss oder auf die Fachausschüsse übertragene Angelegenheiten an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 GO NRW).
(2) Die Zuständigkeit der Fachausschüsse sowie die auf die Fachausschüsse, den/die Oberbürgermeister/in und den/die Kämmerer/in übertragenen Entscheidungsbefugnisse legt der Rat in einer Zuständigkeitsordnung fest.
§ 20 Personalentscheidungen
(1) Entscheidungen für Bedienstete in Führungsfunktionen, im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines/r Bediensteten zur Gemeinde verändern, sind durch den Rat im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister zu treffen.
(2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des § 73 Abs. 3 GO NRW unberührt.
§ 21 Zuständigkeit und Aufgaben der Bezirksvertretungen
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich zuständig ist, es sich nicht um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z.B. behördlicher Anordnungen und Auflagen, Verkehrssicherungspflicht, Vertragspflichten) und es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW handelt. Zu den Entscheidungsrechten gehören insbesondere:
- Ausbau, soweit es sich nicht um eine Erweiterung im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. l GO NRW handelt und Umbau über 50.000 € sowie Unterhaltung und Ausstattung mit Kosten über 50.000 € der bezirksbezogenen öffentlichen städtischen Einrichtungen und der Bezirksverwaltungen. Zu den öffentlichen Einrichtungen zählen insbesondere:
- Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dazu zählen die Schulen, deren Schüler/innen zu mindestens 60 % ihren Wohnsitz im jeweiligen Stadtbezirk haben. Bei Schulen mit mehreren Lernorten ist die Herkunft der Schüler/innen am jeweiligen Lernort entscheidend. Dieser Schüler/innenanteil wird zu Beginn einer Ratsperiode mit Stichtag vom 15.10. des Vorjahres festgestellt.
- Stadtteilbüchereien,
- Sportplatzanlagen mit Ausnahme des Stadions Hammer Straße und des Sportparks Sentruper Höhe,
- Sporthallen, soweit sie nicht Bestandteil von Schulen sind, deren Bedeutung wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehen. Ausgenommen sind auch der Sportpark Sentruper Höhe sowie die Großsporthalle Berg Fidel,
- Frei- und Hallenbäder,
- Bürgerhäuser (Stadthalle Hiltrup, Bürgerhaus Kinderhaus, Bennohaus),
- bezirksbezogene Einrichtungen der Alten- und Sozialbetreuung einschließlich Altenbegegnungsstätten,
- öffentliche Kinderspielplätze einschließlich Neubau, Kindertageseinrichtungen und Stätten der Jugendbegegnung, soweit nicht gesetzlich dem Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien vorbehalten,
- Friedhöfe mit Ausnahme des Waldfriedhofs Lauheide,
- Zweigstellen der Volkshochschule und der Musikschule.
Ausgenommen sind laufende Unterhaltungsarbeiten (Buchungspläne) und Betriebsmittel sowie Beschaffung von Lern- und Lehrmitteln. Unberührt bleiben die Zuständigkeiten des Jugendamtes (Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien sowie Verwaltung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien) nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), der Schulkonferenz nach dem Schulgesetz und des Vergabeausschusses nach der Zuständigkeitsordnung, sowie des Rates und der Fachausschüsse.
-
Pflege des Ortsbildes und Ausgestaltung der im Stadtbezirk vorhandenen und neuanzulegenden Grün- und Parkanlagen (Grünpflege) sowie der bezirksbezogenen Freizeitanlagen und Kinderspielplätze. Ausgenommen sind die Freizeitanlagen Aasee, die Promenade und der Stadtpark Wienburg. Die Einschränkungen in Ziffer 1 Sätze 3 und 4 gelten für Ausgestaltung der Anlagen entsprechend. Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen mit einer Bausumme von mehr als 10.000 € im Rahmen der den Bezirksvertretungen vom Rat gem. § 37 Abs. 3 GO NRW bereitgestellten Haushaltsmittel.
-
Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und Grünflächen/Umweltschutz, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehenen Baumaßnahmen mit zu erwartenden Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 75.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und Grünflächen/Umweltschutz, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 300.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeutung nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Entscheidungen über Maßnahmen zur Schulwegsicherung (mit Ausnahme der Regelung nach der Straßenverkehrsordnung) sowie über die Einrichtung und Veränderung von Fußgängerüberwegen. Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Gemeindestraßen von überbezirklicher Bedeutung. -
Verkehrsberuhigungsmaßnahmen von Gemeindestraßen
- Festlegung der Reihenfolge zur Einrichtung einzelner Tempo-30-Zonen und der dazu notwendigen Begleitmaßnahmen nach den "Richtlinien zur Einrichtung von Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen im Stadtgebiet von Münster".
- Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschluss für Verkehrsberuhigungsmaßnahmen über 12.500 €, soweit sich keine wesentlichen Auswirkungen auf das Gesamtkonzept ergeben.
- Verkehrslenkungsmaßnahmen im Rahmen der Erstellung von Gesamtkonzepten, die der Verkehrsberuhigung dienen.
Ausgenommen sind die durch Ratsbeschluss festgelegten Straßen von überbezirklicher Bedeutung.
-
Festlegung der Reihenfolge von Maßnahmen der Verkehrsplanung unter Berücksichtigung ihrer Zuständigkeiten.
-
Stadterneuerungsmaßnahmen:
Zustimmung zur Ausbauplanung und Baubeschlüsse für städtische Baumaßnahmen über 100.000 €. -
Betreuung und Gewährung von Beihilfen zu laufenden Aufwendungen sowie Bewilligung von Zuschüssen für Einzelveranstaltungen im Rahmen der Förderungsrichtlinien für örtliche Vereine, Verbände und sonstige Vereinigungen. Betreuung und Förderung besonderer bezirksbezogener Aktivitäten von Sportvereinen. Die Maßnahmen im Rahmen der Sportförderrichtlinie bleiben unberührt.
-
Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk, Pflege der bestehenden bezirksbezogenen Patenschaften und Städtepartnerschaften und kulturelle Veranstaltungen mit überwiegend bezirklichem Bezug.
-
Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten der Stadtbezirke.
-
Neueinrichtung, Schließung und wesentliche Veränderung von Volksfesten, Gelegenheitsmärkten und ähnlichen Veranstaltungen mit bezirklichem Wirkungskreis.
-
Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von Schulen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht, städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden von bezirklicher Bedeutung.
-
Bestellung von Vertretern/innen der Stadt in den Kindergartenräten der städtischen Kindergärten neben einem/einer von dem/der Oberbürgermeister/in zu bestellenden Mitarbeiter/in des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien sowie in sonstigen Organen städtischer bezirksbezogener Einrichtungen (z.B. Kuratorien von Altenheimen usw.)
-
Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei Denkmälern, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Bezirk hinausgeht:
- Fortschreibung des Verzeichnisses der zur Aufnahme auf die Denkmalliste vorgesehenen Denkmale Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Denkmalbereichssatzungen
- Entscheidung im Rahmen der Abwägung zwischen öffentlichen Belangen oder öffentlichen und privaten Belangen, wenn beabsichtigt ist, Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler zu beseitigen, zu verändern, an einen anderen Ort zu verbringen oder deren bisherige Nutzung zu verändern.
- Vergabe von Zuschüssen zu privaten denkmalpflegerischen Maßnahmen, wenn die Zuschusssumme 10.000 € überschreitet.
-
Kulturelle Angelegenheiten des Stadtbezirks, einschließlich Kunst im öffentlichen Raum, Auswahl und Standortwahl von Denkmälern, Brunnen, Kunstwerken (soweit sie nicht Bestandteil von Gebäuden sind) u. ä., ausgenommen ist der Bereich der Altstadt, begrenzt durch den Promenadenring, soweit nicht die angesprochenen Baulichkeiten bzw. deren vorgesehener Aufstellungsort von lediglich bezirksbezogener Bedeutung ist. Hierbei kann die Bezirksvertretung die Entscheidung durch den Kulturausschuss vorberaten lassen.
-
Entscheidung über die Bedarfe der Beschaffungen, wenn im Einzelfall die Wertgrenze bei konsumtiven Beschaffungen von 250.000 € und bei investiven Beschaffungen von 500.000 € überschritten wird.
-
Wahl der Schiedspersonen für die Schiedsamtsbezirke in den jeweiligen Stadtbezirken
-
Grundsätze für die Nutzung von Bürgerhäusern, soweit es sich um bezirksbezogene Veranstaltungen handelt.
(2) Zu den Angelegenheiten, zu denen die Bezirksvertretung gemäß § 37 Abs. 4 und 5 GO NRW, und zwar in der Regel vor Beschlussfassung durch die Fachausschüsse, zu hören ist, zählen insbesondere folgende bezirksbezogene Maßnahmen:
-
Beratungen über die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die Aufgaben der Bezirksvertretungen (Abs. 1).
-
Planungs- und Investitionsvorhaben, soweit der Rat oder der Hauptausschuss darüber entscheiden, insbesondere Bebauungsplanverfahren (Aufstellungsbeschluss, Beschluss über Bedenken und Anregungen), Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Sozialpläne für städtebauliche Sanierungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch, Veränderungssperren, Entwicklungs-, Struktur- und Verkehrspläne und deren Änderung einschließlich ihrer Veranschlagung im Haushalts- und Investitionsplan sowie wesentliche Änderung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen im Bezirk.
-
Satzungen, insbesondere auch Gestaltungssatzungen, Erhaltungssatzungen, Vorkaufssatzungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen (z.B. Denkmalschutzliste), die den Bezirk oder Einrichtungen im Bezirk besonders berühren.
-
Befreiung von Bestimmungen einer Gestaltungssatzung, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Bebauungsplan aufgestellt sind.
-
Erlass, Änderung und Aufhebung von Landschaftsschutz- und Naturschutzverordnungen.
-
Änderung der Stadtbezirksgrenzen.
-
Einrichtung, Verlegung, Auflösung und Aufgabenstellung der Bezirksverwaltungen.
-
Bildung von Schuleinzugsbereichen, grundsätzliche Regelungen der Schüler/innenbeförderung.
-
Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen sowie von städtischen Einrichtungen und sonstigen städtischen Gebäuden, soweit nicht Abs. 1 Ziffer 11 Anwendung findet.
-
Raumprogramm und Entscheidung über die Vorentwurfsplanung bei Hochbaumaßnahmen mit einer Bausumme von mehr als 500.000 €.
-
Vorschläge zur Wahl der Schöffen/innen aus dem Stadtbezirk.
-
Linienführung der öffentlichen Verkehrsmittel (im Rahmen der Anhörung der Stadt Münster).
-
Bewilligung von Zuschüssen zu den Baukosten für vereinseigene Sportanlagen.
-
Maßnahmenprogramm aus den Bereichen Verkehr/Mobilität, das alle in den nächsten anderthalb Jahren im Stadtbezirk vorgesehenen Baumaßnahmen mit Baukosten von mehr als 20.000 € beinhaltet, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht
-
Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 75.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität, die eine bauliche und funktionale Veränderung vorsehen, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht
-
Baumaßnahmen im Stadtbezirk mit Baukosten von mehr als 300.000 € aus den Bereichen Verkehr/Mobilität, Stadtentwässerung/Gewässer und Grünflächen/Umweltschutz, deren Bedeutung über den Stadtbezirk hinausgeht
(3) In folgenden Angelegenheiten sind die Bezirksvertretungen zu informieren:
-
Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
-
Sobald die Stadt Münster bezüglich von Denkmälern in Eigentum des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen beteiligt wird, ist die Bezirksvertretung zu informieren.
-
Über alle wesentlichen Maßnahmen, die in den jeweiligen Stadtbezirken durchgeführt werden sollen. Als wesentlich sind Maßnahmen immer dann anzusehen,
- wenn sie das Orts- oder Landschaftsbild erheblich, d.h. weithin sichtbar, verändern,
- wenn sie zu strukturellen Veränderungen im gesamten Ortsteil führen und
- wenn sie funktionelle Veränderungen in größerer Art (durch zusätzlichen Verkehr, Immissionen u. ä.) hervorrufen. Soweit im Einzelfall eine vorherige Information nicht möglich ist (Maßnahmen dringender Gefahrenabwehr o.ä.), ist nachträglich unter Angabe der Gründe zu informieren.
-
halbjährliche Übersicht über die erteilten Aufträge über 100.000 €.
(4) Anregungen und Vorschläge zu den den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten (§ 37 Abs. 5 Sätze 3, 5 und 6 GO NRW) sind je nach Zuständigkeit an den Rat, den Ausschuss oder den/die Oberbürgermeister/in zu richten.
(5) Die Vorstellung des Planungskonzeptes bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von bezirklicher Bedeutung erfolgt in der örtlich zuständigen Bezirksvertretung in nicht-öffentlicher Sitzung im Rahmen der vom Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung jährlich durch das "Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung" festgelegten Einteilung.
§ 22 Angelegenheiten des künstlerischen Bühnenpersonals
(1) Für die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen des künstlerischen Personals der Städtischen Bühnen, das nach dem Bühnennormalvertrag verpflichtet wird, ist der/die Oberbürgermeister/in zuständig.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 kann der/die Oberbürgermeister/in dem/der für die Städtischen Bühnen zuständige/n Beigeordnete/n, dem/der Generalintendanten/in und dem/der Generalmusikdirektor/in übertragen.
§ 23 Bezirksverwaltungen
Für die Stadtbezirke werden eingerichtet
- für den Stadtbezirk Münster-Mitte die Bezirksverwaltung Mitte,
- für den Stadtbezirk Münster-Ost die Bezirksverwaltung Ost,
- für den Stadtbezirk Münster-Nord die Bezirksverwaltung Nord in Münster-Kinderhaus,
- für den Stadtbezirk Münster-Südost die Bezirksverwaltung Südost in Münster-Wolbeck,
- für den Stadtbezirk Münster-Hiltrup die Bezirksverwaltung Münster-Hiltrup,
- für den Stadtbezirk Münster-West die Bezirksverwaltung West in Münster-Roxel.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Münster vom 20.3.1985 außer Kraft.
Anlage 1 zur Hauptsatzung der Stadt Münster
Stand: 30.1.1995
Gemeindestraßen mit überbezirklicher Bedeutung
Stadtbezirk | Straße | Begründung | Abschnitt (von/bis) |
---|---|---|---|
Münster-Mitte | Adenauerallee | a/c | |
Am Kreuztor | c | ||
Andreas-Hofer-Straße | a | (Wolbecker Straße/Manfred-von-Richthofen-Straße) | |
Bahnhofstraße | a/b/c | ||
Berliner Platz | a/b/c | ||
Boeselagerstraße | c | ||
Bohlweg | c | ||
Düesbergweg | b/c | ||
Engelstraße | a | ||
Friedrichstraße | a/c | ||
Gartenstraße | a/c | (Hoher Heckenweg/Anton-Bruchhausen-Straße) | |
Geiststraße | c | ||
Gerichtsstraße | a/b/c | ||
Hamburger Straße | a/b/c | (Bremer Straße/Bahnhofstraße) | |
Herwarthstraße | a/b/c | ||
Himmelreichallee | a/c | ||
Hörsterstraße | c | ||
Hüfferstraße | a/b/c | ||
lndustrieweg | b | ||
Lippstädter Straße | b | ||
Manfred-von-Richthofen-Straße | a | (Hohenzollernring/Andreas-Hofer-Straße) | |
Neubrückenstraße | a/b | (An der Apostelkirche/Kanalstraße) | |
Nordstraße | c | ||
Ostmarkstraße | c | ||
Piusallee | c | ||
Urbanstraße | a/b/c | ||
Von-Steuben-Straße | a/b/c | ||
Wienburgstraße | c | (Melchersstraße/Cheruskerring) | |
Münster-West | Albert-Schweitzer-Straße | a/b/c | |
Boeselagerstraße | c | ||
Enschedeweg | c | ||
Sentruper Straße | a/c | ||
Busso-Peus-Straße | b/c/d | ||
Münster-Nord | Westhoffstraße | c | (Wilkinghege/Grevener Straße) |
Westhoffstraße | c | (Am Burloh/Kristiansandstraße) | |
Zum Rieselfeld | |||
Münster-Ost | Hessenweg | b | (Schiffahrter Damm/Kanal) |
Hobbeltstraße | c | ||
Schmittingheide | c | ||
Münster-Südost | Heumannsweg | c | |
Loddenheide | b | ||
Münsterstraße | c | (Am Borggarten/Hofstraße) | |
Münster-Hiltrup | Grafschaft | c | |
Hünenburg | c | (Meesenstiege/Vennheideweg) | |
Robert-Bosch-Straße | b | ||
Siemensstraße | b |
Begründung:
- besondere Erschließungs-/oder Verbindungsfunktion für oberzentrale Einrichtungen (z.B. Zoo/Planetarium: Sentruper Straße, Hauptbahnhof Münster: Einbahnsystem
- Erschließungs- u. Verbindungsfunktion zu Parkhäusern/Parkplätzen und zu Gewerbe- u. Industrieflächen von gesamtstädtischer Bedeutung (z.B. Aegidiistraße, Universitätsstraße, lndustrieweg, Loddenheide)
- Straßenverbindungen zwischen verschiedenen Stadtteilen, die über die Stadtbezirksgrenzen hinausgehen (z.B. Boeselagerstraße)
- Verbindungsstraßen/Umgehungsstraßen, die langfristig als klassifizierte Straßen aufgestuft werden sollen (z.B. Hansestraße)
Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Münster
Nach § 21 Abs. 1 Ziff. 1, 1. Spiegelstrich der Hauptsatzung der Stadt Münster sind folgende Schulen bzw. Lernorte von Schulen bezirksbezogen:
Schulen im Stadtbezirk Münster-Mitte
1. Grundschulen
1.1 Kath. Grundschulen
- Aegidii-Ludgeri-Schule
- Dreifaltigkeitsschule
- Hermannschule
- Kreuzschule
- Martinischule
- Mauritzschule
- Overbergschule
- Thomas-Morus-Schule
1.2 Ev. Grundschulen
- Bodelschwinghschule
- Johannisschule
- Martin-Luther-Schule
1.3 Gemeinschaftsgrundschulen
- Dietrich-Bonhoeffer-Schule
- Matthias-Claudius-Schule Gut Insel
- Pötterhoekschule
2. Gymnasium
- Wilhelm-Hittorf Gymnasium
Schulen im Stadtbezirk Münster-Nord
1. Grundschulen
1.1 Kath. Grundschulen
- Grundschule Sprakel
- Norbertschule
1.2 Ev. Grundschulen
- Melanchthonschule
- Paul-Schneider-Schule
1.3 Gemeinschaftsgrundschule
- Grundschule am Kinderbach
- Grundschule Kinderhaus-West
2. Hauptschulen
- Hauptschule Coerde
- Waldschule Kinderhaus
3. Realschule
- Geschwister-Scholl-Realschule
4. Gymnasium
- Geschwister-Scholl-Gymnasium
Schulen im Stadtbezirk Münster-Ost
1. Grundschulen
1.1 Kath. Grundschulen
- Kardinal-von-Galen-Schule Handorf
- Pleisterschule
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen
- Astrid-Lindgren-Schule
- Matthias-Claudius-Schule Handorf
- Margaretenschule
Schulen im Stadtbezirk Münster-Südost
1. Grundschulen
1.1 Kath. Grundschulen
- Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Angelmodde
- Idaschule
- Nikolaischule Wolbeck
1.2 Gemeinschaftsgrundschule
- Eichendorffschule Angelmodde
- Grundschule Wolbeck Nord
2. Realschule
- Realschule Wolbeck
3. Gymnasium
- Gymnasium Wolbeck
Schulen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup
1. Grundschulen
1.1 Kath. Grundschulen
- Clemensschule Hiltrup
- Davertschule Amelsbüren
- Ludgerusschule Hiltrup
- Marienschule Hiltrup
1.2 Gemeinschaftsgrundschulen
- Paul-Gerhardt-Schule Hiltrup
2. Hauptschule
- Hauptschule Hiltrup
3. Realschule
- Johannes-Gutenberg-Realschule Hiltrup
4. Gymnasium
- Immanuel-Kant-Gymnasium Münster-Hiltrup
5. PRIMUS-Schule
- PRIMUS-Schule, Standort Hogenbergstraße
Schulen im Stadtbezirk Münster-West
1. Grundschulen
1.1 Kath. Grundschulen
- Annette-von-Droste-Hülshoff-Schule Nienberge
- Marienschule Roxel
- Michaelschule
- Theresienschule
1.2 Ev. Grundschule
- Wartburgschule
1.3 Gemeinschaftsgrundschulen
- Ludgerusschule Albachten
- Mosaikschule
- Peter-Wust-Schule
2. Gymnasium
- Freiherr-vom-Stein-Gymnasium
3. Sekundarschule
- Sekundarschule Roxel
Anlage zur Hauptsatzung der Stadt Münster
- Abgrenzung der Stadtbezirke der Stadt Münster
- neue Fassung (gültig ab 1.10.1999)
1. Stadtbezirk "Münster-Mitte"
Er umfasst den Kernbereich der Stadt Münster mit folgendem Grenzverlauf: im Norden von der Kreuzung Steinfurter Straße mit geplanter III. Nordtangente 100 m südöstlich der Einmündung Wilkinghege in die Steinfurter Straße (Punkt A) entlang der geplanten III. Nordtangente bis zur geplanten Überführung über den Dortmund-Ems-Kanal 70 m nördlich der derzeitigen Brücke des Schiffahrter Dammes (Punkt B); im Osten von Punkt B in südlicher Richtung dem Dortmund-Ems-Kanal folgend bis zur Brücke der Umgehungsstraße (Punkt C); im Süden vom Punkt C entlang der Umgehungsstraße bis zur Bahnlinie der Bundesbahnstrecke nach Lünen-Dortmund, alsdann dieser in südwestlicher Richtung folgend bis zur ehemaligen Stadtgrenze, in westlicher Richtung der ehemaligen Stadtgrenze folgend bis zum Autobahnzubringer, 160 m südlich der Brücke über die Umgehungsbahn (Punkt D); im Westen von Punkt D dem Autobahnzubringer nach Norden und der Weseler Straße nach Südwesten folgend bis zur Einmündung der Boeselagerstraße in die Weseler Straße, alsdann der Boeselagerstraße folgend und in deren Verlängerung die Mecklenbecker Straße überquerend bis zur Aa, dieser nordwärts folgend bis zur Torminbrücke. Von dort verläuft die Grenze nordwärts entlang dem Kardinal-von-Galen-Ring über den Jungeblodtplatz, weiter dem geplanten Verlauf der "Trasse quer" über den Orléans-Ring bis zur Kreuzung Orléans-Ring/York-Ring/Steinfurter Straße; von hier der Steinfurter Straße folgend in nordwestlicher Richtung bis Punkt A.
2. Stadtbezirk "Münster-Nord"
Er umfasst die Wohnbereiche Coerde, Kinderhaus und Sprakel und wird wie folgt umgrenzt: von Punkt A der Steinfurter Straße nördlich folgend bis zum Schnittpunkt mit der BAB A 1 Hansalinie, von dort folgend der BAB A 1 Hansalinie bis zum Nienberger Bach, von dort der Grenze der ehemaligen Gemeinde Nienberge nach Norden folgend bis zur neuen Stadtgrenze Münsters. Von dort in ostwärtiger Richtung der neuen Stadtgrenze folgend bis zum Schnittpunkt mit der ehemaligen Gemeindegrenze zwischen St. Mauritz und Gimbte; die Ostgrenze verläuft von da aus südwärts auf dieser Grenze den Hessenweg überquerend und diesem südwestlich parallel im Abstand von 100 m folgend bis zur Straße Coermühle. Auf dieser verläuft die Grenze 110 m in nordöstlicher Richtung, folgt dann dem Hessenweg bis zur Brücke über den Dortmund-Ems-Kanal, alsdann dem Dortmund-Ems-Kanal bis zum Punkt B.
3. Stadtbezirk "Münster-Ost"
Er umfasst die Wohnbereiche Gelmer, Dyckburg, Handorf, Mauritz-Ost und Mondstraße und wird wie folgt umgrenzt: Von Punkt B in nördlicher Richtung der östlichen Grenze des Stadtbezirks "Münster-Nord" folgend bis zur neuen Stadtgrenze; dann in deren Verlauf zunächst südostwärts, alsdann weiter südlich bis zur ehemaligen Grenze zwischen Handorf und Wolbeck; dieser weiter in westlicher Richtung folgend bis zur Wersebrücke der Wolbecker Straße, von dort entlang dem Honebach bis zum Heumannsweg, entlang dem Weg nördlich der Gehöfte Große-Kleimann und Haus Lütkenbeck und auf der östlichen und nördlichen Grenze der zum Lütkenbecker Weg zählenden Kleingartenanlagen zur Brücke des Lütkenbecker Weges über den Dortmund-Ems-Kanal, alsdann weiter nördlich der östlichen Begrenzung des Stadtbezirkes "Münster-Mitte" folgend bis zum Punkt B.
4. Stadtbezirk "Münster-Südost"
Er umfasst die Wohnbereiche Gremmendorf, Angelmodde und Wolbeck und wird wie folgt umgrenzt: Im Norden durch die Südgrenze des Bezirks "Münster-Ost", im Osten und Süden durch die Stadtgrenze bis zum Albersloher Weg. Von da verläuft die Westgrenze dem Albersloher Weg nach Norden folgend bis zur Straße Osttor, dann weiter südwestlich und nach 300 m parallel zum Albersloher Weg nach Nordwesten bis unterhalb des Normannenweges und von dort nach Westen schwenkend bis zur Waldgrenze, dort nach Norden bis 200 m zum Angelsachsenweg, dort nach Westen als südliche Parallele in 200 m Abstand zum Straßenzug Angelsachsenweg/Schmitz-Kühlken bis zum Dortmund-Ems-Kanal, 350 m südlich der ehemaligen Stadtgrenze Münsters, von dort weiter dem Dortmund-Ems-Kanal nach Norden folgend bis zur Brücke des Lütkenbecker Weges.
5. Stadtbezirk "Münster-Hiltrup"
Er umfasst die Wohnbereiche Amelsbüren, Hiltrup und Berg Fidel und wird wie folgt umgrenzt: Vom Punkt C der Westgrenze des Stadtbezirkes "Münster-Südost" entlang bis zur neuen Stadtgrenze; dieser nach Süden und im weiteren Verlauf nach Westen und Norden folgend bis zur Grenze der ehemaligen Gemeinden Amelsbüren und Albachten; dieser in nordöstlicher Richtung folgend bis zum Autobahnkreuz "Münster-Hiltrup" (Kleeblatt-Mitte); alsdann dem Autobahnzubringer ostwärts folgend bis zum Punkt D; weiter entlang der südlichen Grenze des Stadtbezirkes "Münster-Mitte" bis zum Punkt C.
6. Stadtbezirk"Münster-West"
Er umfasst die Wohnbereiche Albachten, Mecklenbeck, Sentruper Höhe, Gievenbeck, Roxel und Nienberge und wird begrenzt: Im Süden durch die Nordgrenze des Stadtbezirkes "Münster-Hiltrup"; im Westen durch die neue Grenze der Stadt Münster bis zur Westgrenze des Stadtbezirkes "Münster-Nord". Die Ostgrenze wird gebildet durch die Westgrenzen der Stadtbezirke "Münster-Nord" und "Münster-Mitte".
Anmerkung:
Ist als Bezirksgrenze eine Verkehrslinie oder ein Gewässer genannt, gilt jeweils die Mitte dieser Anlage als Grenzlinie.