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Ortsrecht
Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet der Stadt Münster
32.03
vom 12.12.2024 (Amtsblatt der Stadt Münster 28/2024 S. 350)
Aufgrund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, S.1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752); § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S.212), zuletzt geändert durch § 1 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Februar 2024 (GV. NRW. S. 106); wird von der Stadt Münster als Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.12.2024 folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebiets der Stadt Münster zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Münster (Schutzgebiet).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze: ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
2. gehaltene Katze: eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,
3. freilebende Katze: eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
4. Freigängerkatze: eine gehaltene Katze, die unkontrolliert, außerhalb des eigenen Grundstückes, freien Auslauf hat,
5. fortpflanzungsfähige Katze: eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist.
6. Fortpflanzungsunfähig: Die Fähigkeit, Nachkommen hervorzubringen, wurde durch Kastration unterbunden oder ist aus anderen, nachgewiesenen Gründen nicht möglich.
7. Kastration: die chirurgische Entfernung der Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke).
8. Haltungsperson: wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur vorübergehend ausübt.
Als Haltungsperson im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden oder freilebenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
§ 3 Kennzeichnung und Registrierung
(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip zu kennzeichnen und zu registrieren.
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V., in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) oder einem ähnlichen Haustierregister eingetragen werden.
Die Haltungsperson ist verpflichtet, die vorgenannten Angaben aufnehmen zu lassen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf eine Meldung zur Änderung bzw. Löschung der Daten, sobald die Voraussetzungen der Registrierung sich geändert haben bzw. weggefallen sind.
(3) Die Daten des Registers dienen der Aufgabenerfüllung der Ordnungsbehörde.
(4) Dem Gesundheits- und Veterinäramt ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen
(1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb des Schutzgebietes im Sinne des § 1 Absatz 2 gehalten werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf haben. Kann die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze fortpflanzungsunfähig zu machen.
(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 können auf Antrag durch das Gesundheits- und Veterinäramt der Stadt Münster Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Interessen der Haltungsperson und des Tierwohls im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glaubhaft macht, dass ein berechtigtes Interesse an der Zucht mit der Katze besteht und dass die Kontrolle und Versorgung aller Nachkommen gewährleistet ist. Die übrigen Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen
(1) Freigängerkatzen, derer die Stadt Münster oder von ihr Beauftragte sowie die Tierschutzorganisationen im Schutzgebiet habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden.
(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht fortpflanzungsunfähig gemacht, so kann die Stadt Münster anordnen, die Katze fortpflanzungsunfähig machen zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze fortpflanzungsunfähig ist, vorzulegen.
(3) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann die Stadt Münster Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann die Stadt Münster oder von ihr Beauftragte darüber hinaus Dritte mit der Kastration beauftragen. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
(4) Ein*e von der Haltungsperson personenverschiedene*r Eigentümer*in hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 zu dulden.
(5) Tierhaltungspersonen und Personen nach Abs. 4 haben der Stadt Münster Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich sind.
§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
(1) Die Stadt Münster oder von ihr hierzu Beauftragte können freilebende Katzen
a. kennzeichnen, registrieren und
b. fortpflanzungsunfähig machen lassen.
Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Stadt Münster oder den von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen. Das Betreten von Privat- oder Betriebsgeländen durch Beauftragte erfolgt nur in Abstimmung mit der Stadt Münster. Satz 1 und 2 gelten für Maßnahmen nach § 5 dieser Verordnung entsprechend.
§ 7 Kosten
Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie der Kastration nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten diejenige Person, die die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt.
§ 9 Übergangsregelung
(1) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 beginnen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuzuges der Haltungsperson in das Gebiet der Stadt Münster.
§ 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.