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Ortsrecht
Taxiordnung für die von der Stadt Münster zugelassenen Taxen
32.09
vom 17.09.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster S.161)
Auf Grund des § 47 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1691) in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 4 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 11. Mai 1993 (GVBl.II/93, [Nr.32], S.218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2010 (GVBl.II/10, [Nr. 94]) hat der Rat der Stadt Münster am 16.09.2015 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit den von der Stadt Münster zugelassenen Taxen.
§ 2 Grundregeln
(1) Die für die Beförderung mit Taxen verantwortlichen Personen (Unternehmer/-innen und Fahrer/-innen) tragen dafür Sorge, dass sowohl die allgemeinen Grundregeln für die Teilnahme am Straßenverkehr als auch die besonderen Anforderungen und die Sorgfalt für eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung beachtet werden.
(2) Insbesondere die Taxi Fahrenden bemühen sich, den Erwartungen der Fahrgäste in eine kundenorientierte Dienstleistung gerecht zu werden.
§ 3 Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Die Fahrzeuge sind sauber zu halten. Fahrzeugschäden sind unverzüglich zu beheben.
(2) Gegenstände, die für den Dienstbetrieb nicht erforderlich sind, dürfen nicht mitgeführt werden.
§ 4 Verhalten des Fahrpersonals
(1) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.
(2) Funktechnische Anlagen, Telefone und die Fahrzeugausstattung (z. B. Radio, Schiebedach und die Fenster) dürfen vom Taxi Fahrenden während der Beförderung nur so bedient werden, dass die Fahrgäste nicht belästigt werden.
(3) Taxi Fahrende haben jederzeit Wechselgeld in Höhe von mindestens 50,-- € mitzuführen.
(4) Die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätze ist untersagt.
(5) Taxi Fahrende sind verpflichtet, insbesondere behinderten Fahrgästen die erforderliche Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen von Gepäck zu leisten. Sie haben auch die Durchführung weiterer Maßnahmen, die für eine ordnungsgemäße Beförderung erforderlich sind (z. B. Gurtanlegen), sicherzustellen.
§ 5 Fahrerausweis
(1) Taxi Fahrende sind verpflichtet, an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle im Fahrzeug ein Schild mit einem Lichtbild sowie dem Vor- und Familiennamen (Fahrerausweis) anzubringen.
(2) Der Fahrerausweis wird gegen Gebühr von der Stadt Münster -Ordnungsamt- erteilt. Taxi Fahrende sind verpflichtet, für die Erteilung des Fahrerausweises ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.
(3) Der Fahrerausweis ist so lange gültig, wie dem Inhaber oder der Inhaberin die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderungerteilt ist. Taxi Fahrende sind unverzüglich zur Rückgabe des Fahrerausweises verpflichtet, wenn ihnen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung unanfechtbar oder vollziehbar entzogen wurde.
§ 6 Bereithalten
Taxen dürfen nur an behördlich bestimmten Taxenständen, die mit Verkehrszeichen 229 (Taxenstand) StVO gekennzeichnet sind, bereitgehalten werden.
§ 7 Ordnung auf Taxenständen
Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch sofortiges Nachrücken zu schließen.
§ 8 Beförderungspflicht
(1) Die Beförderungspflicht (§ 22 des Personenbeförderungsgesetzes) umfasst die gegebenenfalls erforderliche Hilfeleistung für Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen von Gepäck und die Mitnahme von Haustieren, es sei denn, dass dadurch die Sicherheit der Beförderung gefährdet wird.
(2) Dem Fahrgast steht am Taxenstand die Wahl des Taxis frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle stehenden Taxi befördert zu werden, ist diesem die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
§ 9 Nutzung von Bussonderspuren
(1) Ein durch Verkehrszeichen 245 (Linienomnibusse) StVO gekennzeichneter Sonderfahrstreifen, der durch das Schild "Taxi frei" auch für Taxen freigegeben wurde, ist besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu nutzen.
(2) Taxi Fahrende dürfen in der Bussonderspur keine Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.
§ 10 Mitführpflichten
Im Taxi ist der Text dieser Verordnung in der gültigen Fassung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxi Fahrender den Vorschriften dieser Verordnung über
1. die Beschaffenheit der Fahrzeuge (§ 3 Abs. 1 Satz 1)
2. das Mitführen von Gegenständen (§ 3 Abs. 2)
3. das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen (§ 4 Abs. 1)
4. das Bedienen von Funkanlagen, Telefonen und Fahrzeugausstattung (§ 4 Abs. 2)
5. das Mitführen von Wechselgeld (§ 4 Abs. 3)
6. die Verunreinigung der Stand- und Nachrückplätze ( § 4 Abs. 4)
7. die Pflicht zur Hilfeleistung (§ 4 Abs. 5)
8. das Anbringen des Fahrerausweises (§ 5 Abs. 1)
9. die Rückgabe des Fahrerausweises (§ 5 Abs. 3 Satz 2)
10. das Bereithalten (§ 6)
11. das Aufstellen und Nachrücken auf Taxenständen (§ 7)
12. die Nutzung von Busspuren (§ 9 Abs. 2)
13. die Mitführpflichten (§ 10)
zuwider handelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder Unternehmerin der Vorschrift dieser Verordnung über
1. die Beseitigung von Fahrzeugschäden (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
2. die Beförderungspflicht (§ 8)
zuwider handelt.
(3) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden, es sei denn, sie sind nach einer anderen Vorschrift mit Geldbuße bedroht.
§ 12 In Kraft treten, außer Kraft treten
Die Verordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.