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Ortsrecht
Satzung für die Volkshochschule der Stadt Münster
43.01
vom 17.09.2015 (Amtsblatt der Stadt Münster S. 162)
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung vom 16.09.2015 auf Grund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW, S. 496) und gemäß § 4 Abs. 3 und 15 Abs. 2 Ziffer 10 des 1. Gesetzes zur Ordnung und
Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2005 (SGV. NRW S. 223) folgende Satzung beschlossen
§ 1 Name und Zweck der Volkshochschule
(1) Die Stadt Münster ist gemäß § 10 Abs. 4 des WbG Träger der kommunalen Weiterbildungseinrichtung mit dem Namen „Volkshochschule Münster“.
(2) Die Volkshochschule erfüllt die Aufgaben der Weiterbildung für die Stadt Münster.
§ 2 Rechtscharakter und Gliederung
(1) Die Volkshochschule ist als nicht rechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW. Die von ihr angebotenen Lehrveranstaltungen sind für jedermann zugänglich, bei abschlussbezogenen Lehrveranstaltungen kann die Teilnahme von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(2) Die Volkshochschule gliedert sich in einen pädagogischen Bereich und einen Verwaltungsbereich. Der pädagogische Bereich gliedert sich in Fachbereiche.
§ 3 Zuständigkeit des Rates
(1) Unbeschadet der nach § 41 GO NRW in der Hauptsatzung getroffenen Zuständigkeitsregelung entscheidet der Rat über alle Angelegenheiten der Volkshochschule, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Beirat oder der Volkshochschulleitung übertragen sind.
Der Rat entscheidet insbesondere über
a) die Änderung dieser Satzung
b) die Gebührenordnung
c) die Honorarordnung
§ 4 Beirat
(1) Für die Volkshochschule wird ein Beirat bestellt. Ihm gehören an:
- die Rektorin/der Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität
- die Präsidentin/der Präsident der Fachhochschule Münster
- der Leiter/die Leiterin der Abteilung Münster der Fachhochschule NRW für öffentliche Verwaltung
- der Rektor/die Rektorin des Instituts Münster der Staatlichen Hochschule für Musik Westfalen-Lippe Detmold
- der Rektor/die Rektorin des Instituts für Kunsterziehung Münster der Staatlichen Kunstakademie Düsseldorf
- der Leiter/die Leiterin der Abteilung Münster der Katholischen Fachhochschule NRW für Sozialwesen
- der/die für die Volkshochschule zuständige Beigeordnete der Stadt Münster
- der Leiter/die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben der Region Münsterland des DGB
- der Vorsitzende/die Vorsitzende des Freundeskreises der Volkshochschule
- der Vorsitzende/die Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses
- je ein Leiter/eine Leiterin der Schulformen
(2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Beirates ist der/die Rektor/-in der Westfälischen Wilhelms-Universität.
(3) Der Beirat kann bis zu 5 weitere Persönlichkeiten auf vier Jahre kooptieren. Bei der Wahl dieser Persönlichkeiten sollen die in der Kultur- und Bildungsarbeit tätigen verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt werden.
(4) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin ist zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigt.
§ 5 Aufgaben des Beirats
Der Beirat entwickelt mit der Volkshochschulleitung die Grundzüge der Lehrplangestaltung. Ihm obliegt ferner die Förderung der Zusammenarbeit gemäß § 5 WbG. Vor Beratung des Haushaltsplanes der Volkshochschule im zuständigen Fachausschuss ist dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6 Volkshochschulleitung
(1) Die Volkshochschule wird von einem/einer hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/in geleitet. Der Leiter/die Leiterin der Volkshochschule trägt die Amtsbezeichnung: Direktor/-in der Volkshochschule. Ihm/ihr obliegen die pädagogische Leitung und die Verwaltung der Einrichtungen.
(2) Die Volkshochschulleitung ist für die Arbeit der Volkshochschule verantwortlich. Er/Sie vertritt die Volkshochschule nach außen.
(3) Die Volkshochschulleitung ist Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen der Volkshochschule. Zur Planung und Durchführung der Volkshochschularbeit stellt sie die im Qualitätsmanagement vereinbarte Gremienstruktur sicher.
§ 7 Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter/-innen
(1) Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter/-innen eingestellt.
(2) Diese sind im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben für die ordnungsmäßige Durchführung der Lehrveranstaltungen in den ihnen übertragenen Fachbereichen verantwortlich.
(3) Sie wirken gemeinsam in den Gremien auf der Grundlage des Qualitätsmanagements und an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen in ihrem Fachbereich mit.
§ 8 Mitarbeiter/-innen für den Verwaltungsdienst
Für die Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte steht der Volkshochschulleitung ein Verwaltungsleiter/eine Verwaltungsleiterin mit Verwaltungsmitarbeiter/innen zur Verfügung.
§ 9 Pädagogische Honorarkräfte (Dozentinnen und Dozenten)
(1) Die Durchführung von Lehrveranstaltungen wird unbeschadet § 7 Absatz 2 entsprechend vorgebildeten Honorarkräften übertragen, die freiberuflich tätig sind.
(2) Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit durch:
a) Vorschläge für den Lehrplan,
b) Teilnahme an Besprechungen mit dem/der zuständigen Fachbereichsleiter/-in.
(3) Sie haben das Recht, für jeweils 2 Jahre eine/n Sprecher/-in und eine/n Stellvertreter/-in je Fachbereich der Volkshochschule zu wählen. Diese/ dieser kann den Fachbereich in der Volkshochschulvollversammlung vertreten.
§ 10 Teilnehmer/- innen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Dozentinnen und Dozenten können jederzeit bei der Volkshochschulleitung oder den Fachbereichsleitungen Anregungen zur Arbeit der Volkshochschule oder zu einzelnen Bildungsveranstaltungen geben. Sie wirken ferner in der Volkshochschulvollversammlung mit.
§ 11 Volkshochschulvollversammlung
(1) Die Volkshochschulleitung hat einmal jährlich eine Vollversammlung einzuberufen, um Angelegenheiten der laufenden und künftigen Arbeit zu diskutieren wie
- die Programmgestaltung
- die Verbesserung der Lernbedingungen
- die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
(2) Der Termin und die Tagesordnung werden rechtzeitig durch Aushang, Mitteilungen über die Dozentinnen und Dozenten in Kursen bekannt gegeben.
(3) Die Volkshochschulleitung leitet die Vollversammlung.
(4) Die Vollversammlung kann Empfehlungen an die Volkshochschulleitung und den Träger geben.
(5) Der Volkshochschulvollversammlung gehören an:
- die Volkshochschulleitung
- die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volkshochschule
- Interessierte Dozentinnen und Dozenten, die im Studienjahr eine Veranstaltung der Volkshochschule leiten
- Interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die im Studienjahr eine Veranstaltung der Volkshochschule besuchen.
§ 12 Teilnahmeberechtigung
(1) Die von der Volkshochschule angebotenen Veranstaltungen sind für jedermann zugänglich. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann vom Besuch anderer Veranstaltungen, von bestimmten Voraussetzungen oder von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Außerdem kann die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen begrenzt werden, wenn dies wegen des Gegenstandes oder der Art der Veranstaltung oder der begrenzten Aufnahmefähigkeit derVolkshochschule erforderlich ist.
(2) Die Volkshochschulleitung kann Teilnehmende ganz oder für bestimmte Volkshochschulveranstaltungen für die Teilnahme an Volkshochschulveranstaltungen ausschließen, wenn die Person die Arbeit stört oder ihren pädagogischen Fortgang hindert.
(3) Wer eine einzelne Veranstaltung stört, kann von deren Leitung nach vorhergehender Mahnung für die Dauer dieser Veranstaltung von dieser ausgeschlossen werden. Die Volkshochschulleitung ist von dem Ausschluss zu unterrichten.
§ 13 Lehrplan
Der Lehrplan der Volkshochschule wird im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel für ein Jahr aufgestellt. In diesem Rahmen hat die Volkshochschule das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung.
§ 14 Gebühren/Entgelte
Für die Teilnehmenden an Veranstaltungen der Volkshochschule gelten die vom Rat der Stadt festgelegten Gebühren/Entgelte.
§ 15 Arbeitsgemeinschaft der Weiterbildungseinrichtungen
Die Stadt Münster fördert die Zusammenarbeit der Weiterbildungseinrichtungen in der Stadt Münster und arbeitet in der Arbeitsgemeinschaft Weiterbildung in Münster (WiM) mit. Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist der fachliche Austausch, die Kooperation sowie die Organisation gemeinsamer Veranstaltungen.
§16 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 01.10.2015 in Kraft.