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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster über die Erweiterung der Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile für den Bereich des Gewerbegebietes Kappenberger Damm / Grafschaft
63.12.4.1
vom 10.9.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 235)
Der Rat der Stadt Münster hat am 14.7.2004 aufgrund des § 34 (4) Satz 1 Nr. 2 und 3 Bau-gesetzbuch in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gemäß § 34 (4) Baugesetzbuch werden die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Bereich des Gewerbegebietes Kappenberger Damm entsprechend der Darstellung im anliegenden Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgeweitet.
Innerhalb der Erweiterungsbereiche der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Hiltrup
Flur 1, Flurstücke 123, 154, 334, 423, Teile der Flurstücke 314, 340, 367, 406, 421, 422.
§ 2
Für die Erweiterungsbereiche werden folgende Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch getroffen:
- In der Erweiterungsfläche mit der Kennziffer "A" sind Betriebe der Abstandsklassen I bis VI gemäß Abstandserlass NRW vom 2.4.1998 unzulässig. Ausnahmsweise können Betriebe der nächst niedrigeren Abstandsklasse zugelassen werden, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist.
- Die Erweiterungsfläche mit der Kennziffer "A" ist an ihrer Süd- und Ostseite mit einem 10,0 m breiten Grundstücksstreifen sowie an der Nordseite mit einem 5,0 m breiten Grundstücksstreifen mit Ausnahme der erforderlichen Zufahrten vollflächig mit standort-gerechten heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen (Pflanzabstand 1,25 m x 1,25 m). Die Pflanzung ist fachgerecht anzulegen, dauerhaft zu erhalten und Ausfälle sind zu ersetzen.
- Die Erweiterungsfläche mit der Kennziffer "B" ist allseitig (mit Ausnahme des Bereiches der mit einem Erhaltungsgebot festgesetzten Hecke) mit einem 5,0 m breiten Grund-stücksstreifen mit Ausnahme der erforderlichen Zufahrten vollflächig mit standort-gerechten heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen (Pflanzabstand 1,25 m x 1,25 m). Die Pflanzung ist fachgerecht anzulegen, dauerhaft zu erhalten und Ausfälle sind zu ersetzen.
§ 3
Die Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.