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Ortsrecht
Satzung der Stadt Münster zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, zum Schutz des Orts- und Straßenbildes und zur Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen in der Altstadt (Altstadtsatzung Münster)
63.01
vom 11.10.1989 (Amtsblatt der Stadt Münster 1989 S. 208)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.02.2004 (Amtsblatt der Stadt Münster 2004 S. 25)
Der Rat der Stadt Münster hat am 13.9.1989 aufgrund des § 172 Baugesetzbuch (BauGB), des § 81 Landesbauordnung NW (Bau0 NW) und der §§ 4 und 28 Gemeindeordnung NW folgende Satzung (linke Spalte) einschließlich Begründung (rechte Spalte) beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich | Begründung |
---|---|
(1) Diese Satzung gilt für alle baulichen Anlagen. Sie gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Satzung Anforderungen gestellt werden, unabhängig von einer bestehenden Genehmigungspflicht. | Trotz Kriegszerstörung und wirtschaftlichen Wachstums hat Münster den Charakter seiner Altstadt bewahrt. Die weitgehend originale Wiederherstellung prägender Einzelbauten, der am Vorkriegszustand orientierte Wiederaufbau des Prinzipalmarktes und anderer Altstadtquartiere sowie die Fortführung der seit 1913 bestehenden Gestaltungssatzung haben maßgeblich dazu beigetragen. Da die Altstadt Zentrum der Gesamtstadt ist, war ihre städtebauliche Entwicklung begleitet vom aufmerksamen Interesse der gesamten Bürgerschaft. Nach nahezu vollständigem Wiederaufbau sind die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Altstadt und der Schutz seines charakteristischen Orts- und Straßenbildes ein unverändert hochrangiges Ziel. Dies gilt umso mehr, seit wirtschaftliche Strukturveränderungen die Gestaltqualität der Altstadt zunehmend beeinflussen. Die an das novellierte Bauplanungs- und Bauordnungsrecht angepasste Satzung enthält deshalb eine größere Zahl besonderer Anforderungen, die an bauliche Anlagen, an Grundstücke sowie an Anlagen und Einrichtungen zu stellen sind, die nicht unter den Begriff der baulichen Anlagen fallen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird auf die generelle Pflicht zur Beachtung dieser Anforderungen hingewiesen. |
(2) Diese Satzung gilt für die innerhalb des Promenadenringes gelegene Altstadt, die Promenade mit den angrenzenden Grünanlagen, den Hörsterplatz, den Schlossgarten einschließlich der Gräften, den Kasinogarten, den Überwasser-Friedhof sowie für folgende Grundstücke:
| Die besonderen Anforderungen erstrecken sich auf das Gebiet der fürstbischöflichen Stadt. Sie war von Wallanlagen und Zitadelle umgeben. In den Grünanlagen von Promenade und Schlossgarten, die an ihre Stelle getreten sind, ist der alte Stadtumriss noch heute erkennbar. Die stadtauswärts angrenzenden Flächen und Grundstücke sind, soweit sie das Erscheinungsbild der Grünanlagen mitprägen, in den Gestaltungsbereich der Satzung einbezogen. |
(3) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden, soweit in Bebauungsplänen abweichende Festsetzungen enthalten sind. Sonstige Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung oder des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt. | Soweit nicht in der Satzung besondere Anforderungen gestellt sind, gelten die allgemeinen Vorschriften der Landesbauordnung. Aufgrund dieser Vorschriften bedürfen Änderungen der äußeren Gestaltung, z.B. durch Anstrich, Dacheindeckung, Austausch von Fenstern und Türen, die nach § 65 (2) Nr. 2 Satz 1 BauO NRW genehmigungsfrei sind, im Satzungsbereich der Baugenehmigung. Der Satzung gehen baugestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen vor, die zur Regelung besonderer Verhältnisse getroffen sind. Unberührt bleiben auch weitergehende Anforderungen aufgrund des Denkmalschutzgesetzes. |
§ 2 Erhaltung der städtebaulichen Eigenart | |
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 BauGB. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen die Stadtgestalt, das Orts- oder Straßenbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. (2) Im Geltungsbereich dieser Satzung bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung nach § 172 BauGB. Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. | Der größte Teil der Altstadt wurde im Krieg zerstört, kein Gebäude blieb unversehrt. Mit der Wiederherstellung der prägenden Gebäude, Straßen und Plätze blieb aber die Identität der Altstadt gewahrt. Die Erhaltung der historischen Substanz ist deshalb vorrangiges Ziel der städtebaulichen Planung. Die Rekonstruktion von Kirchen, Adelshöfen und Bürgerhäusern und der Wiederaufbau des Prinzipalmarktes können jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Wiederherstellung des Raumgefüges nicht überall gelang. Wachsende Flächenansprüche durch Wirtschaft und Verkehr sowie wechselnde Architekturauffassungen hatten erhebliche Veränderungen zur Folge. Auch wenn die bauliche Entwicklung der Altstadt nahezu abgeschlossen erscheint, werden wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung Änderungen nie auszuschließen sein. Dabei können selbst kleinste Maßnahmen sich in der Summe nachhaltig auf das Erscheinungsbild auswirken. |
§ 3 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze | |
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung müssen bauliche Anlagen nach Anordnung, Umfang, Form, Gliederung, Material und Farbe mit dem historischen Charakter der Altstadt in Einklang gebracht werden. Spiegelnde Materialien sowie grelle Farben und Lichtprojektionen sind unzulässig. | Die Satzung soll die räumliche Identität und geschichtliche Kontinuität der Altstadt wahren helfen. Sie soll keine gestalterische Gleichförmigkeit erzeugen, sondern den Rahmen setzen für die Entfaltung künstlerischer Tätigkeit. Die geschichtliche Entwicklung soll ablesbar bleiben. Es werden deshalb keine historisierenden Nachahmungen erwartet, sondern zeitgemäße Beiträge, die sich in die gewachsene Umgebung einfügen. Der historische Charakter der Altstadt verlangt besondere Rücksichtnahme; sie ist abhängig von den jeweiligen Gegebenheiten. Soweit sich diese Gegebenheiten zu einer schützenswerten Eigenart verdichtet haben oder zu einer erstrebenswerten Eigenart verdichten sollen, sind in der Satzung Anforderungen gestellt. Einige Anforderungen erstrecken sich auf den gesamten Geltungsbereich, andere nur auf Teile. Entsprechende Bestandsaufnahmen sind vorausgegangen. Spiegelnde Materialien, grelle Farben und Lichtprojektionen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss soll der wachsenden Bevorzugung auffälliger Materialien und Farben durch Bauherren und Architekten wirksamer begegnet werden. |
(2) Wandflächen sind in der Materialwahl dem Erscheinungsbild anzupassen, das für die historische Altstadt charakteristisch ist. Dieses wird geprägt durch rotes Ziegelsichtmauerwerk, glatte Putzflächen und die Verwendung von Sandstein, vor allem für Gliederungselemente. Hiervon abweichendes Material kann als Ausnahme zugelassen werden, wenn es sich in Struktur und Farbe einfügt. | Trotz großer Formenvielfalt weist die Altstadt insgesamt ein geschlossenes Erscheinungsbild auf. Es ist gekennzeichnet durch wenige ortstypische Materialien und handwerkliche Bauweisen. Von ihnen darf nur abgewichen werden, wenn die Einordnung in den gestalterischen Zusammenhang gelingt. |
(3) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Soweit die Schaufenster nicht hinter Bogengängen liegen, sind sie durch Pfeiler oder Säulen so zu gliedern, dass der historische Maßstab der Altstadt gewahrt bleibt. | Die Gestalt der historischen Stadt war Ausdruck ihrer Nutzungen. So spiegeln sich in den Handelshäusern die Funktionen von Arbeiten im Erdgeschoss und Wohnen in den Obergeschossen wieder. Diese Einheit ist zwar weitgehend verloren gegangen, ihr gestalterischer Ausdruck aber geblieben. Aus dem Kontrast zwischen "offenen" Erdgeschossen und "geschlossenen" Obergeschossen bezieht die Altstadt einen Teil ihres spannungsreichen Bildes. Durch Schaufenster oberhalb des Erdgeschosses würde es beeinträchtigt. Schaufenster sind deshalb in Obergeschossen auch dort zu versagen, wo separate Geschäftsnutzungen stattfinden. Neben Spannung zeichnet Harmonie das Altstadtbild aus. Sie beruht auf dem "menschlichen Maßstab" ihrer Bauten, Straßen- und Platzräume. Das Maß des Menschen bestimmte auch Proportionen und Gliederungen der Fassaden. Durch den technischen Fortschritt, der die konstruktiven und gestalterischen Grenzen sprengte, ist das harmonische Bild gefährdet. Gefährdet sind insbesondere gewerblich genutzte Erdgeschosse. Durch die Regelung nach Satz 2 wird verhindert, dass sie zu stark aufgerissen werden und die gestalterische Einheit von Gebäuden verloren geht. |
(4) Fensterformate sind stehend auszubilden. Für Schaufenster und untergeordnete Bauteile können Ausnahmen zugelassen werden. | Die Gestalt der mittelalterlichen Stadt war geprägt durch schmale Baukörper auf tiefen Grundstücken. Später entstanden zahlreiche Großbauten (z.B. Adelshöfe), die zwar den Stadtgrundriss veränderten, sich aber durch die Gliederung ihrer Fassaden in die Umgebung einfügten. In der Regel weisen sie stehende Wandöffnungen auf. Solche Formate sind künftig für Fenster zwingend vorgeschrieben. Die Vorschrift soll dazu beitragen, dass die vorhandene Maßstäblichkeit und die Dominanz der Vertikalen gewahrt bleibt. Bei Schaufenstern kann davon abgewichen werden, soweit sie nach Abs. 3 gegliedert sind. Abweichungen können auch in gestalterisch unbedeutenden Bereichen hingenommen werden. |
(5) Dächer sind mit einer Neigung von mindestens 35°, höchstens 60° zu versehen und mit roten Tondachziegeln zu decken. Für Hintergebäude können Ausnahmen zugelassen werden. | Wesentliches Merkmal der Altstadt ist seine Dachlandschaft. Steil geneigte Dächer in roter Farbe bestimmen das Bild. Die Satzung enthält deshalb Vorschriften zur Neigung, Material und Farbe von Dächern. Die Vorschriften berücksichtigen, dass beim Wiederaufbau Gebäude mit flacher geneigten Dächern und Hintergebäude mit Flachdächern versehen worden sind. Viele der wiederaufgebauten Gebäude sind inzwischen neu eingedeckt worden. Nicht selten wurden dabei Tondachziegel durch Betondachsteine ersetzt, die kein "Farbenspiel" entwickeln. Bei zunehmender Verwendung besteht die Gefahr, dass das lebendige Erscheinungsbild der Dachlandschaft beeinträchtigt wird. Deshalb ist Tonmaterial zwingend vorgeschrieben. |
(6) Die Dächer sollen einen Überstand von mindestens 0,20 m, höchstens 0,40 m und eine vorgehängte Rinne aufweisen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn kein unmittelbarer Bezug zur benachbarten Bebauung besteht. | Zur Geschlossenheit der Altstadt trägt auch die Verwendung gleicher Bau- und Gestaltungselemente bei. So bilden Dachüberstand und vorgehängte Rinne ganze Straßenzüge zusammen. Da diese Elemente im gesamten Altstadtgebiet vorherrschen, soll von ihnen nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden dürfen. |
(7) Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachfenster dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Gebäudebreite in Anspruch nehmen. Sie müssen einen Mindestabstand von 0,40 m zu traufseitigen Wänden und 1,20 m zu Giebelwänden einhalten. Oberhalb des ersten Dachgeschosses sind Dacheinschnitte unzulässig; Dachaufbauten und Dachfenster können zugelassen werden, wenn sie sich nach Umfang und Größe denjenigen im ersten Dachgeschoss deutlich unterordnen. | Der verstärkte Ausbau von Dachgeschossen hat zu gestalterisch bedenklichen Veränderungen der gewachsenen Dachlandschaft geführt. Teilweise treten Dachaufbauten und -einbauten zu sehr in Erscheinung. Zur Verhinderung dieser Entwicklung sind Regelungen über die Gestaltung der Dachzonen unumgänglich. Die Regelungen sollen die architektonische und stadtgestalterische Geschlossenheit der Dächer sichern helfen, ohne ihre Ausnutzbarkeit über Gebühr einzuschränken. |
(8) Vordächer und Markisen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass die einheitliche Gestaltung und architektonische Gliederung baulicher Anlagen nicht gestört wird. Sie dürfen bis zu einer Tiefe von 10% der Breite der Verkehrsfläche, höchstens jedoch 1,20 m vor die Gebäudefront vortreten und vorne eine Höhe von 0,40 m, hinten eine Höhe von 1,00 m und im Querschnitt eine Fläche von 1,00 qm nicht überschreiten. An Bogengängen sind Vordächer und Markisen unzulässig. In Obergeschossen können nur Vertikalmarkisen zugelassen werden. | Ebenso wie in der Dachzone können sich Veränderungen in der Erdgeschosszone nachteilig auswirken. Hier werden immer häufiger Vordächer und Markisen als Mittel der Werbung eingesetzt. Diese primär dem Wetter- und Sonnenschutz dienenden Anlagenkönnen das Ortsbild durchaus bereichern; sie können es aber auch entstellen, wenn sie ohne Rücksicht auf Straßenprofil und Architekturgliederung angebracht werden. Die vorgesehenen Größenbeschränkungen erlauben vielfältige Formen, reduzieren das Volumen aber auf ein erträgliches Maß. An Bogengängen sind Sonnenschutzeinrichtungen entbehrlich. Gestalterisch wären sie auch zu beherrschend. Das gilt ebenso für Vordächer und Ausstellmarkisen in Obergeschossen. Deshalb sind solche Anlagen ausgeschlossen. |
§ 4 Umgebungsschutz | |
In der Umgebung von Baudenkmälern müssen bauliche Anlagen so gestaltet sein, dass Erscheinungsbild und Wirkung der Baudenkmäler nicht beeinträchtigt werden. | Die Altstadt ist Standort einer größeren Zahl von denkmalwerten baulichen Anlagen sowie denkmalwerten Grün-, Friedhofs- und Parkanlagen. Sie sind wichtige Zeugnisse der wechselvollen Geschichte dieser Stadt und tragen maßgeblich zur Unverwechselbarkeit des Stadtbildes und zur Identifizierung des Bürgers mit seiner Stadt bei. Auf ihre Eigenart ist deshalb bei Planungen besonders Rücksicht zu nehmen. In der Regel ist die erforderliche Rücksichtnahme umso höher anzusetzen, je näher das Baudenkmal sich befindet; sie kann aber auch schon bei einer Sichtbeziehung gegeben sein. Die Baudenkmäler sind in der Anlage 1 aufgelistet und in der Anlage 2 zeichnerisch dargestellt. Da die Denkmalliste kein abgeschlossenes Verzeichnis darstellt, sind die Baudenkmäler nur nachrichtlich übernommen. Maßgeblich für den Umgebungsschutz ist der jeweilige Stand der Liste. |
§ 5 Schutz bestimmter Straßen und Plätze | |
In den folgenden Straßen und Plätzen von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung müssen bauliche Anlagen so gestaltet sein, dass das charakteristische Erscheinungsbild der Straßen und Plätze nicht beeinträchtigt wird:
| Nach den Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges sind nicht nur die Repräsentationsbauten von Kirche, Adel und Bürgerschaft, sondern auch die wichtigsten Straßen und Platzräume wiederhergestellt worden. So blieb der charakteristische Altstadtgrundriss weitgehend erhalten. Er wird geprägt durch den Dombereich, den angrenzenden Straßenzug Prinzipalmarkt - Bogenstraße und durch Radialstraßen, die den alten Handelswegen folgen; im Westen ist das Schloss mit seinen Grünanlagen bestimmend. Die Wiederherstellung des historischen Raumgefüges war nicht überall möglich. Veränderungen in der Straßenführung, im Straßenraumprofil, in der Parzellenstruktur und Grundstücksausnutzung haben sich zum Teil erheblich auf die Stadtgestalt ausgewirkt. Deshalb verlangen die Straßen- und Platzräume, in denen aufgrund des geretteten Baubestandes und des qualitätsvollen Wiederaufbaus die historische Situation noch erkennbar ist, besondere Rücksichtnahme. |
§ 6 Schutz des Straßenzuges Prinzipalmarkt – Bogenstraße | |
(1) In den folgenden Straßen gelten Sonderbestimmungen:
| Der Straßenzug ist Teil der ältesten Kaufmannssiedlung vor den Mauern der Domburg und noch heute Mittelpunkt des geschäftlichen und politischen Lebens. In ihm spiegelt sich die topographische und städtebauliche Situation der Anfänge dieser Stadt wieder. Charakteristisch sind die Krümmung und das Gefälle des Straßenzuges, der Wechsel von engen und weiten Abschnitten und der Kontrast zwischen gereihten Bürgerhäusern und repräsentativen Einzelbauten (Lambertikirche, Rathaus, Stadthausturm). Nach fast abgeschlossenem Wiederaufbau gilt es, die erhaltenswerten Merkmale des Straßenzuges zu bewahren und weiterzuentwickeln. |
(2) An diesen Straßen sind Giebelhäuser zu errichten. In Einzelfällen können Traufenhäuser zugelassen werden. Trauf- und Firsthöhen sowie Zahl und Maß der Giebel, Säulen, Pfeiler und Bogen sind der Nachbarbebauung anzupassen. Sie dürfen bei Neu- und Umbauten nicht verändert werden. | Der Straßenzug ist geprägt durch Giebelhäuser, die zum Teil die Zerstörungen des Krieges überstanden haben, zum überwiegenden Teil auf vorhandenen Grundstücken und Grundmauern neu entstanden sind. Obwohl beim Wiederaufbau Gebäudekonturen und -fassaden stark verändert wurden, blieb das städtebauliche Gefüge unangetastet. Es wird bestimmt durch die historischen Straßen- und Platzräume und den Rhythmus von Giebeln und Bogengängen. Die Giebel- und Bogenreihung wird durch Traufenhäuser und Straßenabschnitte ohne Bogengänge in seiner Wirkung ergänzt und gesteigert. Die wiederhergestellten Straßen und Platzwände müssen deshalb in ihrer Form, Höhe und Gliederung erhalten, die noch vorhandenen Baulücken entsprechend geschlossen werden. |
(3) Alle gliedernden Architekturteile wie Säulen, Pfeiler, Bogen, Gewände, Gesimse sind aus einem gelbgrauen, natürlichen Werkstein herzustellen. Für die übrigen Fassadenflächen ist gelbgrauer Werkstein oder gelbgrauer Kalkputz, in den Bereichen Alter Steinweg 3 - 7, Bogenstraße, Roggenmarkt 2 - 13 und Rothenburg 51 - 54 auch rotes Ziegelsichtmauerwerk zugelassen. Werkstein, der gemasert ist oder erfahrungsgemäß eine schwarze Färbung annimmt, ist nicht zu verwenden. Bauelemente und Baustoffe, die den historischen Charakter des Straßenzuges stören, sind untersagt. | Neben Giebeln und Bogengängen tragen Bauelemente und Baumaterialien zum charakteristischen Erscheinungsbild des Straßenzuges bei. Während im Bereich des Prinzipalmarktes, des Drubbels und Lambertikirchplatzes Naturstein und Putzmaterial vorherrschen, überwiegt im Bereich des Alten Steinweges, des Roggenmarktes und der Bogenstraße rotes Ziegelsichtmauerwerk. Gemeinsam ist den Fassaden die Verwendung von Naturstein für Säulen, Pfeiler, Bögen, Gewände und Gesimse. Damit das einheitliche Bild gewahrt bleibt, darf nur solcher Naturstein zur Anwendung kommen, der homogen erscheint und weitgehend witterungsbeständig ist. Auch andere, den historischen Charakter des Straßenzuges störende Bauelemente und -stoffe sind ausdrücklich untersagt. |
(4) Die Wand- und Deckenflächen innerhalb der Bogengänge sind mit einem weißgrauen Glattputz zu versehen. Verkleidungen mit Holz oder anderen Materialien sowie in den Bogengang oder zwischen die Bögen hineinragende Anlagen und Einrichtungen sind unzulässig. Für Werbeanlagen und einheitlich gestalteten Straßenschmuck können Ausnahmen gestattet werden. | Während die Fassaden durch die Einheitlichkeit ihrer Gestaltung und ihres Materials ein geschlossenes Straßenbild vermitteln, sind die Bogengänge durch Verkleidungen, Einbauten und unterschiedliche Farbgestaltung in ihrer Wirkung vielfach gestört. Angestrebt wird eine zurückhaltendere Gestaltung, damit die Bogengänge von den individuell gestalteten Geschäftszonen unterschieden und als Teil des öffentlichen Straßenraumes erlebt werden können. Die vorgeschriebene Material- und Farbgebung ist am überwiegenden Bestand orientiert. Vor dem ruhigeren Hintergrund kommen auch Werbeanlagen und der traditionelle Straßenschmuck besser zur Wirkung. |
(5) Erdgeschosse sind auf der Straßenbegrenzungslinie, hinter Bogengängen auf der inneren Fluchtlinie zu schließen. Die geschlossenen Flächen dürfen bis zu 1/3 der jeweiligen Gebäudebreite durch Passagen oder Rücksprünge unterbrochen werden. In Bogengängen darf höchstens 3/4 der jeweiligen lichten Ganghöhe für Schaufenster und Zugänge in Anspruch genommen werden. Die nicht durch Fassadenteile unterbrochenen Fensterflächen in den Obergeschossen dürfen eine lichte Breite von 1,25 m nicht überschreiten. | Da mit reinem Steinmaterial nur geringe Spannweiten zu überbrücken sind, weisen historische Bauten in der Regel schmale Wandöffnungen auf. Durch Bogenkonstruktionen waren insbesondere im Erdgeschoss größere Öffnungen möglich. Moderne Bautechniken und Baustoffe erlauben es, Fassaden über die ganze Breite eines Gebäudes aufzureißen und "auszuhöhlen". Dadurch kann ihre raumbegrenzende Wirkung verloren gehen. Diese Gefahr besteht besonders in den Bogengängen, deren Geschlossenheit durch zurückgesetzte Schaufenster und überbreite Passagen beeinträchtigt ist. Deshalb wird die Größe der Öffnungen dem überwiegenden Bestand entsprechend relativ und absolut eingeschränkt. Die Vorschriften für Passagen sind auch auf dauerhaft geöffnete Türanlagen wie Glasfalttüren anzuwenden. |
(6) Die Fenster sind als Kreuzsprossenfenster werk- und maßstabsgerecht in Holz auszuführen. Die Sprossen dürfen nicht auf Scheiben geklebt oder in Scheibenzwischenräume eingearbeitet sein. Wenn der gestalterische Zusammenhang gewahrt bleibt, kann im Einzelfall eine abweichende Fensterteilung zugelassen werden. | Neben Giebeln und Bogen bestimmen handwerklich gearbeitete Kreuzsprossenfenster das Erscheinungsbild des Straßenzuges. Die Fenster unterstreichen den Maßstab und Rhythmus der Bebauung und steigern die Plastizität der Fassaden. Da sie wesentlicher Bestandteil nicht nur der einzelnen Gebäude, sondern des ganzen Straßenzuges sind, dürfen sie nicht durch andere Konstruktionen ersetzt werden. Dem Anspruch von Maßstabs- und Werkgerechtigkeit werden erfahrungsgemäß nur Holzfenster gerecht. Kunststofffenster wirken dagegen zu flächig und profillos. Noch bedenklicher sind eingeklemmte oder aufgeklebte Sprossen; sie werden deshalb ausdrücklich ausgeschlossen. Dagegen können im Einzelfall Bleiverglasungen zugelassen werden, wo sie bauhistorisch vertretbar sind (z.B. bei Steinkreuzfenstern in gotisierender Form). Auf Kreuzsprossen kann auch verzichtet werden, wenn die Maßstäblichkeit durch eine andere Fensterform zu erreichen ist. |
(7) Sonnen- und Lichtschutzeinrichtungen wie Rolläden und Markisen sind an der Außenseite der Fenster und Schaufenster unzulässig. Ausnahmen für Blendläden können gestattet werden. | Da die Wandöffnungen bestimmende Gestaltungselemente des Straßenzuges sind, dürfen sie - auch teilweise oder zeitweilig - nicht durch andersartige Anlagen in ihrer Wirkung verändert werden. Außenliegende Sonnen- und Sichtschutzeinrichtungen gehören zu solchen Anlagen. Zur Wahrung der Homogenität des Straßenzuges sind sie auch im Erdgeschoss der Gebäude ohne Bogengänge ausgeschlossen. Dagegen können Blendläden, die teilweise vorhanden und auch historisch nachweisbar sind, zur gewünschten Maßstäblichkeit beitragen; sie sind im Einzelfall zulässig. |
(8) In den Straßenraum vorspringende Vordächer sind nicht erlaubt. | Vordächer sollen vor der Witterung schützen. Im Bereich der Bogengänge erübrigen sich solche Anlagen. In den anderen Bereichen können sie ebenfalls nicht zugelassen werden, weil sie die Kontur des Straßenraumes und das Erscheinungsbild der Fassaden beeinträchtigen würden. |
§ 7 Schutz des Promenadenbereiches | |
(1) Die an den Promenadenbereich angrenzenden baulichen Anlagen müssen so gestaltet sein, dass das Erscheinungsbild des Promenadenbereiches nicht beeinträchtigt wird. | Die als vierreihige Lindenallee auf dem äußeren Wall der mittelalterlichen Stadtbefestigung angelegte Promenade umschließt die Altstadt ringförmig. Zusammen mit den noch erhaltenen Schanzen und Gräben ist sie nicht nur ein wesentlicher Bestandteil der innerstädtischen Grün- und Erholungsflächen, sondern auch ein hervorragendes Beispiel historischer Gartenbaukunst. Ihr verdankt der Altstadtgrundriss einen großen Teil seiner Einzigartigkeit und Unverwechselbarkeit. Da die an die Promenade angrenzenden Baugrundstücke von begleitenden Straßenzügen erschlossen werden, sind der Promenade in der Regel die Rückseiten von Gebäuden zugewandt. Es ist im öffentlichen Interesse, dass diese Seiten der Bedeutung der Promenade entsprechend gestaltet und nicht wie Hinterhoffassaden behandelt werden. |
(2) Schaufenster sind an den der Promenade zugewandten baulichen Anlagen unzulässig. Ausnahmen können gestattet werden für Läden, die nur von der Promenade erschlossen sind. | Die Gliederungs- und Erholungsfunktion der Promenade verbietet es, sie mit andersartigen, z.B. geschäftlichen Nutzungen, in Verbindung zu bringen. Schon das Anlagern solcher Nutzungen führt zur verstärkten Versiegelung und verminderten Gestaltqualität. Solche Entwicklungen sind im Bereich der Altstadtzugänge zu beobachten, wo Schaufenster von Läden zunehmend zur Promenade hin orientiert werden. Die Errichtung solcher Anlagen muss aber auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. |
(3) Die an die Promenade angrenzenden nicht überbauten und nicht für eine andere zulässige Nutzung verwendeten Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen verwendet werden. Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig. | Der Promenadenbereich ist ein Grünzug mit öffentlich zugänglichen und privat nutzbaren Freiflächen. Wegen der besonderen städtebaulichen und stadthistorischen Situation müssen Einschränkungen in der privaten Nutzung hingenommen werden. Anlagen, die mit der Funktion oder dem Erscheinungsbild des Grünzuges unvereinbar sind, können nicht zugelassen werden. Neben Stellplätzen, die durch Bebauungsplan ausgeschlossen werden, stören insbesondere Lager- und Arbeitsflächen. Der durch die ehemalige Stadtbefestigung geprägte Freiraum würde auch durch Aufschüttungen oder Abgrabungen in seiner Gestalt nachteilig verändert. |
(4) Die Grundstücke sind zur Promenade mit 1,20 m bis 2,00 m hohen schmiedeeisernen oder in der Wirkung ähnlichen Metallgitterzäunen in Verbindung mit 0,30 m bis 0,60 m hohen Sockelmauern einzufriedigen. | Die privaten Freiflächen sollen die öffentlichen Grünanlagen nicht nur funktionell, sondern auch optisch ergänzen. Dazu müssen die Gärten eingesehen werden können. Die Art der Einfriedigung muss außerdem dem besonderen Standort angemessen sein. Diesem Anspruch werden am ehesten Metallgitterzäune in Verbindung mit Sockelmauern gerecht, die aufgrund älterer Vorschriften noch an vielen Stellen vorhanden sind. |
§ 8 Schutz des Bereiches der Aa-Uferpromenade | |
(1) Die an den Bereich der Aa-Uferpromenade angrenzenden baulichen Anlagen müssen so gestaltet sein, dass das Erscheinungsbild dieses Bereiches nicht beeinträchtigt wird. (2) Schaufenster sind an den der Aa und der Aa-Uferpromenade zugewandten baulichen Anlagen unzulässig. Ausnahmen können zugelassen werden für Läden, die nur von der Aa-Uferpromenade erschlossen sind. | Die Aa fließt, von einer Uferpromenade begleitet, durch die Altstadt. Gewässer und Weg sind Teil eines schmalen öffentlichen Grünzuges, der sich im Bereich der Universität zu einer parkartigen Anlage erweitert. Im Übrigen wird er durch private Gärten ergänzt. Inmitten eines durch geschäftliche Aktivitäten geprägten Oberzentrums stellt dieser Bereich eine Erholungsfläche von wachsender stadtstruktureller Bedeutung dar. |
(3) Die an die Aa und die Aa-Uferpromenade angrenzenden nicht überbauten und nicht für eine andere zulässige Nutzung verwendeten Grundstücksflächen sind gärtnerisch zu gestalten und dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen verwendet werden. | Obwohl erst nach dem Kriege und unter anderen Voraussetzungen geschaffen, ist die städtebauliche Situation mit der des Promenadenbereiches vergleichbar. An die dem Grünzug zugewandten baulichen Anlagen und Grundstücksfreiflächen werden deshalb die gleichen Anforderungen gestellt. Auf Regelungen zur Grundstückseinfriedung kann verzichtet werden, weil ein einheitliches Bild wegen der unterschiedlichen Bestände und wechselnden Topographie weder erreichbar noch wünschenswert erscheint. |
§ 9 Zulässigkeit von Werbeanlagen | |
(1) Werbeanlagen sind nur zulässig an der Stätte der Leistung. Ausgenommen sind für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Flächen. | Werbung ist Bestandteil unserer Wirtschaftsordnung. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss Werbung auffallen und sich von der Umgebung abheben. Anlagen der Außenwerbung beeinflussen deshalb in hohem Maße die Gestalt der Stadt. Maßvoll und künstlerisch gestaltet, können Werbeanlagen das Stadtbild bereichern; dagegen stören sie, wenn auf Maßstab, Form und Gliederung der Bebauung oder auf benachbarte Werbung keine Rücksicht genommen wird. Der Grad der Störung hängt von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab. Zur Verhinderung solcher Störungen enthält die Satzung Einschränkungen für Werbeanlagen, die der Schutzwürdigkeit der Altstadtbereiche angepasst sind. Die Stätte der Leistung kann ein Gebäude, ein Gebäudeteil oder ein Geschoss, keinesfalls aber ein Grundstück insgesamt oder der öffentliche Verkehrsraum sein. So genannte "Passantenstopper" sind deshalb nicht zulässig. |
(2) Werbeanlagen sind unzulässig
| Im Bereich der geschäftlichen Nutzung ist die Vielfalt und Dichte besonders hoch, so dass Werbeanlagen nicht allein, sondern überwiegend zusammen mit anderen wahrgenommen werden. Deshalb verbietet sich ihre regellose Anbringung. Die geforderte Regelmäßigkeit richtet sich nach der städtebaulichen Situation. So sind Werbeanlagen gleicher Art an ähnlich gegliederten Gebäuden in annähernd gleicher Höhe, an Geschäften eines Gebäudes in der Regel in gleicher Höhe anzuordnen. Die Wirksamkeit von Werbeanlagen wird häufig durch grelle Farben oder grelle Ausleuchtung zu steigern versucht. Häufig sind firmenspezifische Farben kontrastierend angelegt und schon deshalb mit dem Altstadtbild nicht vereinbar. Zur Wahrung dieses Bildes ist Zurückhaltung in der Farb- und Lichtintensität und ggf. eine Modifizierung gebräuchlicher Farbgebungen zu verlangen. |
§ 10 Von Werbung freizuhaltende Teile baulicher Anlagen | |
Unzulässig ist die Anbringung von Werbeanlagen:
| Werbeanlagen in der Altstadt sollen primär auf die Stätte der Leistung hinweisen. Im Interesse der Stadtgestalt muss ihre Wirkung auf die nähere Umgebung beschränkt bleiben. Fernwirkungen durch hoch angebrachte Werbeanlagen sind deshalb grundsätzlich unerwünscht. Durch sie würden Gebäudekonturen und -gliederungen nachteilig verändert und die Homogenität von Dach- und Giebelzonen gestört. Türen, Tore und Fenster sind wichtige stadtbildprägende Elemente. Mit ihrer Größe, Form und Anordnung bestimmen sie ganz wesentlich die Gestalt und Maßstäblichkeit von Gebäuden, Straßen- und Platzräumen. Die Anbringung von Werbeanlagen vor, in oder hinter diesen Öffnungen ist deshalb grundsätzlich bedenklich. Sie kann für geschäftliche Zwecke im Erdgeschoss zugelassen werden, wenn die Öffnungen in ihrer Funktion und Gestalt unbeeinträchtigt bleiben. Außerhalb von Promenade und Aa-Uferpromenade sind Einfriedigungen auf Grundstücken anzutreffen, die straßenseitig nicht oder nicht vollständig bebaut sind. Die Einfriedigungen sind teilweise von hoher Qualität und - so an den ehemaligen Adelshöfen - schutzwürdige Bestandteile der Gesamtarchitektur. Die Anbringung von Werbeanlagen verbietet sich auch immer dort, wo Einfriedigungen als Gitterzäune ausgebildet sind. Wenn eine andere Art der Werbung nicht möglich ist, kann ausnahmsweise gestattet werden, dass an Teilen von Einfriedigungen mit zurückhaltenden Hinweisschildern geworben wird. |
§ 11 Beschränkung bestimmter Arten von Werbeanlagen | |
(1) Als Werbeträger für Zettel- und Bogenanschläge sind nur Litfaßsäulen zulässig. Andere für Zettel- und Bogenanschläge bestimmte Anlagen können zugelassen werden, wenn für die Zulassung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. | Großflächige Werbung ist in der Altstadt grundsätzlich bedenklich, da sie sich in der Regel mit der Umgebung nicht vereinbaren lässt. Als Werbeträger für entsprechende Zettel- und Bogenanschläge kommen deshalb nur kompakte Säulen in Betracht. Sie sind in weniger schutzbedürftigen Bereichen zugelassen. Im Übrigen muss für die Zulassung ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegen. Dies ist z.B. bei der Errichtung und Wartung von Buswartehallen und Stadtinformationstafeln gegeben. Standort, Umfang und Anordnung der Werbung müssen außerdem den allgemeinen Gestaltungsanforderungen genügen. |
(2) Spannbänder und Fahnen können an Anlagen für kulturelle Zwecke zugelassen werden. Dies gilt auch für kulturelle Veranstaltungen außerhalb solcher Anlagen, jedoch längstens für 2 Wochen. Spannbänder und Fahnen können auch für Veranstaltungen gewerblicher Art gestattet werden, im Einzelfall jedoch nicht häufiger als viermal für längstens 2 Wochen im Jahr; ausgenommen ist der Straßenzug Prinzipalmarkt - Bogenstraße. | Spannbänder und Fahnen sind Anlagen, die das Erscheinungsbild von Gebäuden, Straßen und Plätzen wesentlich verändern. Solche Veränderungen sind bei Straßen-, Stadtteil- und Stadtfesten üblich. Spannbänder und Fahnen können auch als Werbeanlagen kultureller Einrichtungen wie Museen und Theater hingenommen werden. An Geschäften sind sie nur zu vertreten, wenn ein besonderer Anlass (z.B. Eröffnung, Jubiläum, Sonderverkauf) besteht. Die Werbung ist auch auf die übliche Dauer und Häufigkeit solcher Veranstaltungen begrenzt. Der Straßenzug Prinzipalmarkt - Bogenstraße bleibt wegen seiner besonderen Gestaltqualität von geschäftlicher Werbung mit Fahnen und Spannbändern ausgeschlossen. |
§ 12 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen | |
(1) Werbeanlagen sind nur zulässig parallel oder rechtwinklig zur Fassade in horizontaler oder vertikaler Ausrichtung. Parallel zur Fassade dürfen sie nicht stärker als 0,15 m, rechtwinklig zur Fassade nicht stärker als 0,20 m sein. Auf Vordächern sind nur Einzelbuchstaben zulässig. | Anlagen der Außenwerbung müssen sich Gebäuden, Straßen- und Platzräumen unterordnen. Sie sollen keine Fremdkörper, sondern Bestandteil der jeweiligen Architektur sein. Einige Formen werden diesem Anspruch nicht gerecht. So lassen sich geneigte oder gekippte Anlagen sowie kubische Ausleger mit der Struktur oder dem Maßstab der Altstadt nicht vereinbaren. Es werden deshalb nur zurückhaltende Anordnungen und Stärken gestattet, die für ein- bzw. zweiseitig wirkende Lichtwerbung ausreichend sind. Problematisch ist Werbung auch in Verbindung mit Vordächern und Markisen, wenn gehäufte oder kompakt gestaltete Anlagen die Erdgeschosse überfrachten. In diesen Fällen sind Einzelbuchstaben gefordert; sie können in der Form von Beschriftungen, Dekupierungen oder Reliefkörpern angebracht werden. |
(2) Auf Vordächern sowie in Bogengängen und Passagen dürfen Werbeanlagen nicht höher als 0,40 m, im übrigen dürfen sie nicht höher als 0,50 m sein. Für Ausleger können größere Höhen zugelassen werden. | Die Bebauung in der Altstadt zeichnet sich durch vertikale und horizontale Gliederung aus. Die Ausgewogenheit der Gliederung kann durch Werbeanlagen gestört werden, die parallel zur Fassade angeordnet sind. Ihre Höhe wird deshalb auf 0,50 m begrenzt. Diese Höhe ist stadtgestalterisch verträglich und selbst zweiseitig noch weithin lesbar. In Straßenräumen und Bogengängen angeordnete Anlagen wirken sich räumlich stärker aus. Sie dürfen höchstens 0,40 m hoch sein. Ausleger sind mehr in der Ausladung und Fläche wirksam; ihre Höhe unterliegt keiner generellen Beschränkung. |
(3) Die Länge von Werbeanlagen parallel zur Fassade darf 2/3 der Ladenfront, jedoch nicht mehr als 6,00 m erreichen. Bei Läden, die sich über Eck oder über mehr als ein Gebäude erstrecken, darf höchstens 2/3 jeder Ladenfront bzw. Gebäudebreite in Anspruch genommen werden. | Die vertikale Gliederung von Gebäuden wird durch Werbung empfindlich gestört, die die auf Laden- und Gebäudebreiten keine Rücksicht nimmt. Deshalb wird die Länge von Werbeanlagen parallel zur Fassade auf 2/3 dieser Breite beschränkt. Damit die Maßstäblichkeit auch an überbreiten Läden und Gebäuden gewahrt bleibt, darf die Länge 6,00 m in keinem Fall überschreiten. |
(4) Ausleger dürfen bis zu einer Tiefe von 10% der Breite der Verkehrsfläche, höchstens je-doch 0,80 m vor die Gebäudefront vortreten. Für schmiedeeiserne Ausleger können größere Ausladungen zugelassen werden. An Bogengängen sind Ausleger unzulässig. | Ausleger sind die traditionsreichsten Anlagen der Außenwerbung. Kunstvoll geschmiedet waren sie lange Zeit auch die schönsten Werbeträger. Die Altstadt enthält einige Exemplare aus jüngerer Zeit. Da Ausleger den Verkehr behinderten, war ihre Ausladung schon früh reglementiert. Übertreibungen führten zeitweilig sogar zu ihrem völligen Verbot. Werbung moderner Prägung bedient sich anderer Materialien und Techniken; sie können die Gebäude- und Stadtgestalt erheblich beeinträchtigen. Die Ausladung von Auslegern ist deshalb relativ und absolut begrenzt. Für die filigranen Ausleger alter Art sind Ausnahmen möglich. An Bogengängen bieten sich Hängeschilder oder Hängetransparente an. In der Regel sind sie zweckmäßiger und weniger störend als Ausleger. |
(5) In Bogengängen und Passagen sind Werbeanlagen rechtwinklig zur Fassade gestattet, wenn sie nicht mehr als die Hälfte der lichten Gangbreite in Anspruch nehmen. In Bogengängen sind sie mittig anzuordnen. Je Ladenfront ist nur eine Anlage zulässig. | Schon die Baupolizeiordnung von 1892 enthielt Regelungen für Werbeanlagen. So durften in Bogengängen keine Firmenschilder angebracht werden, die unterhalb der Wölbungslinie des Bogens vortraten. Dadurch war ein ungestörter Durchblick gewährleistet. Wegen der niedrigen Deckenhöhlen in den Bogengängen kann diese Forderung nicht mehr erhoben werden. Um Beeinträchtigungen der Bogen trotzdem zu verhindern, werden neben der Größe die Anordnung und Anzahl der Werbeanlagen vorgeschrieben. Die Vorschriften gelten auch für Passagen, soweit die Werbeanlagen vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Da dort Läden zweiseitig angrenzen, wird auf eine mittige Anordnung der Werbeanlagen zugunsten einer direkteren Hinweisung verzichtet. |
§ 13 Werbung im Bereich der Promenade und der Aa-Uferpromenade | |
Die der Promenade und der Aa-Uferpromenade zugewandten Grundstücke und baulichen Anlagen dürfen nicht mit Werbeanlagen versehen werden. Für Läden mit Schaufenstern zur Promenade oder Aa-Uferpromenade können Ausnahmen zugelassen werden. § 14 gilt entsprechend. | Wegen der andersartigen Nutzung können Werbeanlagen im Bereich der Promenade und Aa-Uferpromenade nur dort zugelassen werden, wo Läden vorhanden oder zulässig sind. Ihre Wirkung muss zurückhaltend sein. An Art und Umfang der Werbung werden deshalb die gleichen Anforderungen wie in den besonders schutzwürdigen Straßen- und Platzbereichen gestellt. |
§ 14 Werbung in besonders schutzwürdigen Straßenbereichen | |
(1) den folgenden Straßen- und Platzbereichen dürfen Werbeanlagen nur in Form unbeleuchteter gold- oder braungetönter Einzelbuchstaben flach am Gebäude bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses angebracht werden:
| Zu den geschichtlichen und künstlerisch herausragenden und deshalb besonders schutzwürdigen Bereichen der Altstadt zählen die Kirchplätze, die Promenade einschließlich Schlossplatz und Schlossgarten, der Bereich der alten Universität und der Straßenzug Prinzipalmarkt - Bogenstraße. In diesen Bereichen besteht - vom Straßenzug Prinzipalmarkt – Bogenstraße abgesehen - aufgrund der vorhandenen Nutzung ein relativ geringes Bedürfnis, zu werben. In vielen Fällen ist die Auffindbarkeit von Einrichtungen bereits durch die Eigenart des Standortes oder der Architektur gewährleistet. Werbung muss, soweit sie überhaupt erforderlich ist, diese Eigenarten respektieren und sich nach Umfang und Wirkung voll der Umgebung unterordnen. Flach auf der Fassade angebrachte gold- oder braungetönte Buchstaben werden dieser Forderung gerecht. Ausleger müssen die Ausnahme bleiben; sie können nur zugelassen werden, wenn ihre Anbringung und Ausführung die jeweilige Situation bereichern. |
(2) An den Bogenhäusern folgender Straßen- und Platzbereiche dürfen Werbeanlagen nur in Form unbeleuchteter gold- oder braungetönter Einzelbuchstaben flach am Gebäude zwischen dem Scheitel der Bogen und der Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses oder, soweit unter den Fenstern ein Gesims verläuft, nur zwischen dem Scheitel der Bogen und diesem Gesims angebracht werden:
| Der Straßenzug Prinzipalmarkt - Bogenstraße gehört zu den Haupteinkaufszonen Münsters. Er ist durch Giebelhäuser und Bogengänge geprägt; sie gelten als die "Visitenkarte" der Stadt. Dem geschlossenen Erscheinungsbild der Fassaden kann bereits eine störende Werbung abträglich sein. Die Beschränkung auf braun- und goldfarbene Einzelbuchstaben über den Bögen trägt der besonderen Schutzwürdigkeit Rechnung. Wegen der von allen Inhabern geforderten Zurückhaltung wird die Auffindbarkeit von Geschäften nicht beeinträchtigt. Außerdem kann hinter den Bögen geworben werden. Innerhalb der Bogengänge ist farbige Lichtwerbung allerdings untersagt; sie würde die Architektur zu sehr beherrschen. |
(3) Werbeanlagen nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 dürfen neben der Firmenbezeichnung nur einen Hinweis auf die Branche durch Text oder Zeichnung enthalten, der nach Größe, Material und Farbe der Firmenbezeichnung angepasst ist. | Zum Schutze der städtebaulich herausragenden Bereiche ist Werbung nicht nur nach Art und Umfang, sondern auch dem Inhalt nach auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt. |
§ 15 Werbung in Wohnstraßen und anderen schutzwürdigen Bereichen | |
(1) Werbeanlagen dürfen nur bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses angebracht werden. Neben der Firmen- und Branchenbezeichnung ist höchstens ein weiterer Hinweis auf Waren oder Leistungen durch Text oder Zeichnung zulässig. | Neben den besonders schutzwürdigen Straßen und Plätzen weist die Altstadt Münsters noch andere Bereiche auf, in denen aufgrund der vorhandenen Nutzung oder Gestaltung Werbung nur eingeschränkt zugelassen werden kann. Der überwiegenden Nutzungsverteilung entsprechend ist Werbung im Erdgeschoss anzuordnen. Über die Firmen- und Branchenbezeichnung hinaus kann nur eine weitere Anlage für Außenwerbung in Anspruch genommen werden. Dadurch wird verhindert, dass für einzelne Waren und Dienstleistungen verstärkt an der Fassade geworben wird. |
Für Firmen in Obergeschossen kann abweichend die Anbringung von Werbeanlagen bis zur Unterkante der Fenster des zweiten Oberschosses gestattet werden. | In Obergeschossen dürfen Firmen werben, soweit sie ihre Geschäftsräume nur dort haben und ihnen das Erdgeschoss für Werbung nicht zur Verfügung steht. Ausgeschlossen sind die weiteren Obergeschosse und der Traufenbereich; andernfalls würden die Gebäude in Kontur und Gliederung gestört. |
(2) Werbeanlagen parallel zur Fassade müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden. | In den schutzwürdigen Bereichen muss Werbung größere Rücksicht auf Nutzung und Gestaltung nehmen. Die Qualität der Nutzung und die Maßstäblichkeit der Bebauung dürfen nicht beeinträchtigt werden. Deshalb sind für Werbung parallel zur Fassade Einzelbuchstaben gefordert. Gliederung und Proportionen von Gebäuden bleiben dadurch unangetastet. |
(3) An Auslegern ist farbige Lichtwerbung unzulässig. Die Gesamtfläche darf höchstens 0,50 qm betragen. Für schmiedeeiserne Ausleger kann ausnahmsweise eine größere Fläche zugelassen werden. | Der vorherrschenden Nutzung und Maßstäblichkeit müssen insbesondere Ausleger angepasst sein. Durch farbiges Licht auffällige Werbung ist deshalb untersagt. Bedenklich sind auch großflächige Anlagen, soweit sie sich nicht durch besondere Gestaltung einfügen. Eine Größe von 0,50 m² ist in der Regel verträglich; sie kann bei schmiedeeisernen Auslegern überschritten werden. |
(4) Als Wohnstraßen und schutzwürdige Bereiche gelten:
| Schutzwürdig sind alle Wohnbereiche, insbesondere das Überwasser-, Martini- und Aegidiiviertel, die Bereiche von Kultur und Verwaltung und die Straßen und Plätze von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung, soweit sie nicht in § 14 erfasst sind. Eingeschlossen sind Bereiche, die an diese Straßen und Plätze unmittelbar angrenzen. |
§ 16 Werbung in Geschäftsstraßen | |
(1) Werbeanlagen parallel zur Fassade dürfen bis zur Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses reichen. Neben der Firmen- und Branchenbezeichnung ist höchstens ein weiterer Hinweis auf Waren oder Leistungen durch Text oder Zeichnung zulässig. Für Firmen in Obergeschossen kann eine abweichende Anbringung gestattet werden. Es ist jedoch nur die Firmen- und Branchenbezeichnung in Einzelbuchstaben bis zu 0,40 m Höhe zulässig. Die Unterkante der Fenster des obersten Geschosses darf nicht überschritten werden. | Neben den schutzwürdigen Straßen und Plätzen enthält die Altstadt Bereiche, die völlig neu oder abweichend von der historischen Situation entstanden sind. Durch sachliche Architektur und geschäftliche Nutzung geprägt, erlauben diese Bereiche mehr Außenwerbung. So sind Werbeanlagen auch in Obergeschossen zulässig. Um ihre stadtgestalterische Verträglichkeit zu gewährleisten, sind aber Anbringungsort, Form und Umfang vorgeschrieben. Auch in den Geschäftsstraßen soll Werbung vorrangig der örtlichen Orientierung dienen; die Anpreisung einzelner Leistungen ist deshalb eingeschränkt. In Obergeschossen dürfen Firmen werben, soweit sie ihre Geschäftsräume nur dort haben und ihnen das Erdgeschoss für Werbung nicht zur Verfügung steht. Ausgeschlossen ist der Traufenbereich; anderenfalls würden Gebäude in Kontur und Gliederung gestört. |
(2) Die Unterkante von Auslegern darf die Unterkante der Fenster des ersten Obergeschosses nicht überschreiten, die Gesamtfläche höchstens 1,00 qm je Ladenfront betragen. Für schmiedeeiserne Ausleger kann ausnahmsweise eine größere Fläche zugelassen werden. | Der Drang, mit Auslegern zu werben, ist in Geschäftsstraßen besonders groß. Ließe man ihm Lauf, verlören Straßen und Gebäude ihr Gesicht; Architektur würde zum Reklameträger degradiert. Ausleger sind deshalb auch in den Geschäftsstraßen eingeschränkt. Die Vorschriften zur Größe und Anordnung gewährleisten, dass insbesondere Fahnenschilder erträglicher gestaltet werden. Überschreitungen der festgesetzten Größe sind auch hier bei besonderer Gestaltung möglich. |
(3) Als Geschäftsstraßen gelten:
| Zu den Geschäftsstraßen gehören alle Bereiche, die nicht den §§ 14 und 15 zuzuordnen sind. |
§ 17 Werbung durch Hinweisschilder und Schaukästen | |
Neben den nach §§ 14 - 16 zulässigen Werbeanlagen können im Einzelfall Hinweisschilder und Schaukästen zugelassen werden. Mehrere Hinweisschilder oder Schaukästen an einer Gebäudeseite sind zusammenzufassen und gestalterisch einander anzupassen. Eine Gesamtfläche von 1,00 m² je Gebäudeseite darf nicht überschritten werden. | In der Altstadt nutzen Gewerbetreibende häufig Obergeschosse, ohne dass sie dort werben dürfen. Damit auch diese Gewerbetreibenden auf sich aufmerksam machen können, sind im Erdgeschoss Hinweisschilder erlaubt. Andere Einrichtungen wie Gaststätten oder Kirchengemeinden haben das Bedürfnis, auf Angebote oder Veranstaltungen im Aushang hinzuweisen. Für solche Zwecke sind Schaukästen gestattet. Voraussetzung für die Zulassung aller Anlagen ist, dass sie nach Anordnung und Umfang nicht stören. Eine Störung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Gesamtfläche 1,00 m² überschreitet. |
§ 18 Werbung in und an Schaufenstern | |
In und an Schaufenstern sind Werbeanlagen zulässig, wenn ihre Gesamtfläche ein Viertel der Schaufensterfläche nicht überschreitet. | Die Vorschriften für Außenwerbung werden häufig durch Beschriftungen, Bemalungen und Beklebungen von Schaufensterflächen sowie durch Auslagen oder Dekorationen in Schaufenstern unterlaufen. Ihre Wirkung kann störender sein als die von selbstständigen Anlagen. Werbung in und an Schaufenstern soll daher nur gestattet werden, soweit die Werbefläche ein Viertel der Schaufensterfläche nicht überschreitet. |
§ 19 Bestimmung der Größe von Werbeanlagen | |
Für die Bestimmung der Fläche von Werbeanlagen ist der Gesamtumriss aller Teile maßgeblich. Für Ausleger gilt das einfache Flächenmaß. Seitliche Werbung auf Vordächern und Markisen unterliegt den Bestimmungen für Ausleger. | Träger von Außenwerbung können für diesen Zweck bestimmte Anlagen oder Teile anderer Anlagen und Einrichtungen sein, auf denen die Werbung ohne eigene Unterlage aufgelegt oder eingepasst ist. Der unterschiedlichen Wirkung entsprechend ist die Fläche der Werbung im ersten Fall nach dem Gesamtumriss des Trägers, im zweiten Fall nach dem Gesamtumriss der Auflage oder Dekupierung zu bestimmen. In der nach § 12 (1) Satz 2 festgelegten Stärke wirken Ausleger nur einseitig; maßgeblich ist deshalb das einfache Flächenmaß. Seitliche Werbung auf Vordächern und Markisen wirkt ähnlich. Auf sie sind die Bestimmungen für Ausleger sinngemäß anzuwenden. |
§ 20 Erweiterung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen | |
Im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen auch Werbeanlagen einer Genehmigung, die eine Größe von 1,00 m² nicht erreichen oder an der Stätte der Leistung nur vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden. Die Genehmigungspflicht gilt auch für Fahnen und Spannbänder, die für die Dauer zeitlich begrenzter Veranstaltungen vorübergehend angebracht werden. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Werbung nach § 18. | Nach § 65 (1) Nr. 33 BauO NRW sind Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1,00 m² genehmigungsfrei. Nach § 65 (1) Nr. 35 BauO NRW sind auch Werbeanlagen genehmigungsfrei, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden. Mit solchen Anlagen werden die Bestimmungen der Altstadtsatzung aber häufig unterlaufen. Die erweiterte Genehmigungspflicht erlaubt es, auch solche Vorhaben zu überprüfen und mit der Satzung in Einklang zu bringen. Fahnen und Spannbänder sind gestalterisch erheblich wirksam und können selbst befristet nur ausnahmsweise zugelassen werden. |
§ 21 Warenautomaten | |
Für Warenautomaten gelten die §§ 9, 10, 13 Satz 1, 17 und 19 und 20 entsprechend. | Warenautomaten sind in ihrer Wirkung mit Werbeanlagen vergleichbar. Deshalb unterliegen sie ebenfalls Einschränkungen und bedürfen der Genehmigung. Die Versorgung der Bevölkerung nach Ladenschluss bleibt dabei gewährleistet. |
§ 22 Standplätze für bewegliche Abfallbehälter | |
Standplätze für bewegliche Abfallbehälter sind so zu gestalten, dass Behälter oder Geschränke vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind. | Wegen des wachsenden Mülls sind Abfallbehälter gegenwärtiger denn je. Insbesondere fallen Sammelbehälter für Haus- und Sondermüll auf. Sie können das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigen. Standplätze für Abfallbehälter und -geschränke sind deshalb so zu gestalten, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht einsehbar sind. Zweckmäßig ist die Anordnung innerhalb baulicher Anlagen; auf Freiflächen kommen immergrüne Abpflanzungen in Frage. |
§ 23 Außenantennen | |
Außenantennen sind auf und an Gebäuden unzulässig. Anlagen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind, können im Einzelfall gestattet werden. | Antennen verunstalteten früher die Dachlandschaften ganzer Städte. Vereinzelt angebracht stören sie dagegen weit weniger. Dies gilt jedoch nicht für Satellitenantennen. Noch mit kleinster Fläche beherrschen sie Dächer und Wände. Die moderne Kabeltechnik erlaubt es, auf Antennen ganz zu verzichten. Da die Altstadt ganz verkabelt werden wird, sind Antennen nur noch im Ausnahmefall zugelassen. |
§ 24 Laubengänge mit horizontalem Sturz | |
Die in dieser Satzung enthaltenen Vorschriften für Bogenhäuser und Bogengänge sind auf Anlagen mit horizontalem Sturz sinngemäß anzuwenden. | Kennzeichen des historischen Laubenganges ist der Bogen. Laubengänge mit horizontalem Sturz stammen aus der Zeit des Wiederaufbaus; sie wurden an einigen Stellen ergänzend eingeführt. In abgewandelter Form finden sie sich auch an einigen jüngeren Bauten. Ohne Laubengänge ist die Altstadt nicht vorstellbar. Sie sind charakteristisches Bauelement und Bindeglied zwischen Straßen und Läden. Unabhängig von der Form und Entstehung sollten sie als solche erkenn- und erlebbar bleiben. Eine grundsätzliche einheitliche Gestaltung liegt deshalb nahe. Auf Laubengänge mit horizontalem Sturz sind dementsprechend die §§ 6, 12 und 14 anzuwenden. |
§ 25 Zeichnerische Darstellung | |
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung nach § 1 Abs. 2, die Straßen und Plätze von geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung nach § 5, der Straßenzug Prinzipalmarkt - Bogenstraße nach § 6, der Bereich der Promenade und der Aa-Uferpromenade nach §§ 7, 8 und 13, die besonders schutzwürdigen Straßenbereiche nach § 14, die Wohnstraßen und anderen schutzwürdigen Bereiche nach § 15 und die Geschäftsstraßen nach § 16 sind in der Anlage 2 zeichnerisch dargestellt. Die Anlage 2 ist insofern Bestandteil der Satzung. Die Baudenkmäler sind in der Anlage nachrichtlich dargestellt. | An Vorhaben in der Altstadt sind der Schutzwürdigkeit der Bereiche entsprechend unterschiedliche Anforderungen gestellt. Die Bereiche sind nach Straßen und Hausnummern aufgeführt; in der Anlage 2 sind sie zeichnerisch dargestellt. In der Regel gelten für Gebäude mit Fassaden zu verschiedenen Straßen jeweils die Bestimmungen des Straßenbereiches, dem die Fassaden zugewandt sind. In einigen Straßen wird davon abgewichen. Maßgeblich ist die zeichnerische Darstellung. Die geschichtlich und künstlerisch herausragenden Bereiche bedürfen der besonderen Beachtung und Rücksichtnahme; sie sind aber auch im Zusammenhang zu betrachten. Einer räumlichen Isolierung oder gar "Verinselung" ist entgegenzuwirken. Durch entsprechende Gestaltung der sie verbindenden Bereiche lässt sich nicht nur ihre Qualität, sondern die städtebauliche Qualität der Altstadt insgesamt verbessern. Die angestrebte Vernetzung wird in der zeichnerischen Darstellung deutlich. |
§ 26 Ordnungswidrigkeit | |
Ordnungswidrig nach § 84 (1) Nr. 20 Bau0 NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| Nach § 213 (1) Nr. 4 BauGB handelt ordnungswidrig, wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich der Satzung ohne Genehmigung rückbaut oder ändert. Nach § 84 (1) Nr. 13 BauO NRW handelt ordnungswidrig, wer eine bauliche Anlage oder andere genehmigungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen ohne Baugenehmigung oder abweichend davon errichtet, ändert, nutzt, abbricht oder ihre Nutzung ändert. Ordnungswidrigkeiten können nach § 213 (2) BauGB mit einer Geldbuße bis zu 25.000 €, nach § 84 (3) BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 250.000 € geahndet werden. Der Satzung unterliegen aber auch Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen. Die Einhaltung der Vorschriften ist auch in diesen Fällen von besonderem öffentlichen Interesse. Die Satzung enthält deshalb weitere Tatbestände, die nach § 84 (3) BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden können. Sonstige Ordnungswidrigkeiten aufgrund des Baugesetzbuches oder der Landesbauordnung bleiben davon unberührt. |
§ 27 Inkrafttreten | |
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung der Stadt Münster zum Schutz des Orts- und Straßenbildes, zur Erhaltung baulicher Anlagen und zur Erweiterung der Anzeigepflicht für Werbeanlagen in der Altstadt vom 28.11.1979 (Amtsblatt Münster Seite 272), geändert durch die Satzung vom 11.9.1981 Amtsblatt Münster Seite 183, außer Kraft. (2) Die Änderungssatzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. | Durch die Neufassung wird die Gestaltungs- und Erhaltungssatzung Münster-Altstadt vom 28.11.1979, geändert durch Satzungen vom 11.9.1981, insgesamt abgelöst. |
Anlage 1 (zu § 4) | |
Baudenkmäler gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz NW (Stand: Juni 2003) Bauliche Anlagen
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