Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung
Beteiligungsrechte
Der Klassiker: Anregung
Wenn Sie wollen, dass sich der Rat oder eine Bezirksvertretung mit Ihrem Anliegen befasst, gibt es ein unkompliziertes Mittel: die Anregung.
Es gibt nur zwei Voraussetzungen:
- Sie müssen Ihre Anregung schriftlich einreichen (formlos, per Post oder online).
- Die Stadt Münster muss für dieses Anliegen zuständig sein.
Jede Anregung wird dem Rat bzw. der Bezirksvertretung vorgelegt, aber nicht immer direkt von ihnen entschieden. Sind beide nicht zuständig, ist genau geregelt, welche Anliegen von einem Fachausschuss oder der Verwaltung endgültig bearbeitet werden können.
Garantiert ist also, dass sich ein sachkundiges Gremium bzw. Fachamt mit Ihrem Anliegen befasst – nur nicht, dass es auch in Ihrem Sinne entscheidet. Auf alle Fälle muss man Ihnen das Ergebnis der Beratung mitteilen.
Für: Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen
Grundlage: § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Kontakt: Amt für Bürger- und Ratsservice
Die "Kritische": Beschwerde
Geht es Ihnen darum, einen konkreten Sachverhalt noch mal kritisch prüfen zulassen, gibt es dazu das Instrument der Beschwerde.
Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Anregung. Mit einer Ergänzung: Beschwerden berät grundsätzlich zunächst die Beschwerdekommission vor, ein Gremium aus Ratsmitgliedern der verschiedenen Parteien. Sie können in der Sitzung, in der es um Ihre Beschwerde geht, den Mitgliedern der Kommission Ihr Anliegen persönlich vorstellen.
Die Entscheidung liegt allerdings – je nach Anliegen – beim Hauptausschuss oder einer Bezirksvertretung. Die Kommission empfiehlt diesem Gremium, wie auf die Beschwerde zu reagieren ist.
Für: Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde wohnen
Grundlage: § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Kontakt: Amt für Bürger- und Ratsservice
Justiziariat Verwaltungsführung
Die Öffentliche: Fragestunde
Wenn Sie eine Frage an die Stadt haben, können Sie diese auch öffentlich stellen.
Betrifft Ihre Frage die ganze Stadt, sind Sie in einer Ratssitzung richtig. Geht es um einen bestimmten Stadtbezirk, gehört Ihre Frage in eine Sitzung der jeweiligen Bezirksvertretung.
Einfach vorbei kommen und fragen geht aber nicht, schließlich sollen Sie auch sofort eine fundierte Antwort bekommen. Deshalb: Reichen Sie Ihre Frage spätestens zehn Tage vor dem nächsten Sitzungstag ein:
- beim Oberbürgermeister für eine Ratssitzung,
- bei dem Bezirksbürgermeister oder der Bezirksbürgermeisterin für die Sitzung einer Bezirksvertretung.
Wann die Sitzungen sind, erfahren Sie im Internet und beim Amt des Rates und des Oberbürgermeisters. Hier berät man Sie auch, wenn Sie nicht sicher sind, welches Gremium für Sie das richtige ist.
In der Sitzung können Sie noch eine Zusatzfrage stellen.
Übrigens: Können Sie am Sitzungstag nicht persönlich erscheinen, wird Ihnen die Antwort auf Ihre Frage zugeschickt.
Ausnahmen
Nicht jede Frage ist gestattet. Eine Frage ist nicht zulässig,
- wenn die Antwort darauf Gesetze verletzt,
- wenn sie ein laufendes Gerichtsverfahren betrifft,
- wenn sie nicht öffentliche Angelegenheiten betrifft,
- wenn sie beleidigenden Inhalt hat,
- wenn sie anonym gestellt wird oder
- wenn sie von Ihnen früher schon mal gestellt und bereits in einer Fragestunde beantwortet wurde.
Für: Einwohnerinnen und Einwohner
Grundlage: § 48 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Ratsbeschluss vom 22. Februar 1996
Kontakt: Amt für Bürger- und Ratsservice
Sitzungstermine: www.stadt-muenster.de/ratsinfo
Der Ladenhüter: Einwohnerantrag
Um es gleich vorweg zu nehmen: Dieses Instrument wird nicht oft genutzt.
Ist es doch etwas komplizierter als eine Anregung oder ein Beitrag zur Einwohnerfragestunde.
Das Besondere: Über einen Einwohnerantrag muss der Rat selbst beraten und entscheiden – oder eine Bezirksvertretung, wenn der Antrag nur einen Stadtbezirk betrifft. Rat und Bezirksvertretung können diese Aufgabe nicht an die Verwaltung oder einen Fachausschuss weitergeben.
Deshalb müssen Sie bei einem Einwohnerantrag höhere Anforderungen erfüllen. Sie können ihn beispielsweise nicht allein stellen; bei einem Antrag an den Rat brauchen Sie mindestens 8.000 Unterschriften, die diesen unterstützen.
Am besten lassen Sie sich vorab von den städtischen Fachleuten beraten. Von ihnen erfahren Sie auch, was bei der Zulassungsprüfung gleich nach Eingang Ihres Antrags zählt.
Ist alles in Ordnung, berät der Rat (oder die Bezirksvertretung) innerhalb von vier Monaten über den Antrag und trifft eine Entscheidung. In der beratenden Sitzung kann das Anliegen auch erläutert werden.
Für: Einwohnerinnen und Einwohner ab 14 Jahren, die seit mindestens drei Monaten in Münster wohnen
Grundlage: § 25 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Kontakt: Amt für Bürger- und Ratsservice
Die Königsklasse: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Bürgerbegehen und Bürgerentscheid sind das stärkste Instrument der Bürgerbeteiligung.
Deshalb sind an dieses zweistufige Verfahren auch recht hohe Anforderungen geknüpft.
Die wichtigste: Nur Bürgerinnen und Bürger können dieses Instrument nutzen.
Mit dem Bürgerbegehren wenden sich die Menschen direkt an den Rat (oder, betrifft es nur den Stadtbezirk, an die Bezirksvertretung).
Es muss bestimmte Bedingungen erfüllen, zum Beispiel:
- Die Frage im Bürgerbegehren muss nur mit Ja oder Nein beantwortet werden können.
- Das Bürgerbegehren müssen mindestens vier Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterstützen.
- Die Verwaltung schätzt, was die Umsetzung des Bürgerbegehrens kosten würde. Der Betrag muss dann auf den Unterschriftenlisten stehen.
Sind alle erforderlichen Bedingungen erfüllt, stellt der Rat fest, dass das Bürgerbegehren "zulässig" ist. Er selbst (oder die Bezirksvertretung) kann dann in diesem Sinne entscheiden, muss er aber nicht.
Tut er es nicht, muss die Stadt innerhalb von drei Monaten einen Bürgerentscheid durchführen.
Dabei werden die Bürgerinnen und Bürger, ähnlich einer Wahl, zur Stimmabgabe über die gestellte Frage aufgefordert.
Damit ein Bürgerentscheid erfolgreich ist, muss er zwei Anforderungen erfüllen:
- Die von den Initiatoren gewünschte Antwort auf die gestellte Frage bekommt die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
- Diese Mehrheit muss mindestens zehn Prozent der Bürgerinnen und Bürger in Münster entsprechen.
Wenn Sie ein Bürgerbegehren planen, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt zu den städtischen Fachleuten auf. Sie beraten gern und ausführlich.
Für: Bürgerinnen und Bürger
Grundlage: § 26 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 13. Dezember 2007
Kontakt: Amt für Bürger und Ratsservice und Justiziariat Verwaltungsführung
Weitere Informationen: Wahlamt