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Erbbaurecht
Häufig gestellte Fragen
1. Was genau ist ein Erbbaurecht?
Mit einem Erbbaurecht von der Stadt Münster erhalten Sie das Recht, auf einem städtischen Grundstück ein Gebäude zu errichten und dieses für einen bestimmten Zeitraum (bei diesen Grundstücken sind das 75 Jahre) zum Wohnen zu nutzen. Das heißt, es wird zwischen Eigentum am Grundstück und Eigentum am Gebäude unterschieden. Die Stadt Münster bleibt Eigentümerin des Grundstückes (Erbbaurechtsgeber) und Sie werden Eigentümer/-in des Gebäudes (Erbbaurechtsnehmer/-in). Dabei wird das Erbbaurecht wie ein normales Grundstück behandelt. Sie können das Erbbaurecht also z. B. auch verkaufen oder vererben.
2. Was ist der Erbbauzins und was muss ich für das Grundstück bezahlen?
Sie zahlen für die Nutzung des Grundstücks eine Art „Miete“ an die Stadt Münster, den sogenannten Erbbauzins. Für städtische Erbbaugrundstücke sind jährlich 2,5 % vom Grundstückswert zu zahlen.
Aufgrund der langen Laufzeit des Erbbaurechtes von aktuell 75 Jahren wird eine Wertsicherung des Erbbauzinses vertraglich vereinbart. Das bedeutet, dass sich der zu zahlende Erbbauzins im Laufe der Jahre verändern kann. Der Erbbauzins kann sich während der Vertragslaufzeit erhöhen aber auch verringern. In der Regel ist aber mit einem steigenden Erbbauzins zu rechnen, da sich die Wertsicherung an der Entwicklung der Lebensverhältnisse orientiert.
Der Erbbauzins kann aber auch für die gesamte Laufzeit in einer Summe zu Beginn gezahlt werden. Dann zahlen Sie nur einmalig 80 % des festgesetzten Kaufpreises. Näheres finden Sie in den Ausschreibungsunterlagen für die Grundstücke.
3. Muss ich darüber hinaus noch etwas bezahlen?
Ja, Abgaben, Grunderwerbsteuer, Grundsteuer, Erschließungskosten etc. sind von Ihnen als Erbbaurechtsnehmer/-in zu übernehmen und gesondert zu zahlen. Näheres finden Sie in den Ausschreibungsunterlagen für die Grundstücke.
Außerdem müssen Sie sich insbesondere gegen Sturm-, Feuer- oder Wasserschäden versichern.
4. Was darf ich auf einem Erbbaugrundstück bauen?
Die Bebauung richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (z. B. Bebauungsplan, Landesbauordnung). Art und Gestaltung des Grundstücks bestimmen Sie im Rahmen der zulässigen Bebaubarkeit selbst. Bei Reihenhäusern und Doppelhäusern müssen Sie sich – wie beim Kauf – mit Ihren Nachbarn abstimmen.
5. Für welche Laufzeit bekomme ich das Erbbaurecht und was passiert danach?
Sie dürfen das Baugrundstück (Doppel-, Reihen- und Einfamilienhausgrundstück) für 75 Jahre nutzen. Nach Ablauf dieser Laufzeit endet auch das Erbbaurecht und das Eigentum am Gebäude geht auf die Stadt Münster über. Sie erhalten im Gegenzug dafür eine Entschädigung für Ihr Gebäude, das sind 90 % des Verkehrswertes des Gebäudes.
Das Erbbaurecht kann aber auch verlängert werden, wenn die Stadt Münster das Grundstück zum Laufzeitende nicht für eigene Zwecke benötigt.
6. Kann ich ein Erbbaurecht verkaufen oder vererben?
Ja, Sie können das Erbbaurecht durch einen notariellen Vertrag verkaufen oder vererben. Die Stadt Münster muss dafür zustimmen, kann die Zustimmung aber nur aus bestimmten Gründen verweigern (z. B. Gefährdung des bestellten Erbbaurechts). Das Grundstück bleibt in jedem Fall im Eigentum der Stadt Münster.
7. Wenn ich den Erbbauzins nicht zahlen kann, was passiert dann?
Kommen Sie Ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, z. B. wenn Sie zweimal die jährlichen Erbbauzinsraten nicht zahlen oder wenn Sie gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen, kann die Stadt Münster die Übertragung des Erbbaurechtes an die Stadt Münster oder einen Dritten verlangen. Der Erbbaurechtsvertrag endet dann mit dem sogenannten „Heimfall“.
8. Finanziert die Bank oder Sparkasse ein Erbbaurechtsgrundstück?
Ein Erbbaurecht kann wie ein Grundstück als Kreditsicherheit in Anspruch genommen werden.
Wir empfehlen Ihnen dringend, sich noch vor Ihrer Bewerbung um ein Grundstück mit Ihrer Bank oder Sparkasse in Verbindung zu setzen. Das in den Ausschreibungsunterlagen befindliche Exposé sollten Sie der Bank oder Sparkasse zur Verfügung stellen.
9. Muss ich den Vertrag bei einem Notar beurkunden?
Ja, die Bestellung eines Erbbaurechtes erfolgt durch einen Erbbaurechtsvertrag, der beim Notar beurkundet werden muss.
Für das Erbbaurecht wird ein Grundbuch gebildet und das Erbbaurecht wird im Grundbuch eingetragen.
10. Wie funktioniert das Erbbaurecht?
Der Deutsche Erbbaurechtsverband e.V. hat einen leicht verständlichen Erklärfilm erstellt.
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