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Verfahrenslotse
Mit dem § 10b SGB VIII, der gesetzlichen Grundlage für die Verfahrenslotsen, hat der Gesetzgeber im Jahr 2024, eine neue Vorschrift aufgenommen.
Verfahrenslotsen erweitern das Unterstützungs- und Beratungsangebot für junge Menschen mit dem Bedarf an Eingliederungshilfe, ohne allerdings selbst Einfluss auf das Verwaltungsverfahren zu nehmen, und sind dabei unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Die wichtigsten Infos sind hier zusammengefasst:
An wen sich das Angebot richtet
Junge Menschen unter 27 Jahren mit seelischen-, geistigen-, körperlichen- oder Sinnesbeeinträchtigungen und junge Menschen, die von solch einer Beeinträchtigung bedroht sind, sowie deren Eltern, Vormünder, Sorge- und Erziehungsberechtigte, bei Volljährigen auch deren gesetzliche Betreuer.
Wofür Verfahrenslotsen stehen
Verfahrenslotsen stehen für mehr gesellschaftliche Teilhabe und weniger Barrieren im Alltag. Die Perspektiven und Interessen von jungen Menschen mit Behinderung und solchen, die von einer Beeinträchtigung bedroht sind, stehen im Mittelpunkt der Arbeit. Verfahrenslotsen folgen dem Kerngedanken von Inklusion, nach dem jeder Mensch die Chance auf ein möglichst selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft haben sollte. Sie beraten, begleiten und unterstützen bei der Beantragung und im laufenden Hilfeprozess.
Welche Aufgaben Verfahrenslotsen wahrnehmen
- Informieren über Leistungen, Ansprüche und Kontaktdaten
- Lotsen durch den Dschungel der Zuständigkeiten
- Unterstützen bei der Antragsstellung und der Vervollständigung
- (Er-)klären von Verfahrensabläufen
- Anbieten eines psychosozialem Gespräch
- Unterstützen bei Planung und Organisation nächster Schritte
- Aufklären über Möglichkeiten eines Widerspruchs, Unterstützen bei der Formulierung
- Vermitteln bei Konflikten zwischen den Beteiligten
- Begleiten bei Gesprächen mit Leistungserbringern, Schule und anderen StellenBegleiten bei Gesamtplanung oder Hilfeplanung
- Die Verfahrenslotsen sind aber nicht für die Gewährung und Planung von Hilfen und Leistungen zuständig.
Wie Verfahrenslotsen arbeiten
- Freiwillig, unabhängig, vertraulich und für Sie kostenlos
- Verfahrenslotsen werden nur auf Wunsch der leistungsberechtigten Personen tätig und können zu jedem Zeitpunkt als Beratungs- und Unterstützungsinstanz hinzugezogen werden.
- Verfahrenslotsen agieren in diesem Moment als eine Art "Interessenvertretung" der leistungsberechtigten Personen.
- Die primäre Aufgabe ist, die Anspruchsberechtigten durch das Verfahren der Eingliederungshilfeleistungen zu lotsen und sie bei der Orientierung zu unterstützen.
- Die Beratung zielt jedoch nicht auf den Abschluss von Willenserklärungen. Das heißt Verfahrenslotsen bearbeiten keine Anträge auf Hilfen und Leistungen.
- Neben der Beratung zu Eingliederungshilfeleistungen können die Verfahrenslotsen ggf. auch an weitere geeignete Beratungsstellen verweisen oder dorthin begleiten.
Worum sich der Verfahrenslotse sonst noch kümmert
Verfahrenslotsen haben auch den Auftrag, bei der Entwicklung hin zur inklusiven Jugendhilfe mitzuwirken und den Transformationsprozess der Verwaltung zu unterstützen. In dem Rahmen arbeitet der Verfahrenslotse mit Trägern der Eingliederungshilfe, der Jugndhilfe, Ärztinnen und Ärzten, Lehrerinnen und Lehrern, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern, Fachkräfte aus der Jugendhilfe, Erzieherinnen und Erziehern und Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zusammen.
Welche Leistungen für den Rehabilitationsprozess beantragt werden kann
Zunächst gibt es vier große Leistungskomplexe, die grundsätzlich in Frage kommen könnten:
- Medizinische Rehabilitation
- Teilhabe an Bildung
- Teilhabe am Arbeitsleben
- Soziale Teilhabe
Es gibt verschiedene Rehabilitationsträger, die für jeweils einen Teil der Leistungsgruppen zuständig sein können.
Welcher Sozialhilfeträger zuständig ist
Neben den Trägern der Eingliederungshilfe (EinglH) im Sozialamt und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe können auch noch folgende Träger für Leistungen zuständig sein:
- Gesetzliche Krankenkassen (GKV)
- Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UK NRW)
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (RV)
- Träger des Sozialen Entschädigungsrechts (SE)
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), § 32 SGB IX
Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen wurden durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) die sog. Teilhabe Beratungsstellen etabliert. Die Teilhabeberatung ergänzt den Beratungsanspruch gegenüber den Rehabilitationsträgern ebenso wie die Verfahrenslotsen. In Münster wird die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung durch "Lebens t raum Teilhabeberatung Münster" durchgeführt.
Weitere Links
- Flyer Verfahrenslotsen (PDF, 1.57 MB)