Kindertageseinrichtungen:
Elternbeitrag und andere Kosten
Gute Betreuung hat ihren Preis. Wenn Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung in Münster besucht, werden dafür entsprechend Ihren Einkommensverhältnissen Elternbeiträge an das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien fällig. Die Höhe richtet sich nach dem Bruttojahreseinkommen der Eltern, den wöchentlichen Betreuungsstunden und dem Alter des Kindes. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt zum Elternbeitrag.
Wenn Sie für Ihr Kind den Betreuungsvertrag mit der Kindertageseinrichtung geschlossen haben, füllen Sie bitte die Erklärung zum Elterneinkommen sorgfältig aus und schicken diese anschließend an das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien.
Dieses Formular bekommen Sie auch auf Anfrage im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien.
Bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 37.000 Euro zahlen Sie keinen Elternbeitrag.
Haben Sie mehrere Kinder, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder eine offene Ganztagsschule besuchen oder in Kindertagespflege betreut werden, wird der Elternbeitrag nur für ein Kind erhoben – und zwar für das Kind mit dem höheren Beitrag. Das gilt auch, wenn Ihre Kinder verschiedene Einrichtungen besuchen.
Nimmt Ihr Kind an der Übermittagbetreuung teil, zahlen Sie zusätzlich einen Beitrag für das Mittagessen (Essensgeld) direkt an die Kindertageseinrichtung bzw. deren Träger. Eltern mit geringem Einkommen, die keinen Elternbeitrag, aber Kosten für die Verpflegung zahlen müssen, können im Rahmen der Leistungen für Bildung und Teilhabe oder im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe nach § 90 Absatz 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) einen Zuschuss beantragen.
Besucht Ihr Kind die Kindertageseinrichtung einer Elterninitiative, fällt in der Regel auch ein Beitrag zu den Betriebskosten und ein Vereinsbeitrag an. Diese Beträge zahlen Sie direkt an die Elterninitiative.
Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes ermäßigen oder bezuschussen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu müssen Sie einen Antrag beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien stellen.
Erstattung von Elternbeiträgen bei Betreuungseinschränkungen:
Leider kommt es infolge von Personalmangel immer wieder zu Betreuungsausfällen bzw. zu Betreuungseinschränkungen in den Kindertageseinrichtungen. Für diese Einschränkungen der Betreuungszeit werden Sie finanziell entlastet. Der Rat der Stadt Münster hat zu diesem Zweck am 22.3.2023 folgendes beschlossen:
Wenn im Kita-Jahr (jeweils vom 1.8. eines Jahres bis zum 31.7. des Folgejahres) für mindestens 10 Tage eine Meldung des Trägers der Kindertageseinrichtung nach § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) erfolgte, wird der Elternbeitrag für einen Monat (Juli) erlassen. Bei einer Meldung nach § 47 SGB VIII für mehr als 30 Tage im Kita-Jahr wird der Elternbeitrag für zwei Monate (Juni und Juli) erlassen.
Der Erlass des Elternbeitrags erfolgt rückwirkend, weil dafür alle Meldungen bis einschließlich Juli des jeweiligen Kita-Jahres berücksichtigt werden müssen.
Wenn die oben geschilderten Voraussetzungen vorgelegen haben, erfolgt der Erlass der Elternbeiträge im Herbst rückwirkend ohne dass Sie aktiv werden müssen.
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Bitte nehmen Sie sich daher einen Moment Zeit, um die Hinweise zur Datenverarbeitung zu lesen:
Informationen und Formulare zum Elternbeitrag:
- Merkblatt zum Elternbeitrag (gültig bis 31.7.2024) (PDF, 62.4 KB)
- Merkblatt zum Elternbeitrag (gültig ab 1.8.2024) (PDF, 63.1 KB)
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Erklärung zum Elterneinkommen
- Satzung im Ortsrecht zur Erhebung und Höhe von Elternbeiträgen
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Informationen über Zuschüsse zum Essensgeld:
www.stadt-muenster.de/jobcenter/leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe/leistungen.html