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Nicht verheiratete Eltern
Unterlagen bei nicht miteinander verheirateten Eltern deutscher Staatsangehörigkeit
Fall 1: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; in die Geburtsurkunde soll zunächst nur die Mutter eingetragen werden
Sie benötigen:
- wenn Sie ledig sind, Ihre eigene Original-Geburts- oder Abstammungsurkunde;
- wenn Sie geschieden oder verwitwet sind, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch Ihrer letzten Ehe oder Ihre Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk,
- eine schriftliche Erklärung der Mutter, dass die Vaterschaft nicht anerkannt worden ist und keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde
- eine von Ihnen unterschriebene Erklärung, welche/n Vornamen Ihr Kind führen soll (auf der Rückseite der Geburtsanzeige möglich, wir bieten Ihnen aber auch ein Formular zum Ausfüllen am Bildschirm und Ausdrucken an); das Kind erhält automatisch als Familiennamen den Familiennamen der Mutter.
- Vordruck zur Erklärung über die Vornamen eines Kindes (PDF, 24.5 KB)
Hinweis: Wird zunächst nur die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen, kann immer noch im Nachhinein der Vater in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn die Vaterschaft anerkannt worden ist. Auch eine nachträgliche Änderung des Geburtsnamens ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- die Eltern legen beim Jugendamt fest, dass sie offiziell gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind ausüben,
oder - die Eltern des Kindes heiraten und begründen damit das gemeinsame Sorgerecht. Wenn sie keinen gemeinsamen Ehenamen festlegen, können sie innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes noch einmal gemeinsam neu bestimmen.
Fall 2: Es gibt (noch) kein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden
Sie benötigen:
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist: eine Original-Geburts- oder Abstammungsurkunde
- für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder eine Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk.
Alternative 1:
- Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu.
- Die Mutter unterzeichnet die Vornamensgebung für das Kind; das Kind erhält regelmäßig den Familiennamen der Mutter.
- Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Mutter eine Erklärung darüber abgibt, dass sie die alleinige Sorge für das Kind hat, und wenn der Vater einwilligt, dass das Kind seinen Familiennamen erhalten darf. Die Erklärung der Mutter und die Einwilligung des Vaters müssen öffentlich beglaubigt werden. Die Beglaubigung ist beim Standesamt oder Notar möglich.
Alternative 2:
- Der Vater erkennt die Vaterschaft beim Standesamt oder Jugendamt an; die Mutter stimmt der Anerkennung beim Standesamt oder Jugendamt zu.
- Beide Elternteile geben beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung ab.
- Beide erklären gemeinsam, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Festlegung des Familiennamens gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die gemeinsames Sorgerecht besteht.
Fall 3: Es gibt bereits ein Vaterschaftsanerkenntnis; beide Eltern wollen in die Geburtsurkunde aufgenommen werden
Sie benötigen:
- für einen Vater/eine Mutter, der/die ledig ist, eine Original-Geburtsurkunde,
- für einen Vater/eine Mutter, der/die geschieden oder verwitwet ist, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder eine Eheurkunde - jeweils mit Auflösungsvermerk,
- die Urkunde/n über die Vaterschaftsanerkennung einschließlich der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- falls eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, wird die Sorgeerklärung beim Standesamt vorgelegt; dann legen beide Eltern gemeinsam fest, welchen Vornamen und welchen Familiennamen ihr Kind bekommen soll. Die Bestimmung des Familiennamens ist für alle weiteren Kinder dieser Eltern verbindlich, wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind.
- falls keine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben worden ist, erklärt die Mutter schriftlich, dass sie die alleinige elterliche Sorge hat; sie bestimmt dann allein den Vornamen des Kindes, das Kind erhält regelmäßig ihren Familiennamen. Das Kind kann den Familiennamen des Vaters erhalten, wenn die Eltern diesen Familiennamen beim Standesamt oder Notar durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung festlegen.
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