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Genehmigung und Gestattung
Sondernutzung - nur mit Genehmigung
Wer baut, braucht Platz - und der ist, gerade in Wohngebieten, oft eher rar. Wohin also mit Baugerüsten, Baumaterialien oder gar einem Kran? Vielleicht doch auf den Bürgersteig oder die Straße? Das mag manchmal praktisch, es muss aber immer sicher sein. Damit eine solche "Sondernutzung an öffentlichen Straßen" nicht zum Sicherheitsrisiko für Passanten, Anwohner oder Verkehrsteilnehmer wird, ist sie genehmigungspflichtig.
Sondernutzungsgenehmigungen für private Baumaßnahmen an öffentlichen Straßen
Als Straßenbaulastträger ist das Amt für Mobilität und Tiefbau der Stadt Münster verkehrssicherungspflichtig. Werden öffentliche Verkehrsflächen im Rahmen privater Baumaßnahmen über den üblichen Gebrauch (Gemeingebrauch) genutzt, bedarf diese Sondernutzung gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) der Genehmigung des Amtes für Mobilität und Tiefbau.
Beispiele für eine Sondernutzung: Überfahren von Gehweg- und Radwegbereichen mit Bau- und Lieferfahrzeugen, Baumaterial- und Gerätelagerung, Kran- oder Gerüstaufstellung, Aufstellen von Baucontainern.
Diese Sondernutzungsgenehmigung soll u. a. dem Schutz und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie der Leichtigkeit des Verkehrs dienen. Die Genehmigung wird daher mit Auflagen verbunden, die der Straßenverkehrsordnung und den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) entsprechen.
Ein Antrag auf Erlaubnis zur Sondernutzung an öffentlichen Verkehrsflächen ist schriftlich möglichst vier Wochen vor Beginn der geplanten Baumaßnahme beim Amt für Mobilität und Tiefbau einzureichen. Auf Basis des Antrags müssen Art und Dauer der Benutzung sowie der dadurch beanspruchte Verkehrsraum ausreichend beurteilt werden können. Eventuell notwendige gemeinsame Ortstermine sollten rechtzeitig koordiniert werden.
- Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Vertretungsvollmacht zum Antrag auf eine Sondernutzungsgenehmigung an öffentlichen Straßen in Münster (PDF, 50.3 KB)
- Satzung der Stadt Münster über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
- Anzeige der Beendigung einer Sondernutzung (Online-Formular)
- Anzeige der Beendigung einer Sondernutzung (PDF zum Ausdrucken)
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Gestattungen für dauerhafte Nutzungen
Wird die öffentliche Verkehrsfläche über den üblichen Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus genutzt, stört diesen Gemeingebrauch aber nicht, dann bedarf es gemäß § 23 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes einer vertraglichen Regelung mit der Stadt.
Beispiele: Unter-/Überbauung öffentlicher Flächen mit Gebäudeteilen (z. B. Balkone, Kellerlichtschächte, Wärmeverbundsysteme, Rückverankerungen von Spundwänden), Verlegung von privaten Leitungen im öffentlichen Straßenraum.
Den Antrag stellen Sie bitte rechtzeitig formlos beim Amt für Mobilität und Tiefbau. Die geplante Nutzung ist detailliert darzustellen (Lageplan, Schnitt).
nach obenGenehmigung zum Anlegen einer Grundstückszufahrt
Die Anlegung einer Grundstückszufahrt bzw. Änderung einer bestehenden Grundstückszufahrt stellt eine bauliche Veränderung der öffentlichen Verkehrsfläche dar und muss daher vom Straßenbaulastträger genehmigt werden.
Diese Genehmigung ist per E-Mail an: Grundstueckszufahrten@stadt-muenster.de beim Amt für Mobilität und Tiefbau zu beantragen. Zum Antrag gehört ein bemaßter Lageplan, aus dem die Lage der neuen/geänderten Grundstückszufahrt detailliert hervorgeht. Die anfallenden Kosten für Genehmigung und bauliche Umsetzung sind von den Antragstellenden zu tragen. Die Genehmigung ist 12 Monate ab Ausstellung gültig.
Stellplätze, Carports und E-Ladesäulen sind vorab durch das Bauordnungsamt zu genehmigen, die Genehmigung ist diesem Antrag beizufügen.
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Genehmigung für Fassadenbegrünungen
Wer seine Fassade begrünen möchte und hierzu öffentliche Verkehrsflächen verändern muss (z. B. Aufnehmen von Gehwegplatten), benötigt hierfür eine Genehmigung des Amtes für Mobilität und Tiefbau.
Den Antrag stellen Sie bitte rechtzeitig formlos und stellen darin die geplante Nutzung detailliert dar.