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Für Handel, Gastronomie und Veranstalter
Der Paragraph 9 des Jugendschutzgesetzes regelt die Abgabe von Alkohol, um Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen Gefahren und vor übermäßigem Konsum zu schützen. Das Gesetz verpflichtet Inhaber und Beschäftige von Kiosken, Gaststätten und Diskotheken, diese Bestimmungen in die Praxis umzusetzen.
Als Gedächtnisstütze und Argumentationshilfe für Ihren Geschäftsalltag bietet Ihnen die Drogenhilfe der Stadt Münster die Jugendschutzkarte an, auf der die gesetzlichen Bestimmungen verständlich und knapp aufgeführt sind. Außerdem können Sie sich mit dem Jugendschutzsiegel und einem Bierdeckelmotiv zum Jugendschutz bekennen und die Initiative unterstützen.
Mit kleinen Anstecknadeln in Flügelform (Engel-Pins) kann das Verkaufspersonal im Lebensmitteleinzelhandel, an Tankstellen und an Kiosken auf charmante Art und Weise zeigen, dass es sich für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen einsetzt und sich gleichzeitig mit nützlichen Tipps zum Thema Jugendschutz und dessen Einhaltung in Verkaufssituationen auf der dazugehörigen „Engelkarte“ argumentativ rüsten.
Stressfrei feiern
Abi-Partys, Schützenfeste, Feten in Sportvereinen – Gründe zu feiern gibt es viele. Und auch bei jungen Leuten gehört oft Alkohol dazu.
Spaß wollen sie alle haben – doch der Spaß ist schnell vorbei, wenn einige Jugendlichen ihre Grenzen nicht kennen. Auch für die anderen Gäste, das Personal und den Veranstalter.
Betrunkene Jugendliche fallen aus der Rolle, randalieren, übergeben sich oder werden gewalttätig. Das ist im besten Fall unangenehm, im schlimmsten imageschädigend. Wurde der Jugendschutz missachtet, muss auch ein Veranstalter gebenenfalls mit Bußgeldern und anderen Sanktionen rechnen.
Unterstützen Sie uns: Schaffen Sie die Rahmenbedingungen für eine „stressfreie Feier“ und sorgen Sie aktiv für das Einhalten des Jugendschutzgesetzes. Die Drogenhilfe bietet Ihnen hierzu Materialien, die Ihnen bei der Planung und Umsetzung ihrer Veranstaltungen hilfreich sein können:
Faltblatt: Bei Partys & Festen auf der sicheren Seite- Tipps zum Jugendschutz für Veranstalter
Beachten Sie die Jugendschutzbestimmungen und nutzen Sie unser Angebot: Die Kampagne „Voll ist out“ engagiert sich in Schule und Jugendarbeit, und dort, wo junge Menschen Alkohol konsumieren: in Gaststätten und Diskotheken, auf Partys und Großveranstaltungen und im Karneval. Unser Team unterstützt Sie gern – mit den Tipps in diesem Faltblatt und durch persönliche Beratung.
Jugendschutzkarte und Jugendschutzplakat
Die Jugendschutzkarte eignet sich gut als Aushang im Thekenbereich und bietet somit auch für das Thekenpersonal bei Partys und Festen eine gute Gedächtnishilfe und Argumentationshilfe.
Das Jugendschutzplakat gibt zusätzlich zu den Informationen der Jugendschutzkarte die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgehzeiten sowie Altersgrenzen für den Besuch der Veranstaltung an und kann sowohl am Eingang als auch im Veranstaltungsbereich aufgehängt werden.
- Unser Service: Das Jugendschutzplakat A3 als Druck-PDF (PDF, 1.50 MB) nicht barrierefrei
Formular zur Erziehungsbeauftragung
Mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes im April 2003 besteht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 für personensorgeberechtigte Personen (i. d. R. die Eltern oder ein Vormund) die Möglichkeit, eine erziehungsbeauftragte Person (mindesten 18 Jahre alt) für die Begleitung ihrer Kinder und Jugendlichen zu benennen.
In Begleitung dieser Person sind der Besuch von Tanzveranstaltungen und Gaststätten der Kinder und Jugendlichen auch unter 16 Jahren gestattet. Ebenso der Besuch dieser Angebote auch über die gesetzlich festgelegten Zeitgrenzen hinaus. Die Personensorgeberechtigten füllen hierzu ein Formular aus. Gemeinsam mit einer Ausweiskontrolle kann die Überprüfung dieses Formulars erfolgen. Bei Unsicherheit und Zweifel können die Personensorgeberechtigten angerufen werden.
- Unser Service: Formular zur Erziehungsbeauftragung als PDF-Datei (PDF, 36.5 KB)
Kontrollarmbänder
Kontrollarmbänder
Bei einer Alterskontrolle beim Einlass kann den Besuchern gemäß ihrem Alter ein farbiges Bändchen an das Handgelenk angelegt werden. Diese Bänder sind manipulationssicher, nicht übertragbar und reißfest: Rot steht für unter 16 Jahre, Gelb für 16 und 17 Jahre, Grün für 18 Jahre und älter. Somit ist es dem Veranstalter beim Ausschank und am Eingang deutlich erleichtert, das Alter des Kunden zu erkennen und zu wissen, ob er Alkohol ausschenken darf oder nicht bzw. ob ein Wiedereinlass nach 24 Uhr gestattet werden darf.
Sowohl Jugendschutzsiegel und Jugendschutzkarte als auch der Engel-Pin und das Faltblatt für Veranstalter sind bei der Drogenhilfe erhältlich. Unsere Kontaktadresse:
Drogenhilfe der Stadt Münster
Schorlemerstraße 8
48143 Münster
Tel. 02 51/4 92–51 73
Außerdem können Sie all diese Materialien und vieles mehr online bestellen.